§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.07.1962 – 1 StR 213/62Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.