Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 15.02.1961 – 2 StR 10/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2143 607
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmenn Emil Xarl Robert W WEB , ohne festen ohnsitz, geboren an: ED AD irn WW; zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Betrugs im Rückfall
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Nenges Bundesrichter Kirchho
ale beisitzende Richter,
Bundesanwalti Dr. «ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
“ im
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichtse in Frankfurt am Main vom 4. Juli 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 5. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die
Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in sechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und je einer Geldstrafe verurteilt sowie ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines selbständigen Gewerbevreibenden, insbesondere Handelsvertreters, auszuüben.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung zormeilen und materiellen Rechts. Däs Rechtsmittel hat keinen Erfolg:
1.) Verfahrensbeschwerden:
a) Nach den Vorbringen des Beschwerdeführers war die erxkennende Xammer nicht ordentlich besetzt; sie hätte, wie die Revision ausführt, ab 1. Juli 1960 mit einem Direktor besetzt sein müssen. Diese Rüge ist nicht in der nach
x 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Weise näher ausgeführt
“
und deshalb unbeachtlich.
b) Mit der Revision behauptet er weiter, für die Hitwirkung des Assessors TOD in der Hauptverhandlung ais Beisitzer habe es an einem entsprechenden Fräsidialbeschluß gefehlt. Das ist unzutreffend. Nach der dienstlichen Srkiärung des Lanägerichtspräsidenten ist Assessor TEE durch Präsidialbeschluß vom 27. Juni 1960 der zweiten Strafkanner für die Zeit vom 4. Juli bis 14. Juli 1960
als Beisitzer zugewiesen worden.
c} Ferner rügt die Revision, daß es an der Zustellung eines Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten gefehlt habe; in dem Falle zum Nachteil BED sei ihn ein solcher
’
nicht zugestellt worden, un
un § 7
Die beiden Eröffnungsbeschlüsse in den nachher zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheiäung verbundener. Strafsachen gegen den Angeklagten sind unter dem gleichen Datum gefaßt worden. Ob beide Eröffnungsbeschlüsse auch dem Angeklagten mit der Terminsnachricht zugestellt worden sind, hat sich nicht klären lassen. Deshalb geht der Senat im Sinne des Vorbringens der Revision davon aus, daß die Zustellung des Sr-Sffnungsbeschlusses in dem Falle zum Nachteil BB unterblieben ist. Dieser Verfahrensfehler gefährdet indessen nach Lage der Sache den Bestand des Urteils nicht. Denn auch dieser Zröffnungsbeschluß ist ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung wäre nur dann anzunehmen, wenn ein auf die fehlende Zustellung gestützter Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung äurch Serichtsbeschluß abgelehnt worden wäre (vgl. RG GA 46, 216;
RG JW 1929, 1044). Davon ist hier keine Reäüe. Daher greift auch diese Rüge der Revision nicht durch.
22.2 Sachbeschwerde: Er ! Die Strafkanner hat die Frage, ob dem Angeklagten mildernde' Umstände im Sinne des § 264 Abs. 2 StGB gewährt werden könnten; verneint, da nach ihrer Auffassung weder die Persönlichxeit ses Angeklagten und sein Vorleben noch auch die zur Aburteilung stehenden Taten hierzu hinreichenden Anlaß geten. Diese Begründung bietet keinen Anhalt äafür, daß die Strafkamner nicht alle von ihr festgestellten Umstände abgewogen hätie, eic für und wider die Zubilligung mildurnder Umstände sprechen: oder daß das Gericht sich nicht von seinem pflichtmäligen Ertessen hätte bestimmen lassen (vgl. BGHSt 1, 203, 205). Das Revisionsgericht kann aber nur eine Nachprüfung daraufkin vornehmen, ob die Entscheidung der Strafkammer au? sinen Rechtsfehler beruht. Das ist nicht der Fall.
Ta auch im übrigen die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler ergeben hat, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden.
Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof