Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 13.07.1962 – 5 StR 170/62
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 170/62 &l.c 058
3.
6.
wegen Betruges u»2.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Juli 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.,Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzenäe Richter,
Oberstastsanwalt bein Bundesgerichtshof 0) als Vertreter uer Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkundsbeasntin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14.September 1961 wird
l. auf die Revision des Angeklagten Alfred Mein Strafausspruch wegen aktiver Bestechung und Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten,
2. auf die Revision des Anzeklagten A» in dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung und allen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
Alfred MED und AB werden verworfen.
II. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückver»iesen, das auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten Alfred
VB una AB zu befinden hat.
III. Die Revisionen der Angeklagten Jg; Wolfgang VG. sp und Hei werien verworfen. Jeder dieser Besclwcrdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
m
- 3.
Gründe§
A. Die Revisionen der „ı.5sklagten Alfred TV.
Wolfgang Me uns Nun
I.
Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Alfred MED fcht fenı. Keine verfahrensrechtliche Vorschrift verlangt die von der Revision vermißten eingehenden Feststellungen über die Person des Angeklagten, über die wirtschaftliche Lage seiner Firma und über die Wirkung der Untersuchungshaft auf seine seelische Verfassung.
IIls
Die Sachrügen der Revisionen führen jedoch .auf folgende rechtliche Mängel der Verurteilung des Angeklagten
Alfred wegen aktiver und des Angeklagten Mn
wegen schwerer passiver Bestechung.
l. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte Alfred NE dem Angeklagten IiiElD von Januar 1958 bis Mai 1959 insgesamt mindestens 1.000 DM, um ID zu seinen festgestellten strafbaren Handlungen, die eine Verletzung seiner Dienstpflicht enthielten, zu veranlassen.
"Die erste dieser Handlungen, die Alfred un bei der Zahlung der ersten 100 DM im Auge hatte und zu der er ICE üurch die Zahlung bestimmen wollte, war die im Fall 21a (B II des Urteils) geschilderte Verhaltensweise des Angeklagten Ip" (UA S.77). Dieser Annahme widersprechen jedoch die Feststellungen in dem erwähnten zeitlich ersten Falle (UA S:15. ff). Dort sieht das- Landgericht als unwiderlegt an, daß die von Alfred Men» verlangte Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt war. Es hält für möglich, daß er davon ausging, Jg veräe
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A
sie "auf legalem Wege erreichen" (UA S.20/21). Hiermit ist die Annahme unvereinbar, er habe schon durch diese ersten 100 DM den Angeklagten wm zu einer pflichtwidrigen Amtshandlung bestimmen wollen, Zs kommt hinzu, daß das Urteil an anderer Stelle sagt, diese 100 DU seien ein Entgelt dafür gewesen, daß Ip dem Angeklagten Alfred NE schon im Oktober 1957 pflichtwidrig Einblick in ein Angebot einer anderen Firma gewährt hatte (UA S.72). Zur aktiven Bestechung nach § 333 StGB’ gehört aber, daß der Beamte zu einer pflichtwidrigen Handlung erst bestimmt werden soll,
Der rechtliche Fehler betrifft den Umfang der Tat und damit grundsätzlich den Schuldspruch wegen fortgesetzter aktiver Bestechung. Dieser braucht aber nicht aufgehoben zu werden. Vielm.hr fällt, da die Feststellungen des Landgerichts erschöpfend sind, der erste unselbständige Teilakt der fortgesetzten Handlung endgültig weg, In ihrem übrigen Umfange bleibt die fortgesetzte aktive Bestechung bestehen. Die Angriffe der Revision sind rein tatsächlicher Art und daher unzulässig. Die hiermit vorgenommene Berichtigung des Schuldspruchs wird, da es bei der Verurteilung wegen fortgesetzter aktiver Bestechung bleibt, im erkennenden Teil dieser Entscheidung nicht erwähnt.
Die Gefängnisstrafe muß aufgehoben werden; denn sie kann höher ausgefallen sein, weil das Landgericht von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Mit ihr verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage.
2. Der Verurteilung des Angsklagten Affp wegen schwerer passiver Bestechung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde, Er nahm von etwa Mitte 1958 bis Oktober 1959 von Alfred Me, der in diesem Falle wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden ist (UA S.79/80), mindestens 500 DM in Teilbeträgen von jeweils
50 DM als Geschenk an. Das wur das Intgult dafür, daß er dem Angeklagten Alfred TB >ewu3t wahrheitswidrig die Ausführung bestimmter Arbuiiın bescheinigte (UA S.83/84).
Er tat dies Ende 1958 cder Anfang 1959 auf Grund einer Verabredung mit Alfred IB von Novumher 1958 (UA S.51/52). Soweit die Zuwendungen schon vorher seit Mitte 1958 stattgefunden hatten, hätte näher dargelegt werien müssen, daß
er das Geld für eine schon damals hinreichend bestimmte Amtshandlung erhielt (BGHSt 15,217,2253). Das wäre hier
um so mehr erforderlich gewesen, als das Landgericht bei
der Freisprechung des Angsklasten Alfred My davon ausgeht, er habe allge Zahlungen erst nach der pflichtwidrigen Amtshandlung geleistet, die Adler schon im Frühjahr 1958 vorgenommen habe (TA S.79/80)-
III.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Alfred NO un: Kun die Revision des Angeklagten Wolfgang ME sinä jedoch unbezründet.
l. Das gilt zunächst, soweit sich Alfred VW und A dagegen wenden, daß siv im Falle B VIII des Urteils wegen gemeinschaftlichen Betruges - AB in Tateinheit mit Untreue -— verurteilt worden sind (UA S.50-56). Das Landgericht nimmt mit Recht an, daß die Bundesbahn einen Vermögensschaden erlitten hat, weil die auf Grund der Täuschungshandlungen ausgezahlten Beträge noch nicht fällig waren (UA S.53). Was beide Revisionen hivurgegen ausführen, ist unbegründet.
a) Der Beschwerdeführer Alfred Me beruft sich
. zu Unrecht auf Teil B § 16 Nr.4 der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB). Di.sw 3estimmung untersagt grundsätzlich Skontoabzüge des Auftraggebers, läßt jedoch zu,
daß sie zusammen mit Vorauszahlungen für noch nicht ausgeführte Arbeiten vereinbart werden. Die Vorschrift begründet also nicht etwa :inen Anspruch des
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Unternehmers auf Vorauszahlungen.
Der sonstige Vortrag Gıuses Beschwuerdeführers entfernt sich von den Feststellungen des Urteils und ist daher un-
zulässig»
b) Die Revision des Angeklagten A nacht geltend, die Erfüllung einer noch nicnt fälligen Verbindlichkeit bedeute keinen Vermö,ensschaden, weil der Leistende von seiner Schuld befreit werde. Dieser bürgerlichrechtliche Gesichtspunkt ist jedoch nicht entscheidend. Der Angeklagte Alfred N verschaffte sich die vorzeitige Zahlung, weil sie für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil war. Diesen Vorteil entsprach ein Schade auf seiten der Bundesbahn.
Er liegt darin, daß sie Gelä hingab, chne die ihr zustchenden Gegenleistun;en erhalten zu haben. Sie hatte nur
ihren vertraglichen Gegenanspruch, Dieser war wirtschaftlich weniger wert als die tatsächlichen Leistungen, ganz abgesehen von dem Skontoabzuge, von dessen Vereinbarung die Bundesbahn ihre Vorauszahlung hätte abhängig machen können.
Da die Angeklagten wußten, daß Alfred VW keinen Anspruch auf die Vorauszahlung hatte (UA 5.53), erstrebten sie einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. Yas die Revision des Angeklagten Adler hiergegen vorbringt, ist abwegig.
Als Bauwart, der die Ausführung der Arbeiten in größeren 3auabschnitten zu überwachen hatte und im Rahmen dieser Tätigkeit ein Baubüro führte (UA S.4/5), hatte der Angeklagte Adler entgegen den Ausführungen seiner Revision eine Stellung, in der es zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte, Vermögensinteressen der Bundesbahn im Sinne des § 266 StGB wahrzunehmen.
Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Agpwegen Betruges in Tateinkeit mit Unsreue hat jedoch keinen Bestand. Denn die Strafkammer geht davon aus, daß diese strafbaren Handlungen seine Gegenleistung für Vorteile waren, durch
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deren Annahme er sich der schweren passiven Bestechung (vgl. oben II 2) schuldig gemacht habe. Dadurch kann die. Strafe wegen Betruges und Untreue zu seinen Ungunsten beeinflußt worden sein. Si. muß also mit dem Schuldspruch wegen schwerer passiver Bestechung aufgehoben werden. Damit wird auch die Gesamtstrafe hinfällig.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen zu dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu verlesen. Sie müssen jedoch in dem künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bckannt vorausgesetzt werden.
2. Im Tatbeitrag des Angeklagten Wolfgang Vu sieht das Landgericht mit Recht eine Beihilfe zum Betruge (UA 8.52,55/56). Daß er auf Weisung seines Vaters handelte, der zugleich sein Arbeitgeber war, beseitigt nicht, wie die Revision meint, seine strafrechtliche Verantwortung. Ihre Behauptung, er habe seinem Vater geglaubt, daß es sich um einwandfreie Maßnahmen handele, widerspricht den Feststellungen des Urteils und kann daher im Revisions- - rechtszuge nicht berücksichtigt werden.
Wie der Revision zuzugeben ist, hat das Landgericht die Versagung mildernder Umstände nach § 263 Abs.2 StGB nur mit einer sehr allgemein gehaltenen Wendung begründet (UA S.92). Daß darin jedoch im vorlicgenden Fall kein rechtlicher Fehler von Bedeutung liegt, läßt die maßvolle. Geldstrafe von 200 DM erkennen, die das Landgericht, anstelle einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen verhängt hat,
3. Die Verurteilung des Angeklagten Alfred wegen der übrigen Vergehen wird von den Feststellungen
getragen. Seine Revision bezweifelt zu Unrecht, daß die. unter seiner Mitwirkung vernichteten Schriftstücke von der Bundesbahn im Sinne des § 133 Abs.1l StGB amtlich verwahrt wurden. Die sonstigen Ausführungen der Revision
entfernen sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils.
Bei diesem Angeklagten ist kein Anhalt dafür vorhanden, daß seine Strafen wegen Urkundenfälschung, Urkundenbeseitigung und Betruges höher ausgefallen sein könnten, weil. er auch wegen aktiver Bestechung verurteilt worden ist, Zwischen dieser und seinen anderen strafbaren Handlungen besteht insbesoncere kein enger Zusammenhang. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen aktiver Bestechung bleibt daher ohne Einfluß auf die übrigen Strafaussprüche. Nur die Gesamtstrafe muß aufgehoben werden.
B. Revision des Angeklagten Jg. Das Rechtsmittel hat keinen Erf’l1g,
Is “ Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Die Rüge, § 275 StPO sei durch verspätete Anfertigung der schriftlichen Urteilsgründe verletzt, kann die Revision nicht rechtfertigen (BGH NJW 1951,970; MDR 1953, 309). Von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen, geben die Ausführungen der Revision keinen Anlaß.
2. Der Revisisnsgrund des § 338 N=.7 StPO liegt nicht vor. Das Urteil hat 90 Seiten Entscheidungsgründe. Die Wiedergabe der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Die Behauptung, die Feststellungen entsprächen in bestimmten Punkten nicht dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hat der Senat nach § 337 StPO unberücksichtigt zu lassen,
3. Zur rechtlichen Bezsichnung der Tat, die § 260 Abs.4 Satz 1 St?O verlangt, gehört nicht unbedingt die Angabe, daß sie von mehreren gemeinschaftlich begangen worden ist, Dies im Urteilsspruch zu erwähnen oder wegzulassen, steht im Ermessen des Tatrichters,
4. Eine V.rletzung der Aufklärungspflicht 1äßt sich nicht feststellen. Die hbehau tung der Revision, in der Hauptverhandlung seien vatsächliche Gusichtspunkte, die in den Urteilsgründen nicht erwähnt werden, hervorgetreten, kann das Revisionsgericht nicht prüfen,
II. Der Sachrüge hält das Urtc;1l stand.
1. Das Landgerich‘ sieht die schriftstücke, um die es sich in den Fällen Nr. II bis IV, VI, VII, IX, XI, XII und XV handelt, mit Recht als Urkunden an. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist rechtsirrig. Von bloßen schriftlichen Lügen kann keine Rede sein. Die Feststellungen sind nicht formelhaft.
2. Der Sachverhalt trägt den Schuldspruch auch insoweit, als die Revisıon im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Insbesondere berühren Cie Gründe, aus denen die Verurteilung des Angeklagten Alfred Nil wegen aktiver Bestechung aufgehoben wird (cben A IT 1), nicht die Annahme einer schweren passiven Bestechung auf seiten des Angeklagten IWW. Sie lag darin, daß er im Januar 1958 die ersten 100 DM als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung vom Oktober 1957 annahm (UA S.72). Eine nachträgliche Zuwendung kann zwar keine aktive, wohl aber eine schwere passive Bestechung ausmachen.
3. Der Strafausspruch hält den Einwendungen der Revision stand. Das Landgericht würdigt "zunächst die Umstände, die sich aus der Person des Angeklagten ergeben. Es erwähnt sodann den "nicht unerheblichen Unrechtsgehalt" .der.- Taten. Diese wägt es zwar nicht ausdrücklich im einzelnen gegen einander ab, Die maßvollen Einzelstrafen erklären sich aber hinreichend aus dem jeweiligen Sachverhalt in Verbindung mit der zusemm:nfassenden Beurteilung der Persönlichkeit den Angerlagsen. Zu § 27b StGB nimmt
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das Landgericht am Schluß der Urteilsgründe ausdrücklich Stellung (UA S.93). Mit ihren sonstigen Einwendungen will die Revision das Ermessen des Tatrichters durch
ihr eigenes ersetzen. Solche Angriffe sind unzulässig.
GC. Revision des Anscklasten Hogw.
I. Verfahrensrügen.
1. Daß der Angeklagte Ho iie Urkundenfälschung gemeinsam mit einem anderen verübt hat, brauchte im Urteilsspruch nicht erwähnt zu werden (vgl. oben BI 3).
2. Die Fuhrunternehmer Mo, cl una rege
von Amts wegen als Zevgen zu hören, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen; denn die Angeklagten hatten den Sachvı.rhalt zugegeben (UA S.58).
3. Der § 267 Abs,3 StPO ist nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren.
II. Sachbeschwerde.
Die Feststellungen tragen die Verurteilung. Die Einwendungen der Revision bezwecken, die Beweiswürdigung des Tatrichters und sein Ermessen bei der Festsetzung der Strafe unzulässig durch andere Erwägungen zu ersetzen.
D. Revision des Angeklagten Hof.
Die Urteilsgründe genügen der Vorschrift des § 267 StPO. Sie geben die Tatsachen an, die das Gericht als erwiesen ansieht und in denen es die gesetzlichen Merkmale der einfachen passiven Bestechung findet (UA 8.85/86). Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung. Die Revision greift mit ihren Ausführungen nur die rechtlich einwandfreien Folgerungen der Strafkammer auf tatsächlichem Cebiet unzulässig an.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker