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BGH Beschluss vom 25.09.1962 – 1 StR 368/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Der trotz Benachrichtigung | nicht zur Hauptverhandlung ‚erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen oder Heranwachsenden: kann Wiedereinsetzung gegen die beanspruchen, daß er keine Mitteilung vom Ausgang der

Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht. aus ‘dem Grunde

| Hauptverhandlung. erhalten hat.

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2 190 032

StPO §§ 44, 298; JGE $ st abe. 2

Der trotz Benachrichtigung | nicht zur Hauptverhandlung ‚erschienene gesetzliche Vertreter des Jugendlichen

oder Heranwachsenden: kann Wiedereinsetzung gegen die

beanspruchen, daß er keine Mitteilung vom Ausgang der

BGH, Beschl. v. 25. September 1962 - 1 StR 368/62 - 16 Heilbre

1_StR 368/62 Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Klaus-Dieter L aus u H gcboren am | 1941 in -G6 rcis KEN ,„ zur

Zcit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: Hanke Ppu.a. -

wegen eaneinachettiiehen Raubes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25. September 1962. beschlossen: . ee

Das Gesuch des Vaters des Angeklagten, ihm äls gesetzlichen Vertreter seines Sohnes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn, Jugendkamner, vom 6. Juli 1962 zu gewähren, wird verworfen.

Gränd ‚ei

Die Jugendkanmer des Landgerichts Heilbronn ver-Eu urteilte am 6.' ‚Juli 1962 den am (EEE 1941 geborenen Klaus-Dieter RO 7 der zur Zeit der am 13. März 1962 begangenen Tat. Heranwachsender war, Wegen gemeinschaftlichen "Raubes zu einem Jahr Gefängnis. Der Angeklagte verzichtete Ä auf Rechtsmittel. Zum Hauptverhandlungsternin waren der Vater oder die Mutter des Verurteilten nicht erschienen, obwohl sie von dem Termin benachrichtigt waren. Über das

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ergangence Urteil wurden sie von Gerichts wegen nicht unterrichtet. Mit am 16. Juli 1962 beim Landgericht eingegengenen Schreiben teilte der Vater des Verurteilten mit, daß er erst am 14. Juli 1962 von der Verurteilung seines Sohnes erfahren habe und daß er gegen das Urteil "Berufung einlege". Mit einem zweiten, am 19. Juli 1962 beim Landgericht eingegangenen Schreiben, in dem er sich auf sein vorausgehendes Schreiben bezog, beantragte er

. seine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und begründete dies ‚demit, daß ihm die Verurteilung seines Sohnes nicht mit- ‚geteilt worden sei.

Der Antrag genügt in förmlicher Hinsicht den Voraussetzungen des § 45 StPO. Die irrige Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung statt als Revision ist unschädlich. Indessen kann dem Gesuch des Antragstellers nicht ent-. sprochen werden, weil es an den sachlichen Voraussetzungen der Wiedercins etzung fehlt.

| Nach § 44 Satz 1 StPO kann gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beansprucht werden, wenn der Antragsteller durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dabei gilt es nach § 44 Satz 2 StPO immer als unabwendbarer Zufall,. wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne scin. . Verschulden keine: Kenntnis erlangt hat. Im. vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Tatsachen behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, aus denen eine solche Folge zu entnehmen wäre. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügte der Vorsitzende der Jugendkamner am 5. Juni 1962

dic Zustellung der Anklage an die gesetzlichen Vertreter des Angeklagten. Laut Postzustellungsurkunde wurde darauf die Anklageschrift nebst Belehrung dem Antragsteller und dessen Ehefrau durch Niederlegung bei der Post und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung zugestellt. Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmte der Vorsitzende am 15. Juni 1962 Termin zur. Hauptverhandlung auf den 5. Juli 1962 und ordnete hierzu die Ladung der gesetzlichen Vertroter des Angeklagten an. Ladung. und Bröffnungsbeschluß

. wurden am 22. Juni 1962 gleichfalls durch Niederlegung, beim Postamt und Abgabe einer schriftlichen Mitteilung zugestellt: Da. der ‚Antragsteller nichts Gegenteiliges vorbringt und Blaubhaft ‚macht, ist hiernach ‚davon 3 auszugehen, richtet war und es ihm möglich | gewesen. wäre, an ihr teilzunchmen, Wenn er es dann nicht für nötig hielt, der Hauptverhandlung beizuwohnen oder sich auf andere Weise über ihren Verlauf und ihren Ausgang zu unterrichten, so liegt darin ein eigenes Verschulden des Antragstellers, das die Annahme eines unabwendbaren Zufails ausschließt.

Darauf, daß das. Gericht ihm keine Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung zugehen ließ, kann er: seinen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mit Erfolg stützen. f Der Meinung des Bayerischen Obersten Landosgerichts (BayobLestf 1954, 51 = NJW 1954, 1378), daß der gesetzliche Vertreter stets die Wicdereinsetzung ‚verlangen kann, wenn er bei der Urteilsverkündung abwesend war und ihm das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mitgeteilt worden ist, vermag der Senat nicht zu folgen. Sic verkennt zunächst, daß die für die Wiedercinscetzung herangezogene. Vorschrift des § 44 Satz:2,

- sci es im Wege der Verkündung, sei es durch Zustellung

2. Halbs. StPO mit dem dort enthaltenen Hinweis auf § 35 a StPO die vom Antragsteller behauptete Unkenntnis vom Beginn und Ende der Rechtsmittelfrist als Wiedereinsetzungsgrund nur dann gelten läßt, wenn diese Unkenntnis auf dem Unterbleiben der im § 35 a StPO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung als solcher beruhen kann. Sic betrifft mit anderen Worten nur die Fälle, in denen das Urteil dem Beschwerdeführer ohne die vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist, nicht dagegen die Fälle, in denen eine Mitteilung des Urteils an den Beschwerdeführer

des mit Gründen versehenen Urteils - überhaupt nicht stattgefunden hat. Hier trägt das Gesetz den Bedürfnissen der Beteiligten im allgemeinen viel nachhaltiger Rechnung, indem cs überhaupt schon den Beginn der Rechtsmittelfrist von

der Mitteilung des Urteils abhängig macht (8§ 314 Ans. 2, 341 Abs. 2, 400 StPO). Eine Ausnahme gilt jedoch insofern gerade für die gesotzlichen Vertreter des Beschuldigten,

die nach der ausdrücklichen Bestimmung des '§ 298 Abs. 1 StPO nur binnen der für den Beschuldigten laufenden Frist selbständig von den zulässigen Rechtsmitteln Gebrauch

machen können. Diese Vorschrift wäre sinnlos, wenn die

in der Hauptverhandlung ausgebliebenen gesetzlichen Vertreter auf dem Wege über die Wiedereinsctzung stets eine

im Ergebnis doch von der für den Beschuldigten selbst laufenden Frist völlig unabhängige Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln» erhielten. Dabei ist zusätzlich zu beachten, daß eine Zustellung dos mit Gründen versehenen schrift-Jichen Urteils innerhalb der seit der Verkündung laufenden Frist zur Einlegung dos Rechtsmittols nur in Ausnahmefällen einmal möglich sein würde. Sclbst wenn der Ordnungsvorschrift.

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äücs § 275 Abs. 1 StPO genügt und das Urteil mit den Gründen

binnen einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht wäre, wird die kanzleimäßige Bearbeitung regelmäßig so viel Zeit beanspruchen, daß eine Zustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich ist. Schon dieser Hinweis zeigt, daß es nicht angeht, dem Gesetz — sei es nun dem

§ 298 Abs. 2 StPO oder dem § 67 Abs. 2 JGG - eine mit Rücksicht auf die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels begründete Rechtspflicht des Gerichts zur Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils zu entnehmen, - zu einer Zustellung, die im Hinblick auf die Bestimmung des § 298 Abs. 1 StPO so kurz nach der Verkündung zu erfolgen hätte, daß sie den gesetzlichen Vertretern noch die Möglichkeit rechtzeitiger Einlegung des Rechtsmittels gäbe. Zeitlich möglich wäre allerdings eine auf das Rechtsmittel zielende bloße Mitteilung des Urteilsausspruchs nebst Rechtsmittelbelehrung. Aber auch für, sine £ solche Verpflichtung,

wie sie das Oberlandesgericht Kita Qirsw 1960, 2353) ange-

nommen hat, ergibt sich im Gesetz keine Stütze. Denn diescs hat dic Rechtsmittelbefugnis gerade deshalb immer

wieder mit der Kenntnis der - sei es mündlich, sei es

schriftlich - begründeten Entscheidung. verknüpft, weil

es dio willkürliche Einlegung von Rechtsmitteln ohne Kemntnis der Gründe verhindern will. Es ist nicht einzusehen, daß gerade in Jugenäsachen andere Maßstäbe gelten sollten.

Nach alledem ist an der früher auch vom Bayerischen

Obersten Landesgericht geteilten Meinung festzuhalten, daß

der gesetzliche Vertreter, der die nach § 298 Abs. 1 StPO

nit der Verkündung des Urteils im Beisein des Angeklagten in Lauf gesetzte Einlegungsfrist versäumt hat, dic Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht schon allcin aus

dem Grunde beanspruchen kann, daß er vom Gericht keine

Mitteilung über den Ausgang der Hauptverhandlung erhalten habe (BayObLG DRiZ 1928 Nr. 422; OLG Düsseldorf HRR 1941 Nr. 749). Die vom Gesetzgeber bewußt in die Soll-Form gefaßte Mitteilungspflicht nach § 67 Abs. 2 JGG beruht in erster Linic auf dem im Jugendstrafrecht im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken. Wo der Strafrichter erziceherisch eingreift, soll er an den kraft Femilienbindung und Gesetz erziehungsberechtigten Personen nicht vorbeigchen. Erzicherische Gründe können es nahelegen, dem zur

Hauptverhendlung nicht erschienenen gesetzlichen Vertreter

cine Abschrift des mit Gründen verschenen Urteils zuzu-

stellen oder ihm gar schon vorher Mitteilung über den Aus-

gang des Verfahrens zu machen. Mit der Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung hat dies jedoch nicht ohne weiteres etwas zu tun. Das zeigt sich gerade für den Regelfall, daß das in Abwesenheit des geladenen Erziehungsbercechtigten oder gesetzlichen Vertreters verkündete Urteil diesem erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der schriftlichen Begründung zugestellt werden kann. Hier wäre die Hinzufügung einer Rechtsmittelbelehrung nach § 35 a StPO geradezu sinnlos geworden und würde nur dazu anreizen,

‚dem Gericht wegen der in Wahrheit keineswegs vorwerfbaren

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"vorspäteten" Zustellung Vorwürfe zu machen und ünbegründete Gesuche um Wiedereinsetzung anzubringen.

Dr. Geier Seibert Willms

Mai | Sanders