Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 15.01.1963 – 1 StR 534/62
1. Strafsenat
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Im Yamen des Yolkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Heinrich IL CD = rs, zeuorern 2: MED 1915 in m /cs5,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortges. erschwerter Unzucht zwischen Männern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lendgerichts München II vom 28, Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die Untersuchungshaft seit dem 29. Juni 1962, soweit sie ärei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei und wegen fortgesetzter schwerer gleichgeschlechtlichem Unzucht zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung förnlichen und sachlichen Rechts 'rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1, Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Gegen § 267 StPO hat das Landgericht nicht verstoßen. Das Urteil gibt entsprechend dieser Vorschrift die für erwiesen eruchteten Tatsachen und außerdem die Beweisgründe an. Den Inhalt der Zeugenaussagen mitzuteilen, schreibt § 267 StPO nicht vor. Besondere Unstände, die ausnahmsweise die Wiedergabe der Zeugenaussagen gleichwohl erforderten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht geltend gemacht.
b) Die Ausführungen, mit denen die Revision eine Verletzung der §§ 244, 261 StPO begründen will, richten sich gegen die Beweiswürdigung und gegen die Feststellungen der Strafkamner. Solche Angriffe sind in der Revision nicht statthaft (§ 337 StPO).
2. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
a) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Kuppelei, Verbrechen nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB, ist durch die Feststellungen des Landgerichts zur äußeren und inneren Tatscite gerechtfertigt. Die Bemessung der deshalb verhängten Einzelstrafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
d») Die Verurteilung wegen fortgesetzver schwerer gleichgeschlechtiicher Unzucht, Verbrechen nach § 175 a Nr, 3 Stü! hEit ebenfalis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daß derselbe Minderjährige mehrmals zur Unzucht verführt werden kann und daß das so begangene Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB sowohl in Tatmehrheit als auch in Fortsetzungszusammenhang begangen werden kann, ist feststehende Rechtsprechung (RGSt 71, 111). Da bei einer fortgesetzten Tat jede Einzclhandlung den ganzen Tatbestand verwirklichen muß, muß bei einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB auch das Merkmal der Verführung für jeden Einzelfall festgestellt werden. Das bedarf bei wiederholter Verführung desselben Minderjährigen durch denselben Täter eineı besonders sorgfältigen Prüfung, da ein junger Mann, der schon zur Unzucht verleitet worden war, bei späteren Unzuchtshanälungen im allgemeinen nicht mehr als geschlechtlich unerfahren angesehen werden kann. Wenn sich bei mehrmaliger Unzucht zwischen einem minderjährigen und einem volljährigen Mann nur im ersten Fall die Verführung des Jüngeren @urch den älteren Partner feststellen läßt, fällt nur dieser Fall unter § 175 a Nr, 3 StGB, während die anderen Verfehlungen Vergehen gegen § 175 StGB darstellen. In Fortsetzungszusammenhang begangen, können die einzelnen teils einer leichteren, teils einer schweren Form derselben Straftat (BGHSt 9, 111, 112) angehörenden Handlungen gleichwohl zu einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB verbunden werden (AGSt 67, 183, 188). Der Täter ist dann eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig zu sprechen; bei der Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhandlungen unter diesen Tatbestand fallen (BGH NJW 1962, 1628 und die nicht veröffentlichten früheren Urteile vom 1. Oktober 1957 - 1 StR 350/57 -, 3, Dezember 1957 - 1 StR 543/57 -, 21. Janvar 1958 - 1 StR 616/57 - und 11. November 1958
- 1 StR 445/58).
Der Angeklagte beging vom Frühjahr 1958 bis zum Frühjahr 1960 in etwa neun bis elf Fällen unzüchtige Handlungen mit dem jungen Mann, mit dem er zur selben Zeit auch seine Tochter verkuppelte. Jede dieser Betätigungen erfüllt den Tatbestand des § 175 StGB.
Zu der ersten Unzuchtshandlung mit dem damals 17jährigen und in solchen Dingen noch unerfahrenen Partner kam es dadurch, daß der Beschwerdeführer solange auf ihn einwirkte, bis er seiner Widerstand gegen das ihm angesonnene Treiben aufgeb. Dieses Verhalten hat die Strafkammer nicht nur vermutet, wie die Revision ausführt, sondern festgestellt. Zutreffend hat sie darin eine Verführung des Minderjährigen gesehen.
Über die späteren Fälle sagt das Urteil, daß sich diese Unzuchtshandlungen acht- bis zehnmal an bestimmten Plätzen wiederholten. Sonst hebt es nur die dabei aufgetretenen erschverenden Umstände hervor. Ein ähnliches Einwirken des Beschwerdeführers auf den Willen des Minderjährigen oder andere Umstände, in denen eine Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB gefunden werden könnte, hat das Lanägericht bei diesen Einzelhandlunger nach dem Urteilszusamnmenhang jedoch nicht feutstellen können.
Lanach hat die Strafkammer in ersten Fall eine Verwirklichung des Tatbestandes des § 175 a ir. 3 StGB und in den spüteren Fällen jeweils ein Vergehen gegen § 175 StGB für nachgewiesen erachtet. Diese einzelnen nach den Feststellungen auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangenen Akte hat das Landgericht zutreffend als zu ciner fortgesetzten Straftat verbunden angesehen. Wie oben dargelegt, hat es den Angseklagten daher mit Recht eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1753 a Nr. 3 StGB schuldig gesprochen.
Die Bemessung der wegen dieser Verfehlungz verhängten BEinzelstrafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammner ist dabei von dem festgestellten Schuldumfang ausgegangen. Sie hat beachtet, daß eine Verführung des klinderjährigen nur in dem ersten Fall hat nachgewiese werden können. Die eindringliche Art und Weise, in der de Beschwerdeführer auf den Willen seines Partners einwirkte und dessen Widerstand gegen die unzüchtigen Handlungen üt wand, hat sie allerdinge strafschärfend gewertet. Diese Arwägung ist aber zulässig und zutreffend.
Die Bildung der Gesamtstrafe läßt ebenfalls keinen Rec fehler erkennen.
Dr. Geier Seibert Willns
Fischer Mai