Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.11.1958 – 1 StR 445/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namon,des Volkes.
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In der Stra oa che gegen
den Rentner Ludwig _H ie a 2: EEE. geboren um
- BD 1891. in. eg zur 2eir in ? Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzuoht Seischen Männern. Us a
nat der 1. Strefsenat- des Bundesgeriöhtshofs ifi ‚der Sitzung vom 11. November 1958, an der teilgenommen. haben: :
| Bundesrächfer Dr. Beote u ;. . als Vorsktzender, N Bündesrichter ‚Hantel Bundesriohter: Martin Bundesrichter Dr. Hübner = ” Bundesriöhter Dr. Hengsberger =
als beisitzende Richter, Ze Oberstaa tsanwalt beim Buhdesgerichtshof- pr als Vertrei ver ‚der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter me als Urkunäsbeattter der Geschäftastelle, ‚ für, Recht erkannts.
Die Revision ‘des "Aügeklakteh a gögen das Urteil des Ianögerichte Ansbach’ vom 9. Juni: 1958 wird ver-
. worfen... Br hat die‘ Kosten ı ges Rachteniitels zu
\ tragen. Ze u FE N al ji ‚Dem Angeklagten. wird ai seit ‘hen 10. Juni 1958 erlibtens. Untersuchungshatt, "soweit sie drei Konate
- übersteigt, auf die erkaunve: Strafe angerechnet.
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Das Landgericht hat den einschlägig vorhestruften Angeklagten wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern in sechs Fällen, davon drei rechtlich zusannentreffend nit je einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kind, sowie Wegen Unzucht wit einem Kind in einem weiteren Fall unter Anwendung der 88 51 Abs..2 und 44 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen shrenrechte auf üärei Jahre aberkannt.
Der Angeklagte rügi die. Verletzung des 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts,
. Die Revision hat keinen Ersolg. u 1.) § 244 Abe, 2 StPO ist nicht verletzt.
Es trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift zu, daß
der Verteidiger den Antrag stellte, den Sachverständigen Dr. Foppa, der sich über die Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugen zu äußern hatte, erst. nach der Vernehmung . des Zeugen Dr. WW zu hören. Dr. Wi hatte den Angeklagten von. Herbst 1956 bis zum Frühjahr 1957 wegen. Furunkulose behandelt. Der Beschwerdeführer hatte ihn als Zeugen über die Erkrankung und ihre Behandlung "benennt. Aus seiner Aussage sollten sich nach der Ansicht. des Angeklagten "anhaltspunkte für die’ Unmöglichkeit der- Natausführung in der von den Jugenälichen geschilderten Art "und damit Bedenken an der Richtigkeit des von Dr. Foppa‘ erstatteten schriftlicken Gutachtens ergeben. Da Dr.. BB noch: nicht zur Haupiverhandlung erschienen war; wurde. zunächst‘; ‚der Sachverständige
Dr. Foppa verkommen. Der > Vorsitzende wies , sabei darauf hin,
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daß der Sachverständige ja sein Gutachten nach, ger Vernehmung des- ‚Zeugen Dr. vo ergänzen könne. Später wurde‘ . dann Dr. U gehört. Der Beschweräeführer macht geltend, 08 wäre "Aufgabe des Gerichts gewesen, den: Sachverständigen Dr. Foppe zu ‚einer eventuellen Ergänzung seinen. Gutachtens ji und insbesondere zu einew weiteren gutechtlichen mündlichen ' B Stellungnahme zu den. Bekundungen des Zeugen Dre: "VB aufzu- & fordern, zumal es. dem Verteidiger selbst bekanntgegeben “ hatte, daß der Gutachter nach Anhörung Dr. vo diese Er- E gänzungsmöglichkeit habe". Die Rüge, das Gericht habe die : ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs. 2 stpo), , weil es eine solche Aufforderung unterlaseen habe, geht fehl. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor,- .deB der Sachverständige Dr. Foppa dem Verteidiger auf Befragen erklärt
habe, er sehe keinen Anlaß, sein Gutachten zu ändern. Bei
dieser Sachlage brauchte das Gericht dem Sachverstänälgen
"keine Vorhalte wegen sines' wöglichen Widerspruchs zwischen seiner Auffassung über die Glaubwürdigkeit der Zeugen und
der tatsächlichen Unmöglichkeit der von. diesen. geschilderten sexuellen. ‚Handiungen", zu. machen. Die, Strafkamner hatte die beiden Aussagen 'wie das übrige Ergsinie der Beweisaufnahne
genäß § 261 SiPü zu würdigen.
2.) Angriffe gegen die den Natrichter vorbehaltene Beweiswürdigung sind unzulässig. 8 337 StPD); auch wenn sie als Hurklärungsrüger bezeichnet Werden. : Die geitenägemachten Verstöße gegen Denkgesetze liegen. nicht vor.
3,) Auch‘ die: "sachlichrechtliche Rüge greift nicht durch.
Sechs Fälle hat die‘ ‚Strafkanner je als ein fortge- . setztes Verbrechen nach‘ § 375. &.3t08B gewürdigt. Sie hat rechtlich bodenkeufvei gentgestalite, daß der Angeklagte ähe
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Knaben zur gleichgeschlechtlichen Unzucht verführt hat. Nach den Feststellungen waren aber die Jungen "mit dem Treiben des Angeklagten einverstanden, Fanden nach Überwindung der anfänglichen natürlichen Scham Gefallen daran und handelten ihrerseits, um sich und HP geschlechtlich zu erregen", Daraus ist ersichtlich, daß von einem gewissen, aus dem Urteil nicht Srkennbaren Zeitpunkt ab, keine Verführung mehr vorgeiegen hat. In solchen 3 Zinzel füllen ist dann Yur der Tatbestand des § 175 StGB erfüllt. Allerdings können solche Fälle mit einen Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 SiGB zu einer fortgese' bzten Rat verbunden werden. Die Strafkammer hat. daher den Angek lagten insoweit rechtlich zutreffend wegen eines. Lortgeneiz ten Verbrechens nach 8 175 a Nr, 3 StGB ‚schuldig gesprochen. Allerdings ist beim Strafmaß entsprechend zu berücksichtigen, daß nicht sämtliche Einzelhanälungen unter den matbestand des § 17% a Nr. 3 StGB: fallen. Nach Sachlage isi aber auszuschließen, daß sich die nicht klare Feststellung zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat. In ärei. sällen hat der Beschwerdeführer tateinheitlich je ein Fortgesetztes. Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3.$t6B begangen (Franz en 1 etwa. 30 - 40 Einzelfälle - 12 Monate Gefängnis, Ernst m. 3 - 4 Einzelfälle und Arthur se Einzelfälle je 10 Monate Gefängnis -). Für die mit Hanfred - etwa 40 Einzelfälle -, Gerhard ib - ‚eiwa’ 200 Binzeifälle - und Erwin RED - eiwa neun ‚Ringelfälle - begangenen Fortgesetzten Verdrechen hat die Strafkömter Vefängnisstrafen von zweimal acht Nonaten (Nanfrei Ep vnd ‚Gerhard Su) una sechs Honaten ‚(Benin RE ausgesprochen. u
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R ur Pure . “ ” . | Im Felle Hans: mis: der Angekl agte. nur ‘wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3'St6B zu acht Monaten. Gefängnis verurteilt worden. ,
Gegen den Strafausspruch” bestehen auch ; im übrigen’ keine rechtlichen Bedenken.
Nach alledem ist das. Rechtsmittel Zu. veruerfen. ö
Dr. Peeiz 0. 0... Mantel N Martin. Hübner ‚Dr. Hengsberger