Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 03.07.1962 – 1 StR 213/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zu den Tatbeständen der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens (oder - im Falle des § 23 WStG eines Vergehens) gefunden | werden kann.
Nachschlagewerk: ja 2 7 8 9 Y :%
Amtliche Sammlung: ja
Zu den Tatbeständen der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens (oder - im Falle des § 23 WStG eines Vergehens) gefunden | werden kann.
BGH, Urt. v. 3. Juli 1962 - 1 StR 213/62 - 16 Detmold
1 StR 213/62 ‚104
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Krankenpfleger und früheren Unteroffizier Karl-Heinz G aus DEE, geboren am EEE 1927 in ru, Krs. R on
2. den Stabsunteroffizier Walter_B aus DEE, geboren am 1932 in Pommern,
wegen versuchter Nötigung zur Unzucht u.a,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Geier . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GERERS als Vertreter der Bundesanwaltscha
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 1. Februar 1962 wird verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. B
Il. Der Argeklagte GEB wird auf seine Revision, unter Aufhebung des vorgenannten Urteils in diesem Falle und im Ausspruch über .die- Gesamtstrafe, vom Vorwurf eines Vergehens nach § 23 WStG freigesprochen,
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
_Er ist somit wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1.Nr. 2 StGB zu sechs Monaten Gefängnis verurtcilt, und zwar unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit Strafaussetzung zur Bewährung für den Strafrest.
Die Kosten des Verfahrens und die Kosten seincs Rechtsmittels trägt der Angeklagte, soweit Verurteilung erfolgt ist. ‘Im übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagten, die beide als Soldaten auf Zeit im \chrmachtslazarett in Detmold Dienst taten, zechten am 20. November 1961 mit anderen Soldaten in ihrer Unterkunft und in der Kantine des Lazaretts. Dort beteiligte sich auch die in der Kantine angestellte Margarethe Su. Sie schloß sich .auf Einladung der Runde an, als diese in der Kantine ciner benachbarten Kaserne weiterzechte. Dort wurde Frau SE schlicßlich vollkommen betrunken und fiel zu Boden, als sie aus dem Lokal an die frische Iußt kam. Nachdem die Angeklagten sich zunächst bemüht hatten, sie wieder auf äie Beine zu bringen, äußerte Bi der neben ihr auf dem Boden kniete: "Komm, wir wollen ein bißchen vögeln", und wandte sich sodann mit den Worten: "Los, Karl-Heinz, komm! an den Angeklagten GB. Dieser knöpfte darauf seine Jacke und seinen Hosenschlitz auf, ließ sich vor Frau Sie nicder, holte seinen Geschlechtsteil heraus und machte sich daran, den Geschlechtsverkehr auszuführen. In diesem Beginnen wurde er jedoch von dem vorbeikommenden Offizier vom Dienst des Vehrmachtslazaretts gestört. Dieser schrie die Angeklagten an und forderte sie auf, von der Frau abzulassen. Sein Ein- ‚greifen hatte Erfolg. Nachdem der Offizier vom Dienst später acm Chef des Lazaretts den Vorgang gemeldet hatte, trat der Angeklagte GEW in Dienstzimmer auf den Offizier vom Dienst zu und sagte: "Herr Feldwebel, Sie wissen ja, daß ich in Kürze aus der Bundeswehr entlassen werde. Sie werden fann keine ruhige Stunde in Detmold haben",
Das Landgericht hat den Angeklagten GB wegen versuchten Verbrechens des Mißbrauchs zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 . Nr. 2 StGB) und wegen Bedrohung eines Vorgesetzten (§ 23 WStG)
ty
! zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis, den Angeklagten BED egen Beihilfe zum versuchten Mißbrauch zur Unzucht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Beiden Angeklagten hat. es die Untersuchungshaft angerechnet und dic Reststrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben beide Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts, CM auch die Verletzung förmlichen Rechts, gerügt. Erfolg hat nur die Revision des Angeklagten CB soweit sie die Verurteilung ‚aus § 23 WStG betrifft.
KERRERELLITPIETTETETE EEE TERELEHERREN U Pe
I. Die vom Angeklagten Groth erhobenen Aufklärungsrügen sind unzulässig. Die eine dieser Rügen bezeichnet nicht | die weiteren Beweise, die das Landgericht nach Ansicht der | Revision noch hätte erheben sollen (BGHSt 2, 168). Die zweite? verkennt, daß die angeblich nicht hinreichende Ausschöpfung |
eines in der Hauptverhandlung benutzten. Beweismittels mit der Revision nicht gerügt werden kann (BGHSt 4, 125 F).
II. Die sachlichrechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten CE wegen versuchten Mißbrauchs. zur Unzucht und des Angeklagten Bf wegen Beihilfe hierzu hat E keinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision des Angeklagten i GEB in einzeinen vorbringt, erschöpft sich”in unbeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat seine Feststellungen über den Vorgang in erster Linie auf
die Bekundungen des damaligen Offiziers vom Dienst, des Zeugen WEB, zestützt, der auf kurze Entfernung bemerkte, daß der Angeklagte seine Jacke aufknöpfte, sich vor Margarcthe SEE nicäderikniete, sich auf sie legte und Beischlafsbewegungen ausführte. Diese Beobachtungen wurden bis auf das Aufknöpfen der Jacke durch die Einlassung des Mitangeklagten
BAG pestätigt. Das Landgericht konnte hieraus im Zusammenhang mit dem Leugnen dieses Geschehens durch den
zu außerehelichem Geschlechtsumgang ncigenden Angeklagten CEEEB dic Überzeugung gewinnen, daß es diesem ernstlich
um die Ausführung des Geschlechtsverkehrs ging, daß er also. nicht nur seine Jacke, sondern auch den Hosenschlitz geöffnet und seinen Geschlechtsteil herausgeholt hatte.
III. Dagegen können die Feststellungen die Verurteilung GÜDs wegen eines Vergehens.nach § 23 WStG nicht tragen.
Nach der Meinung der Strafkammer wollte WW nit der Äußerung zu dem Feldwebel We: "Sie werden keine ruhige Stunde in Detmold haben" zum Ausdruck bringen, daß er "nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst Handlungen gegen WB begehen werde, die sich zumindest als Vergehen, sei es als Körperverletzung, sei es als Beleidigung, auswirken" würden. Darin liegt keine ausreichende Feststellung. Der Tatbestand des § 23 WStG setzt ebenso wie der Tatbestand des § 241 StGB das Inaussichtstellen eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens voraus, das im Falle des § 241 StGB .. als Verbrechen, im Falle des § 23 WStG als Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen wäre. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die wie hier für sich --genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens oder Vergehens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen, etwa einer die Äußerung begleitenden Geste oder den Beteiligten ge- 'läufigen Vorgängen, auf welche die Äußerung anspielt, den Schluß auf dic Ankündigung eines hinreichend bestimmten tatsächlichen Verhaltens ermöglicht, das als Verbrechen oder
Vergehen zu beurteilen wäre. Dabei kommt es nicht darauf | an, ob der Täter selbst das angedrohte Verhalten rechtlich ; als Erfüllung des Tatbestandes eines Verbrechens oder Vergehens wertet. Entscheidend und unerläßlich ist jedoch, daß er mit seiner Drohung die Tatsachen erkennbar macht und sich vorstellt, die rechtlich in diesem Sinne zu werten sind. i Solche Tatsachen sind mit der allgemeinen und obendrein wahlweisen Anführung zweier gesetzlicher Tatbestände nicht festgestellt.
Da nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu genaueren Feststellungen führen könnte, ist der Angeklagte GW von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 23 WStG freizusprechen.
IV. Die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils ; führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen des versuchten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht (sechs Monate Gefängnis) ist von der in Wegfall kommenden Verurteilung wegen des Vergehens nach § 23 WStG nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt und bleibt somit bestehen. Die Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft und die Bewilligung von Strafaussetzung. zur Bewährung sind in dem Sinne aufrechtzuerhalten, daß sie sich auf die be-Stehenbleibende Strafe beziehen.
rechtlichen Denkens und sittlichen Verhaltens vorwerfbar var (§ 467 Abs, 2 Satz 2 StPO). Zum Ersatz der Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO und zu einer Ermäßigung der Gebühr nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO sah der Senat keinen Anlaß,
Dr. Geier Willms Hübner
Fischer Sanders
Amen,