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BGH Entscheidung vom 09.10.1962 – 5 StR 394/62

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Z—— 9179 010

ImNamen des Volkes:

In der Strafsache gegen

‘1. den kaufmännischen Angestellten Horst H (EEREED

geboren am 1940 in KDD

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Tischlergesellen Wolfgan aus HD, geboren Ei mE inG

Kreis S (Schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. die berufslose Edith I ÜEEEEED , a1ia: : u ,

ohne. festen Wohnsitz,

geboren en ED 1942 in N nd bei SCEEEED zur Zeit in Untersuchungshaft, ’

wegen schweren Raubes

‚hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1962, an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Sarstedt

"als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Er als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.Februar 1962

l. in den Schuldsprüchen dahin geändert, a) daß die Angeklagten He una vgl wegen

gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren- Raub und in einem weiteren Falle in Tateinheit mit versuchtem gemeinschaftlichen schweren Raub,

b) und die Angeklagte IB wegen gemeinschaftlichen Autostraßenraubes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem schweren Raub in zwei Fällen

verurteilt werden,

2. hinsichtlich aller drei Angeklagter in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Intscheidung über die Strafen und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Grü nde 3

Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das

Urteil ‘- mit Ausnahme der Freisprechung des Angeklagten “OB on Vorwurf der Zuhälterei -— im vollen Umfang an. sie rügt Verletzung sachlichen Strafrechts, insbesondere die Nichtanwendung des § 316a StGB.

Is

Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. folgendes

ausgeführt,

"1, Die Revision macht zutreffend geltend, daß

‚die Nichtanwendung des § 316a Abs.l StGB auf Rechtsirrtun beruhe, Die Erwägung der Strafkammer, der räuberische Angriff habe sich gegen die Opfer in ‚ihrer Eigenschaft als 'Freier', nicht in derjenigen als Fahrzeugführer gerichtet, geht schon deshalb fehl, weil für den Tatentschluß der Angeklagten letztlich nicht das Verlangen ihrer Opfer nach

. Ausübung des Geschlechtsverkehrs, sondern die Vorstellung bestimmend war, die Opfer würden Bargeld mit sich führen. Insofern besteht zwischen dem

vorliegenden Falle und den Fällen der Beraubung

eines Taxifahrers durch einen Fahrgast kein wesent-

“licher Unterschied; auch der Fahrgast, der in "räuberischer Absicht eine Kraftdroschke besteigt,

will den Taxifahrer letzten Endes in seiner Eigenschaft als Besitzer von Bargeld berauben. Im übrigen würde es zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen können, wenn man der Unterscheidung des Landgerichts folgen und deshalb

die Opfer nicht als Fahrzeugführer im Sinne des

§ 316a StGB betrachten wollte. Denn diese Vorschrift schützt nicht nur den Führer, sondern jeden Insassen eines Kraftfahrzeuges vor gemeinschaftlichen

-4A-

Angriffen eines Mitfahrers - hier der Angeklagten ICE - vund seiner Mittäter (BGHSt 13,27,31).

Auch die weitere Erwägung der Strafkammer, die Taten seien nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begangen worden, weil sie nicht zur Verwendung des Fahrzeugs als Verkehrsmittels, sondern nur zu seiner Benutzung zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in naher Beziehung gestanden hätten, vermag die Verneinung des Tatbestandes des § 316a StGB nicht zu rechtfertigen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kann es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Fahrzeugführer. ein bestimmtes Fahrtziel aufgesucht und dort den Kraftwagen angehalten hat. Hätten

die Angeklagten Hs und NEW die Kraftfahrer, von denen sich die Mitangeklagte LEW hatte mitnehmen lassen, auf dem Wege zu dem von der Nwitangeklagten vorgeschlagenen Platz etwa durch die Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn zum Halten gezwungen und sodann beraubt, dann könnte kein Zweifel daran bestehen, daß sie sich des Autostraßenraubes schuldig gemacht hätten, auch wenn die Fahrzeugführer den Wagen am Zielort

zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs benutzen wollten. Nichts anderes kann gelten, wenn der

. Überfall erst am Zielort ausgeführt wird (BGHSt 6,82). Entscheidend ist allein, daß einer der Mittäter die Opfer an einen abgelegenen Ort gelockt hatte, daß diese dort in dem Kraftwagen in besonderem Maße in ihrer Bewegungsfreiheit behindert und in ihren Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigt waren, und daß diese Lage durch die Benutzung des Kraftwagens und damit durch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs herbeigeführt wurde. Daß die Angeklagten He und NED an der Fahrt zum

Tatort nicht selbst teilnahmen, ist ohne Belang. Durch die mit der Angeklagten IB setroffene Verabredung haben sie mit dazu beigetragen, daß die Opfer in die durch die Verkehrsverhältnisse geschaffene Gefahrenlage gebracht wurden. Ob der Angriff im Inneren des Fahrzeugs oder von draußen nach innen unternonmen wird, ist ohne Bedeutung (BGHSt 15.322,324).

2. Auch ohne entsprechende Rüge der Revision ist

zu prüfen, ob die Strafkammer, die hinsichtlich

der Beteiligung der Angeklagten Lip an den Vorfall vom 25.0Oktober 1961 keine Entscheidung getroffen hat, die Anklage bezw. den Eröffnungebeschluß erschöpft hat. In diesem Falle hatte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift für die Angeklagte In die Voraussetzungen des § 46 "Nr.2 StGB bejaht. Dies ist zwar, soweit § 3168 SteB in Betracht kommt, rechtsfehlerhaft, da sich die

" Angeklagte eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift bereits schuldig gemacht hatte, als sie das Opfer in der Absicht, es dort dem Angriff der beiden Mitangeklagten preiszugeben, dazu veranlaßte, an den Tatort zu fahren (§ § 7 StGB). Allenfalls hätte der Angeklagten. vom. Gericht Straffreiheit oder Strafmilderung nach § 316a Abs.2 StGB gewährt werden können, Die Anklage läßt jedoch klar erkennen, daß sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Angeklagten Löhlein nicht auf die Tat vom 25.0ktober 1961 erstreckte (vgl. 4 StR 396/58 vom 16.Januar 1959 = IM StPO

§ 264 Nr.19; Leitsatz abgedruckt in NJW 1959,

898), Da es sich bei dieser Tat um ein im Verhältnis zu den beiden anderen Taten selbständiges historisches Ereignis handelt, also keine Tatidentität im Sinne des § 264 StPO besteht, hat der

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mangelnde Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft zur Folge, daß die Strafkammer den Vorgang vom 25.0ktober 1961 hinsichtlich der Angeklagten Löhlein nicht in die Urteilsfindung einbeziehen konnte (BGHSt 16,200,2C02).*

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an,

IIo Er teilt jedoch die Besorgnis des Generalbundesan-

walts nicht, daß die Strafkammer im Falle KIM verschentlich von einer tatcinheitlichen Verurteilung der An-

geklagten Mb un: HE wegen gemeinschaftlich begangener Körperverletzung abgesehen habe.

Allerdings geht das Urteil bei der rechtlichen Würdigung auf § 223a StGB nicht näher ein. Hierzu bestand aber auch kein Anlaß für das Landgericht. Auf Grund des, Beweisergebnisses konnte es nämlich nur feststellen, daß der Überfallene (Kg) einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten hat; diesen Schlag muß notwendig "einer der Angeklagten" erteilt haben. Es war aber nicht zu ermitteln, welcher der beiden Räuber geschlagen hat, weil.

. jeder von ihnen insoweit eine Tatbeteiligung abgestritten hat und der Zeuge KIM Hierzu offenbar nichts bekunden konnte. Bei dieser Sachlage war es naturgemäß auch nicht möglich, das jeweilige Einverständnis zur Mißhandlung, die vorher nicht verabredet worden war, festzustellen.

IIIo

Zutreffend hebt die Bundesanwaltschaft hervor, gemäß § 301 StPO müsse zugunsten der Angeklagten EB Verücksichtigt werden, daß ihr Tun die Voraussetzungen des § 250 Abs.1 Nr.l. StGB nicht erfülle.,

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na en na un

F

Es handelt sich insoweit um ein offenbares Versehen des Tatrichters, das weder zur Aufhebung des Schuldspruchs noch zu seiner Berichtigung nötigt. Denn nach dem Urteilszusammenhang hat die Angeklagte In zwar nicht gewußt, daß ihre beiden Mittäter bei Begehung der Taten Waffen mit sich führten, jedoch war sie nicht im Zweifel darüber, daß die Raubüberfälle auf einer Öffentlichen Straße stattfanden, Die Ver-

“urteilungen wegen schweren Raubes bestehen daher wegen

des in den schriftlichen Entscheidungsgründen ebenfalls hervorgehobenen Verstoßes gegen § 250 Abs.1 Nr.3 StGB zu Recht.

IVe Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Le

kann schon wegen der Änderung des Schuldspruchs zu ihren Ungunsten nicht bestehenbleiben.

Aus demselben Grunde mußten die Strafaussprüche

gegen die Angeklagten Hg una vg nit den jeweils zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch die Frage näher prüfen müssen, ob sich die beiden letztgenannten Angeklagten durch den festgestellten Sachverhalt als charakterlich ungeeignet erwiesen haben, Kraftfahrzeuge zu führen, und ob

ihnen deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (vgl. u.a. BGHSt 5,179 ff.)

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schmitt