§ 23 Bedrohung eines Vorgesetzten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 03.07.1962 – 1 StR 213/62Zitiert von 2
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Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.