Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 88/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Begeht ein Täter im Zustand der Volltrunkenheit mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen, die er zum Teil unter _ dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB, im übrigen deshalb zu verantworten hat, weil er den Geschehensablauf in verantwortlichen Zustand in Gang gesetzt hat (sogenannte actio libera in causa),.so stehen diese Handlungen zueinander in Tateinheit (im Anschluß an BGHSt 2, 15 Leitsatz 3).

Nachschlagewerk: ja 2149 053

Amtliche Sammlung: Ja

StGB §§ 350 a, 75

Begeht ein Täter im Zustand der Volltrunkenheit mehrere mit Strafe bedrohte Handlungen, die er zum Teil unter _ dem Gesichtspunkt des § 330 a StGB, im übrigen deshalb zu verantworten hat, weil er den Geschehensablauf in verantwortlichen Zustand in Gang gesetzt hat (sogenannte actio libera in causa),.so stehen diese Handlungen zueinander in Tateinheit (im Anschluß an BGHSt 2, 15 Leitsatz 3).

BGH, Urt. ve 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62 - IG Essen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektro-Abteilungsleiter Manfred <s EEE» aus EB, dort geboren an ii 1951,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitz Oberstaatsanwalt Dr in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäitsstelle,

ichter,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1961 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und mit fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in fateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit am Steuer und wegen eines dazu in Tatmehrheit stehenden Vergehens der Volltrunkenheit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren verurteilt worden,

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte sich der Angeklagte am Abend des 23. Oktober 1960, nachdem er schon Alkonol genossen und deswegen mit seiner Ehefrau eine Auseinandersetzung gehabt hatte, ans Steuer seines Volkswagens und suchte zusammen mit dem Schwager seiner Frau eine Gastwirtschaft in Essen-Rellinghausen auf, um dort weiterzutrinken. Er tat dies in noch verantwortlichem Zustand, obwohl er wußte, daB er noch mit seinem PKW fahren würde. Nach dem Verlassen der Wirtschaft fuhr der Angeklagte nach Altenessen. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in fahruntüchtigem Zustand, sein Blutalkoholgehalt betrug mindestens 2,69 %0, möglicherweise sogar 3,0 %o. Dies war auch der Grund, daß er bei der Einbiegung in die Wuppertalerstraße statt auf der Fahrbahn auf dem Gehweg fuhr, der dort den Charakter einer Nebenfahrbahn (Ortsfahrbahn) hat. Dort hat er dann einen Fußgänger angefahren, der am darauffolgenden Tag seinen beim Unfall erlittenen Verletzungen erlegen ist. Der Ange-

klagte hat den Unfall bemerkt, ist aber gleichwohl weitergefahren und hat dann noch zwei weitere Fußgänger gefährdet. Im Zeitpunkt des Unfalls war der Angeklagte möglicherweise zurechnungsunfähig im Sinne von

2. Aufgrund dieses Sachverhalts hat die Strafkanmer den Angeklagten rechtsirrtumsfrei wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 a Abs. ! Nr. 2, 316 Abs.2 StGB) nach den Grundsätzen der fahrlässigen "actio libera in causa" (verantwortliches Ingangsetzen des Geschehensablaufes) verurteilt. Nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Lanägerichts hat der Angeklagte sich dem übermäßigen Alkoholgenuß hingegeben, obwohl er wußte oder wenigstens damit rechnen mußte, daß er später noch mit Gem Wagen nach Hause fahren mußte, und daher hätte voraussehen können und müssen, daß er nach erheblichem Alkonolgenuß den Tod eines Menschen verursachen und andere gefährden könnte. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen nicht wußte und auch nicht billigte, daß er auch mit natürlichen Vorsatz eine Unfallflucht begehen werde, hat ihn der Tatrichter auch rechtsbedenkenfrei wegen Volltrunkenheit nach § 350 a StGB verurteilt,

Rechtlich nicht zutreffend ist dagegen die Ansicht der Strafkammer, das Vergehen der Volltrunkenheit stehc mit dem verantwortlichen Ingangsetzen der vom Angeklagten in zurechnungsunfähigem Zustand verübten Fahrlässigkeitstat in Tatmehrheit, Sie befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts in Köln (NJW 1960, 1264

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Nr. 20), in der die Annahme von Tateinheit in einen gleichgearteten Fall - ohne nähere Begründung —- abgelehnt worden ist, Ihr vermag der Senat indes nicht beizutreten,

Tateinheit setzt voraus, daß ein und dieselbe Handlung mehrere Struigesetze verletzt (§ 75 StGB). Ein solches rechtliches Zusammentreffen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Sundesgerichtshofs und des Reichsgerichts gegeben, wenn Tun und Lassen des Täters bei natürlicher Betrachtung objektiv als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erkennbar ist (Hanälungseinheit). Hinzukommen muß, daß mindestens ein Teil der einheitlichen Handlung zur Herstellung dcs Tatbestandes sowohl der einen als auch der anderen Verfehlung mitwirkt (RGSt 49, 272; 59, 318; 66, 359, 362; HRR 1942, 420 und die dort angeführten Entschcidungen; BGHSt 4, 219). Auf diese Weise können auch vorsätzliche und fahrlässige Straftaten eine Einheit bilden (RGSt 59, 318).

Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis des Vergehens der Volltrunkenheit zu dem verantwortlichen Ingangsetzen von Straltaten durch Alkoholgenuß erfüllt.

Bei der Volltrunkenheit ist die strafbare Willensbetätigung das Sichversetzen in einen so schweren Rauschzustand, daß er den sicheren Bereich des § 51 Abs. 2 StGB überschreitet (BGHSt 16, 187), während die im Vollrausch verübte Tat keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf begründet; denn sie ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern steht außerhalb des Tatbestands und löst als sog. Bedingung der Strafbarkeit die Strafe für

die Volltrunkenheit aus (BGHSt 16, 124, 127 und die dort angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Deshalb ist auch die Strafvorschrift, unter die die Kauschtat fällt, neben § 350 a StGB nicht anwendbar (BGHSt 2, 14, 38).

Auch in den Fällen der actio libera in causa macht sich der Täter im Falle des Alkoholgenusses kis zum Eintritt des Vollrausches nicht äurch die im Zustand der Schuldunfähigkeit verübten mit Strafe bedrohten Handlungen als solche strafbar, weil das Schuldstrafrecht nur schulähaft begangene Taten mit Strafe bedroht. Der Schuldvorwurf bezieht sich vielmehr auch in diesem Falle auf Gas Sichversetzen in den Rauschzustand, und zwar handelt es sich um eine besondere strafrechtliche Haftung für das "zielgerichtete" Sichbetrinken (vgl. Schönke/Schröder 10. Aufl. § 330 a II). Dice Rauschtat wird, obwohl sie keinen schuldhaft zu verwirklicnenden Straftatbestand darstellt, in den strafrechtlichen Vorwurf mit einbezogen, weil der Väter in noch verantwortlichem Zustanä bereits eine vorweribare innere Bezienung zu ihr hergestellt hat, indem er sich von dem übermäßigen Alkoholgenuß schuldhaft nicht durch die Vorstellung abhalten ließ, er werde im Rausch möglicherweise eine bestimmte Straftat (BGHSt 10, 247, 251) begehen, sei es, daß er diese Möglichkeit fahrlässig nicht bedachte, sei es, daß er sich eine solche Möglichkeit zwar vorgestellt, aber sich darüber hinwoggesetzt hatte in der Hoffnung, es werde schon gut gehen (fahrlässige actio libera in causa), oder indem er sich sogar in dem Bewußtsein betrank, er werde eine bestimmte Straftat begehen, und diesen Erfolg billigte (vorsätzliche actio libera in causa: 4 StR 79/62

vom 4. Mai 1962, zum Abdruck in der Amtlichen Entscheidungssammlung bestimmt). Dieser Haftungsgrund wird angenommen, weil anderenfalls der Schuldgehalt des Sichberauschens in einem solchen Fall nicht ausreichend strafrechtlich geahndet würde, Deshalb tritt der § 330 a StGB bei der actio libera in causa hinter der Strafvorschrift, die für die schulöhafte Rauschtat gelten würde, zurück (BGH NJW 1955, 1037 Nr. 15; BGHSt 10. 247, 251; 2, 15, 17)e

Aus alledem ergibt sich, daß in beiden Fällen, dem Vergehen der Volltrunkenheit nach § 330 a StGB wie dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufs, jedenfalls dann, wenn der Alkoholgenuß zur Zurechnungsunfähigkeit führt, das Sichbetrinken die eigentliche Tatbestandshandlung darstellt. Verwirklicht der Täter sodann im Rauschzustand die äußeren Tatbestände mehrerer Strafgesetze, für die er nur zum Teil nach den bezeichneten Grunäsätzen der actio libera in causa einzustehen hat, während ihn für die anderen kein zusätzlicher Schuldvorwurf in dem dargelegten Sinne trifft, wie hinsichtlich der nicht vorausgesehenen und nicht gebilligten (nur als vorsätzliche Tat strafbaren) Fahrerflucht, so hat er durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB sowohl die Strafgesetze verletzt, unter die ein Teil der Rauschtaten fällt, als auch gegen § 330 a StGB verstoßen, benn das strafbare Tun bildet eine Handlungseinheit, und die äußere Tathandlung des Sichbetrinkens wirkt zur Herstellung der mehreren Straftatbestände mit.

Die vom Senat vertretene Ansicht stimmt im Ergebnis mit den Ausführungen des 2. Strafsenats in der

Entscheidung 2 StR 49/51 vom 23. November 1951 "BGHSt 2, 15) überein. Dort wurde Tateinheit angenommen zwischen den Vergehen der Volltrunkenheit und der fahrlässigen Körperverletzung, weil der Täter sich fahrlässig in

den Zustand der Volltrunkenheit versetzt und dabei fahrlässig nicht bedacht hatte, daß er im Rausch eine fahrlässige Körperverletzung begehen könne, und dann

in diesem Zustand, jedoch mit natürlichen Vorsatz, einen Menschen mißhandelte. Dieser Würdigung liegt die Auffassung zugrunde, die Anwendung des § 350 a StGB werde nur dann durch die actio libera in Causa ausgeschlossen, wenn "Giese den Tatbestand verwirklicht, unter dessen Strafdrohung die Rauschtat fällt". Das bedeutet, üaß § 330 a StGB auch bei einem einheitlichen, untrennparen Geschehen nur insoweit äurch den Haftungsgrund der actio libera in causa verdrängt wird, wie

der Vorwurf schulähaften Ingangsetzens der im Rausch begangenen Verfehlung hinsichtlich aller ihrer gesetzlichen - äußeren und inneren - Tatbestandsmerkmale begründet ist, während es im übrigen - wie in den Fällen von Subsidiarität - bei der allgemeinen strafrechtlichen Verantwortung für das Herbeiführen der Volltrunkenheit bleibt.

Nichts anderes kann in dem vorliegenden Fall gelten. Hier beging der läter nicht bloß eine Rauschtat, die in dem vom 2. Strafsenat beurteilten Sachverhalt wegen der verschiedenen inneren Einstellung beim Sichberauschen und der Tatausführung der Rauschtat zur Verurteilung des Angeklagten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten führte, sondern er verübte im Rausch mehrere Verfehlungen, von denen er nur einige nach dem Haftungsgrund der actio libera in causa ver-

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antworten muß, während die übrigen - mangels einer ausreichenden inneren Beziehung des Täters zu ihnen beim Herbeiführen des sie schließlich verursachenden Rauschzustandes - nur die allgemeine strafrechtliche Ahndung wegen Volltrunkenheit nach § 530 a StGB auslösen. Da es sich hier ebenfalls um einen einheitlichen, nicht zerreißbaren Lebensvorgang handelt, obwohl sich die verschiedene innere Einstellung des Täters während des Sichbetrinkens nicht bloß auf einen Straftatbestand, sondern auf mehrere später verwirklichte Tatbestände bezieht, kann nur Tateinheit zwischen dem verantwortlichen Ingangsetzen des Geschehensablaufes und dem Vergehen gegen § 350 a StGB begründet sein.

Im Schrifttum wird in solchen Fällen gleichfalls Tateinheit angenommen (vgl. Konlrausch-Lange 43.Aufl. §§ 330 a StGB VIII 4; Maurach 3. Aufl. BT § 56 IIA 6, S. 49 f; Leipz.ä, 8. Aufl, § 330 a StGB XII; Schönke-Schröder 10. Aufl. § 330 a StGB IX; Schröder, Verbotsirrtum, Zurechnungsfähigkeit, actio libera in causa, in GA 1957, 300 £; Schwarz 23. Aufl. § 330 a StGB 2 D, a.A.wohl Dreher-Maassen 3. Aufl, § 330 a StGB III 2).

Demgemäß muß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils berichtigt werden. Zugleich ist die Schuldform der Volltrunkenheit in den Urteilsspruch nmitaufzunehmen (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Im Strafausspruch muß das Urteil dagegen zur Festsetzung einer einheitlichen Strafe für alle drei tateinheitlich begangenen Verfehlungen aufgehoben werden.

Der Tatrichter ist allerdings rechtlich nicht gehindert, eine Strafe auszusprechen, die der Höhe der. bisherigen Gesamtstrafe gleichkommt.

Im übrigen muß die Revision verworfen werden.

Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler