Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.01.1959 – 4 StR 396/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ö Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlungs nein . . . { A nn 2661 C98
stro § 8 151, 155, 264
Für die Frage, ob eine Tat Gegenstand der Anklage ist,
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In der Strafsache gsegen
den-Kaufmann, z.2t. Kraftfahrer Paul Kr EREEED aus CE, zeboren am 5. GER GE ir Kein GE:
wegen Hehlerei u.8:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben. Soweit der Angeklagte wegen des Ankaufs eines Pelzmantels verurteilt worden ist, wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Im übrigen wird die Sache, zUr neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die/kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Essenvom 31. Juli 1957 wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden. Die Strafkammer hatte angenommen, er habe sich der Hehlerei dadurch schuldig gemacht, daß er beim Absatz eines von dem bereits rechtskräftig wegen Diebstahls yerurteilten früheren Hitangeklagten Lg gestohlenen Pelzmantels an die Eheleute Kg mitgewirkt habe. Er hatte ferner einen anderen, ebenfalls von Leib gestohlenen, Pelzmantel selbst angekauft.
Das Landgericht hatte ihn jedoch wegen des Ankaufs des Mantels nicht wegen Hehlerei verurteilt, obwohl es davon ausging, daß
er beim Ankauf die strafbare Herkunft dieses Mantels kannte. Der Bundesgerichtshof hatte dieses Urteil aufgehoben, da die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen BHehlerei durch Absatz des einen Pelzmantels nicht trugen. In der erneuten Verhandlung ist der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug unter Einbeziehung mehrerer anderer Strafen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat dieses Mal den Angeklagten auch wegen Hehlerei, begangen durch den Ankauf des einen Pelzmantels, verurteilt. Es ist ferner davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte durch das Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels ebenfalls der Hehlerei und ferner in Tateinheit demit der Beihilfe zum Betrug schuldig gemacht habe. Es hat die beiden Hehlereifälle als eine fortgesetzte Handlung gewürdigt. Die Strafe ist dem § 259 StGB entnommen worden. Die Einsatzstrafe beträgt vier Monate. Gefängnis.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
1.) Die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht dem Gesetz entsprechend begründot worden und daher gemäß § 544 a, 2 StPO unbeachtlich.
2.) Das Revisionsgericht hatte jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob die wesentlichen Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind. Dies ist jedoch nicht der Pall, soweit der Angeklagte wegen des durch ihn getätigten Ankaufs des einen Pelzmantels verurteilt worden ist.
Bereits in dem aufhebenden Urteil des Bundesgerichtshofs ist darauf hingewiesen worden, daß das Landgericht den Angeklagten mit Recht nicht wegen des Ankaufs des Pelzmantels verurteilt hat, da sich die Anklage und der Eröffnungsbeschluß auf diese Tat nicht bezogen hätten. j
Die Strafkammer ist jedoch der Auffassung, daß auch diese Tat Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei. Beide sprächen von fortgasetzter Hehlerei sowie von Ansichbringen und Mitwirken zum Absatz. Die Anklage erwähne auch die entsprechenden Vorgänge (HA Bd. I Bl. 47 R und 49), Auch das aufgehobene Urteil sei nach dem Sachverhalt (HA Bä.. III Bl. 230) und offensichtlich auch in den Strafzumessungsgründen (HA Bd. III Bl. 235) von der gleichen Auffassung ausgegangen. Nur die rechtliche Würdigung sei unvollständig gewesen. Sämtliche ProzeRbeteiligten stünden auf dem gleichen Standpunkt:
Die von dem Tatrichter vertretene Auffassung ist, wie die: Hauptakten ergeben, unzutreffend. Die Anklageschrift ist nach ihrem eindeutigen Inhalt nicht davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte beim Ankauf des einen Mantels in bösem Glauben befunden habe. Dies ergibt sich daraus, daß IL» unter Nr. 2 (HA Bd. I Bl. 47) angeklagt war, Kr dadurch, daß er ihm den
gestohlenen Mantel verkaufte, betrogen zu haben. Damit läßt die
"Anklageschrift klar erkennen. daß sie sich lediglich auf den vom Angeklagten nicht angekauften Pelzmantel .zuidessen Absatz er mitwirkte, bezog. Andernfalls hätte sich die Anklageschrift,- die davon ausging, daß KriD beim Ankauf gutgläubig war. mit sich selbst in Widerspruch gesetzt. Auch das Ermittlungsergebnis bestätigt dies. Es erwähnt den Vorgang des Ankaufs des Pelzmantels durch Kr ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines von LM gegenüber Kr begangenen Betrugs (HA Bd. I Bl. 49). Die dem Angeklagten zur Last gelegte Hehlerei wird lediglich darin erblickt, daß Kr den Koffer, in dem sich der andere Pelzmantel befand, an sich nahm und bei dessen Absatz an die . Eheleute Kg mitwirkte (HA Bd. I Bl. 49). Nach Nr. 5 der Anklageschrift war Krug» allerdings angeklagt, fortgesetzt und gemeinschaftlich handelnd eine Sache, von der er wußte, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt war, an sich gebracht..
und bei deren Absatz mitgewirkt zu.haben. Die fortgesetzte Hehlerei hat die Anklageschrift jedoch ersichtlich darin erblickt, daß der Angeklagte zunächst den - Später an die Eheleute Kg veräußerten - Mantel an sich genommen und dann bei dessen Absatz mitgewirkt hat. Ob es rechtlich zutreffend war, diesen Vorgang als eine fortgesetzte Hehlerei zu würdigen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Für die Bejahung der Frage, ob eine Tat Gegenstand der Anklage ist, ist es nicht genügend, daß sie in der Anklageschrift _ erwähnt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Verfolgungswille der Anklagebehörde sich hinsichtlich einer bestimmten Person auf diese Tat erstreckt. Das Hauptverfahren darf wegen dieser -Tat nur gegen denjenigen eröffnet und eine Verurteilung 2u Strafe nur gegen den ausgesprochen werden, der nach der Anklage wegen dieser Tat verfolgt werden soll (§§ 151, i55 Abs. 1 StPO). Damit sind die Grenzen einer möglichen Umwandlung der Anklage und einer Aburteilung bestimmt (88 155. Abs. 2, 264, 265 StPO): Eine darüber hinausgehende Einbeziehung von Vorgängen in die strafgerichtliche Verfolgung würde den für das deutsche Strafverfahren wesentlichen Anklagegrundsatz verletzen, dadurch Un-
sicherheit über Umfang und Richtung des Verfahrens hervorrufen und so u.3. die Verteidigung untragbar erschweren.
Die in der Sache ergangenen Eröffnungsbeschlüsse halten sich an diese Grenzen, Der Beschluß vom 30. August 1956 entspricht der Anklageschrift. Lorra wird auch'hirr zur last gelegt, Kraiiip beim Ankauf des einen Pelzmantels betrogen zu haben (HA Bd. I Bl. 99). Der Eröffnungsbeschluß vom 11. August 1956 bezieht sich seinem Inhalt nach auf das Ansichnehmen und Mitwirken zum Absatz des anderen Pelzmantels durch Kragge. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, daß der der Hehlerei durch Ankauf des Mantels seitens des Angeklagten zugrunde liegende Vorgang nicht zum Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses gemacht worden ist. Demgegenüber ist es unerheblich, ob sämtliche Prozeßbeteiligten auf einem anderen Stand punkt stehen. Das Vorliegen einer Anklage ist eine wesentliche und unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung. Es wäre auch ohne Bedeutung, wenn das aufgehobene Urteiler Strafkammer, wie ihr nunmehr angefochtenes Urteil meint, eine andere Auffassung gehabt haben sollte. Übrigens ergibt das frühere Urteil nicht, daß dies der Fall gewesen ist. Der Tatrichter führt (UA S, 14) ausdrücklich aus, der Angeklagte habe dadurch, daß er beim Absatz eines Pelzmantels mitwirkte, Hehlerei begangen, und begründet dies Lediglich damit, daß er den einen Mantel an die Eheleute Kiew verkauft habe. Inwiefern das Landgericht der f Strafzumessung auch eine weitere Behlerei, begangen durch den Ankauf des anderen Pelzmantels, sugrunde gelegt haben soll, ist aus den Urteilsausführungen in keiner Weise ersichtlich.
Im übrigen wird die vom Landgericht in dem jetzt angefoch“ tenen Urteil vertretene Meinung, der Angeklagte habe die beide Hehlereifälle, die es dem Schuldspruch zugrunde legt, (Ankauf d einen Pelzmantels, Mitwirkung bein Absatz des anderen), in fol! gesetzter Handlung begangen, durch die bisherigen Urteilsfeststellungen in keiner Weise getragen. Der Tatrichter führt dei
der rechtlichen Würdigung hierzu aus, daß die beiden Hehlerei”
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fälle auf einen einheitlichen Vorsatz zurückzuführen seien. da der Angelilagte von Anfang an entschlossen gewesen sei, das Diebesgut des Li zu hehlen. Der Darstellung des Sachverhalts ist jedoch ein einheitlicher Vorsatz nicht zu entnehmen. Zur Mitwirkung zum Absatz des zweiten Pelzmantels ist es durch das Zusammentreffen besonderer Umstände auf Grund eines völlig neuen Vorgenges gekommen, der mit dem Ankauf des ersten Mantels in keinem Zusammenhang steht und den ersichtlich der Angeklagte auch nicht hat voraussehen können. Die Strafkammer hat den Begriff der fortgesetzten Handlung, insbesondere den des Gesamtvorsatzes, verkannt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kann im Ankauf
des einen und der Mitwirkung zum Absatz des anderen Mantels
kein einheitlicher Vorgang im Sinne des § 264 StPO gesehen werden. Daher wäre der Ankauf des einen Pelzmantels auch unter diesem Gesichtspunkt nicht Gegenstand der Anklage.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei, begangen durch den Ankauf des Pelzmantels kann, wie der Bundesgerichtshof bereits in dem früheren Urteil’ ausführte, nur auf Grund einer Nachtragsanklage erfolgen.
Daher mußte das Verfahren wegen Fehlens einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung insoweit eingestellt werden. Das Urteil mußte aber auch hinsichtlich der - im übrigen rechtsbedenkenfrei erfolgten - Verurteilung wegen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, begangen durch Mitwirkung zum Absatz des anderen Pelzmantels an die Eheleute Kg, in vollem Unfang aufgehoben werden, da das Landgericht den An-
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geklagten wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt hat.
Rotberg Krumme Lang-Hinrichsen
Hoepner Flitner