Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 01.10.1957 – 1 StR 350/57
1. Strafsenat
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. SÄR 330.: Sir 35078 | 2227 048
sen Schneider Wilhelm MB aus Bummi boren am GE 90; :: eu, in at vsuchungshaft,
wegen Verführung zur gleichgeschlechtlichen Unzucht u. 2.
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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, Oktober 1957, an der teilgencmnen hebens
Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger
" beisitzenäe Richter, Bu Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichts hof EEE | in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerich ichor bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 0) nt als Urkundsbe amter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 11, April 1957 mit den Feststellungen aufgeloben und die Sache zu neuer Ver--
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ck
Rechtsmitteis, an das Landgericht zur verwiesen.
Von Rechts wegen
.
ie Revision des wegen eines versuchten und zwei voll-- endeter Verbrechen nach § 175 a Nr. 5 StGB als gefährlicher rewchnheitsverbrecher zu Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilten Anzeklagien muß Erfolg haben, weil das Urteil, wie der Angeirlagte wit Recht rügt, entzegen 8 175 Abs. 1
GVG nicht Sffertlich verkündet worden ist (BGHSt 4, 279),
Die Sitzungsniederschrift ergibt in ihrer ursprünglichen ressung nicht, daß die wegen Gefährdung der Sittlichkeit durch verkündeten Gerichtsbeschluß für die Dauer der Haupiverhandlung ausgeschlossene Öffentlichkeit zur Verkündung
des Urteils wiederhergestellt worden ist. Daß dies nach den Äußerungen beteiligter Gerichtspersonen nur auf einem Versehen beruht und die Öf tlentlichkeit tatsächlich hergestellt yar, ist unerheblich; denn gegen den Inhelt de r Sitzungsniederschrift, der die für die Hauptverkandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten. betrifft, ist nur der Nachweis der Fälschung. zulässig (§ 274 StPO). Somit steht der Verfahrens verstoß fest. ‚Die nach Einlegung und Begründung der Revision vom Landgericht beschlossene Berichtigung der Sitzungsniederschrift entzieht dem Rechtsmittel diese Grundlage nicht (BGHSt 2, 125). Ob das Urteil bei ordnungsmäßigem Verfahren ebenso oder anders gelautet hätte, ist nicht zu prüfen. Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit ist das Urteil stets als auf einer Verletzung. des Gesetzes beruhend anzusehen 6 338 Nr. 3 StPO)
zur Ssachrüge wird auf fol endes hingewiesen:
1.) Bei.einer fortgesetzten Tat muß an sich jede Einzelhandlung tatbestandsmäßig sein: Wäre im Faile Ki ias Merkmal der Verführung nicht für jeden Einzelfall feststellbar, so träfe insoweit nur § 175 StEB zu. Dennoch können
solche Fälle mit einem Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 SteB
Zu einer Forigesetzten Tat verbunden werden. Der Angeklagte dann zwar allein eines fortgeszetizien Verbrechens nach § 175 a Nr: 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Strafmaß wäre aber gegebenenialis zu berücksichtigen, daß nicht säntliche Ein- ] r diesen Nathestand Trallen (BGH 2 StR
1 be 213/51 vom 3. Juli 1951; 4 StR 108/51 vom 4. Oktober 1951)
2,) Zur Trage der Verantwortlichkeit 7§ 51 StGB) des Angeklagten wird auf die Entscheidungen BGH IM Nr. 5 und 10 zu § 51 Abs. 1 SiGB hingewiesen. Einige Urveilswendungen, insbesondere bei der Strafzumessung, sind geeignet, Zweifel ZU wecken, ob das Landgericht das Hemnungsvermögen des Ängeklagten für gar nicht oder doch in gewissen Umfang für beeintröächtigt gehalten hat. Bei der künftigen Urteilsfassung wird das Landgericht solchen Mißverständnissen vorbeugen
müssen.
Dr, Peetz Mantel . _ Werner - Hübner Dr. Hengsberger