Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967

BGH Urteil vom 30.05.1967 – 1 StR 160/67

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

——

Ti URTEIL

Sa =

T E

in der Strafsache

gegen |

den Hilfsarbeiter Hans VD au: CD: Kreis SEM. zeboren am ED 1926 ir OD >

we. zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. iin. > Min als Verteidiger,

Justizangestellter BD | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 18. November 1966 im Strafausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 =

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen neun sachlich zusammentrefflender, zumeist fortgesetzt begangener Verbrechen der schweren Unzucht mit Männern und zugleich mit Kindern als gefährlichen Gewohnheitcsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet»

Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat zum Teil Erfolg.

Die Annahme der fortgesetzten Verführung Minderjähriger zu gleichgeschlechtlicher Unzucht '§ 175 a Nr. 3 StGB; kann zwar nach ständiger Rechtsprechung bei mehreren vom Gesamtvorsatz des Täters umfaßten Akten gleichgeschlechtlicher Betätigung auch dann gerechtfertigt sein, wenn das Opfer nur zu Beginn verführt wird, bei allen weiteren Vorfällen dagegen von sich aus zur Unzucht bereit ist (BGH NJW 1962, 1628; BGH GA 1963, 188;. Soweit hiernach im Rahmen einer fortgesetzt begangenen schweren Unzucht mit Männern auch Teilakte in Betracht kommen, die für sich gesehen lediglich den Tatbestand des § 175 StGB erfüllen, ist aber die Frage nach der rechtlichen Finordnung und der sich daraus ergebenden verschiedenen Schwere der einzel=- nen Handlungsteile jedenfalls für den Schuldumfang von Bedeutung. Deshalb hat der Tatrichter darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Tatbestand des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 St6B in der einen oder anderen Form verwirklicht worden ist; grundsätzlich einwandfreie Feststellungen zu treffen ‚BGH aaO). Das ist in den Fällen II 1, 2, 3, 6, 7 der Urteilsgründe hinsichtlich der jeweils auf die erste

-4A-

Verführungshandlung folgenden Teilakte nicht geschehen»

Dieser Mangel nötigt indessen hier nicht zur Aufhebung des Schuldspruchs, Nach Lage der Sache 1äßt sich nämlich in den angeführten Fällen ausschließen, daß es nachweisbar weiterer Verführungshandlungen als der festgestellten bedurfte, um die Minderjährigen zur Fortsetzung der gleichgeschlechtlichen Unzucht geneigt zu machen. Der Umfang der durch das Merkmal der Verführung erschwerten Schuld ist daher auf die im Urteil ausdrücklich hervorgehobenen - jeweils die fortgesetzte Tat einleitenden - Verführungshandlungen zu beschränken.

Andererseits läßt sich nicht mit Sicherheit segen, daß das Landgericht bei der Strafzumessung und den Erwägungen zur Anordnung der Sicherungsverwahrung zutreffend von diesem - begrenzten - Schuldumfang ‚ausgegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1963 - 1 StR 534/62}. Ebensowenig läßt sich völlig ausschliessen, daß die Jugendkammer, wenn sie den richtigen Schuldumfang zugrundegelegt hätte, zu einer milderen Beurteilung der Taten des Angeklagten gelangt wäre. Das Urteil unterliegt daher im gesamten Strafaus- | spruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung und Zurückverweisung.

-5-

Im übrigen ist die - insoweit offensichtlich un-

begründete -— Revision zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart