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BGH Entscheidung vom 12.04.1962 – 4 StR 242/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 242/62 2155 091.

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Eierhändler Josef Georg E EB zus CB; Kreis

CHE, dort geboren arı EEE 1938,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der Ir. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom lo. August 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg ' als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

als beisitzende Richter, OOberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >»

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanägerichts in Oldenburg vom 12. April 1962 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Verden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen verschiedener, unter dem Einfluß genossenen Alkohols begangener Verkehrsstraftaten (fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht), die sie alle als tateinheitlich begangen ansieht, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr neun Monaten verurteilt. Sie hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor fünf Jahren eine neue Erlaubnis zu erteilen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich aus sachlichrechtlichen Gründen zwar in unbeschränktem Umfang gegen die Verurteilung, näher ausgeführt ist die Sachrüge jedoch nur insoweit, als sie die Annahme der Strafkammer beanstandet, der Angeklagte habe die Straftaten nicht im Zustand einer auf Volltrunkenheit beruhenden Zurechnungsunfähigkeit begangen. Die Strafkammer hat nicht nur die Voraussetzungen eines Vollrausches nach § 330 a StGB verneint, sondern die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen diese Beurteilung nicht.

II, 1, Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hatte der Angeklagte schon am Abend vor dem Tattag in verschieüenen Wirtschaften Alkohol in einer nicht näher festgestellten Menge genossen, Am nächsten Morgen trank er, bevor er gegen neun Uhr mit seinem Personenwagen zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten von daheim wegfuhr, zwei Gläser Boonekamp. Etwa zwischen 11 und 13 Uhr dieses Tages hielt er sich in der Stadtschenke in Cloppenburg auf, wo er vier Gläser Doornkaat und sechs bis sieben Gläser (l+/20) Bier trank. Danach erledigte er einige weitere geschäftli-

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che Dinge und fuhr anschließend zu einem Bekannten in Friesoythe. Mit ihm und dessen Frau leerte er ab 16 Uhr eine Flasche italienischen Süßweins von lo bis 12 %, wobei auf ihn drei Gläser entfielen.

Gegen 18 Uhr trat er die Fahrt an, auf der es zu den ihm zur Last gelegten Straftaten kam. Sie führte ihn von Friesoythe über verschiedene kleinere Orte nach Lastrup. Zu dem ersten von der Strafkammer als fahrlässige Körperverletzung beurteilten Unfall kam es, als der Angeklagte angesichts eines ihm entgegenkommenden Opel-Wagens zwei vor ihm in gleicher Richtung fahrende Radler überholte, Diese waren zunächst nebeneinander gefahren, einer von ihnen hatte aber auf Hupzeichen des Angeklagten hin die Fahrbahn nach rechts verlassen, Der andere, der Malergeselle Heinz BR, setzte seine Fahrt auf der äußersten rechten Straßenseite fort, Ihn erfaßte der Angeklagte beim Überholen mit dem rechten Außenspiegel seines Fahrzeugs am linken Arm, so daß Bei stürzte und Schmerzen erlitt, die einen Tag anhielten,. Der Angeklagte war infolge des Alkoholgenusses in seiner Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt. Deshalb leitete er die für die Radfahrer gefährliche Überholung ein, obwohl er seine Geschwindigkeit rechtzeitig entsprechend seiner Sichtweite hätte ermäßigen können unä müssen, um erst den Öpel-Wagen vorbei fahren zu lassen.

Während der weiteren Fahrt fuhr der Angeklagte zwischen den Ortschaften Peheim und Hegel in Schlangenlinien. Die von ihm ausgehende Gefahr erkannte ein entgegenkommender Radfahrer und sah sich genötigt, rechtzeitig von seinem Rad abzusteigen und sich hinter einem Baum in Sicherheit zu bringen.

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Kurze Zeit später stieß der Angeklagte, als er im Verlauf einer auf mur etwa 30 m einzusehenden Rechtskurve in eine nach links abzweigende Seitenstraße abbiegen wollte, mit einem Radfahrer zusammen, der ihm mit beleuchtetem Fahrrad begegnete. Der Angeklagte hatte wegen seiner erhebliehen Trunkenheit den Radfahrer nicht bemerkt, Erst beim Zusommenstoß nahm er ihn wahr, lenkte nun stark nach links,

: geriet von der Fahrbahn auf einen daneben verlaufenden abschüssigen Grünstreifen und streifte einen Leitungsmast. Dennoch gelang es ihm, seinen Wagen wieder auf die Fahrbahn

zurückzulenken. Der von ihm angefahrene Radler, der Gärtner-

lehrling KB, erlitt einen schweren Schädelbruch, der in Verbindung mit einer auf dieser Verletzung beruhenden Herzschwäche am nächsten Tag zum Tod führte.

Obwohl sich der Angeklagte beim Zusammenstoß mit dem Rudfahrer bewußt wurde, einen Menschen verletzt, ja möglicherweise getötet zu haben, entwich er von der Unfallstelle, um seine Beteiligung an dem Unfall, insbesondere seine Trunkenheit zu verbergen. Nachdem er in Lastrup angekommen war und die Nacht bei seiner Freundin verbracht hatte, versuchte er am nächsten Morgen die Schäden an seinem Fahrzeug beseitigen zu. lassen,

2, Entgegen der Einlassung des Angeklagten, er wisse infolge der großen Menge des genossenen Alkohols nicht, was sich auf seiner Fahrt ereignet habe, ist die Strafkanmer, usa. auch auf Grund ihrer Feststellungen über Gie von ihm genossenen Alkoholmengen, die nach den Aussagen vernommener Zeugen nicht so hoch gewesen seien, wie der Angeklagte behaupte, zu der Überzeugung gelangt, daß er nicht volltrunken gewesen seis In diesem Sinn verwertet die Strafkammer auch, daß der Angeklagte zweimal die von ihm genossene Alkoholmenge der Wahrheit zuwider zühoch angegeben habe, weil er dadurch seine Verteidi-

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gung, er sei volltrunken gewesen, habe glaubhaft erscheinen lassen wollen. Zu dem gleichen Zweck habe er bewußt unwahrerweise angegeben, am Abend vor dem Tattag soviel getrunken zu haben, daß er selbst davon Abstand genommen habe, auf der Heimfahrt sein Fahrzeug zu lenken, sondern dies seiner Schwägerin überlassen habe. Außerdem sei am Vormittag des "4. Oktober keiner der beiden Personen, mit denen er verhandelte, nämlich einem Rechtsanwalt und einem Bankfilialleiter, 'aufgefallen, daß er noch unter dem Einfluß des am Abend vorher und am Morgen des 4. Oktober genossenen Alkohols stand, Diesen beiden Personen wäre, wie die Strafkammer meint, vor allem mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der zwischen ihnen und dem Angeklagten besprochenen Angelegenheiten nicht entgangen, wenn er noch erheblich angetrunken gewesen wäre.

Immerhin hält die Strafkammer es für nicht widerlegbar, daß am Morgen des I. Oktober der Angeklagte noch unter dem Einfluß von Restalkohol stand, den sie zu seinen Gunsten aber mit höchstens 1,5 %0 veranschlagt. Denn eine noch stärkere Alkoholisierung infolge des Restalkohols wäre nach ihrer Überzeugung den beiden Personen aufgefallen, zumal er inzwischen zwei Gläser Booneksmp dazu getrunken gehabt habe. Erst recht hätte dies, so führt die Strafkammer aus, ein weiterer Zeuge OMEEEB merken müssen, bei dem er sich am Nachmittag des 4. Oktober, nachdem er vorher zusätzlich Schnaps und Bier zu sich genommen hatte (nämlich vier Gläser Doornkaat und. sechs bis sieben Gläser Bier); nach dem Stand seiner Schulden erkundigte, Hätte der Restslkohol vom Vortag. 1,5 %0 überschritten, so würde der Angeklagte nach Auffassung der Strafkemmer wahrscheinlich schon seine Fahrt von seinem Wohnort nach Oldenburg am Morgen des bh. Oktober nicht ohne Zwischenfall haben äurchführen können,

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Zu dem mit höchstens 1,5 50 angenommenen Restalkohol rechnet die Strafkammer einen weiteren Blutalkoholgehalt von 0,6 %o hinzu, der sich auf Grund des Gutachtens eines in der Hauptverhandlung vernommenen medizinischen Sachverständigen aus der am I+, Oktober genossenen Alkoholmenge bis zum Unfallzeitpunkt errechne (UA S, 9)

Auf Grund dieser Überlegungen hält die Strafkammer die Voraussetzungen für die Bejahung einer alkoholbedingten Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB nicht für gegeben.

III, Dieser Teil der tatrichterlichen Würdigung ist, wie der Revision zuzugeben ist, vor allem in einem Punkte nicht bedenkenfrei.

Zu dem Beweisergebnis, daß die Einsichts- und Hemmungsfähigkeit des Angeklagten unter der Alkoholwirkung nicht in dem für die Bejshung des § 51 Abs. 1 StGB erforderlichen Umfang beeinträchtigt gewesen sei, gelangt die Strafkammer auch auf Grund folgender Erwägungen: Er habe vor dem ersten Unfall, bei dem einer der beiden vor ihm fahrenden Radler verletzt wurde, beide wahrgenommen, Denn er habe ein Signal gegeben, bevor er sie überholte. Das Hupen möge cine unbewußte Reflexhandlung gewesen sein. Sie beruhe aber auf der vorausgegangenen Wahrnehmung. "Diese aber wäre", meint die Strafkammer, "bei Volltrunkenheit nicht möglich gewesen" (UA S. 10). Mit Recht weist die Revision darauf hin, "daß auch ein Volltrunkener Wahrnehmungen mache, die zu irgendwelchen Reflexhandlungen führen". Die Strafkammer aber meine, "solche Wahrnehmungen seien objektiv bei einem Volltrunkenen überhaupt nicht möglich", Der Beschwerdeführer nimmt zutreffend Bezug auf Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2. Aufl. S. 271, wo ausgeführt ist, daß auch ein Volla rmreresettultnfi nr erh

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trunkener und deshalb Zurechnungsunfähiger noch mit natürlichem Bewußtsein wie ein Geisteskranker Vorstellungen habenund Wahrnehmungen machen kann, solange sein Bewußtsein infolge des Alkoholgenusses nicht in einem besonders hohen Maß getrübt ist.

IV. Dieser sachlichrechtliche Mangel muß zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang führen, da die Strafkammer sein Verhalten als Tateinheit beurteilt hat. Für die neue Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgenden rechtlichen Hinweisen veranlaßt:

l. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob der Angeklagte selbst dann, wenn er unter dem Einfluß des genossenen Alkohols zurechnungsunfähig gewesen sein sollte, für das von ihr bisher als fahrlässig begangene Straftaten gewertete Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des fahrlässigen Ingangsetzens des Geschehensablaufs (sog. actio libera in causa) strafrechtlich verantwortlich ist, Diese Prüfung drängt sich im Hinblick auf die Ausführungen der Strafkammer (UA S, 3 unter IV am Anfang) auf, wo sie er- :öptert,der Angeklagte habe wegen seines Alkoholgenusses

am Vorabend und im Laufe des 4. Oktober 1961 sich sagen können und müssen, "daß er auch mit Rücksicht auf die kurze lachtruhe möglicherweise fahruntlichtig war und deshalb andere Verkehrsieilnehmer gefährden, auch einen Unfall mit Körperverletzungen oder gar mit tödlichen Verletzungen anderer herbeiführen könne, wenn er jetzt sein Kraftfahrzeug bemutzte..o."s

Dafür freilich, daß der Angeklagte trotz etwaiger alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit für das nur vorsätzlich begehbare Vergehen der Unfallflucht aus dem gleichen Grund der actio libera in causa zur Verantwortung gezogen werden könnte, bieten die Feststellungen der Strafkammer nicht nur keinen Anhalt, vielmehr kommt dies

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kaum in Betracht. Sollte es deshalb zu seiner Verurteilung nach § 330a StGB nur wegen des im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit verwirklichten Tatbestandes des

§ 142 StGB kommen, während er für die vorausliegenden übrigen Straftaten aus dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Ingangsetzung nach 88 315a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 230 und 222 StGB strafbar geworden sein sollte, so müßte Tateinheit :zvischen diesen Straftaten und der Rauschtat nach § 330a StGB angenommen werden (BGHSt 2, 15, 17, ferner BGH 4 StR 88/62 vom 1.6.1962 zum Abdruck in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bestimmt).

2, Der auf Grund eines Sachverständigengutachtens von der Strafkammer errechnete zusätzliche Blutalkohol beim Angeklagten, der aus dem Genuß von 4 Gläsern Doornkaat, 7 Gläsern (lı/20) Bier und 3 Gläsern Süßwein herrührte, wird unter Berücksichtigung des Alkoholabbaus infolge Verbrennung von der Strafkammer mit 0,6 %o veranschlagt, Bei der Berechnung geht sie offenbar von einem stündlichen Abbauwert von 0,12 %o aus (1,0 %o werden von 11R vis 16h, also innerhalb von 5 Stunden, um 0,6 %o und 0,9 %o innerhalb von 2,5 Stunden um 0,3 %o nach Annahme der Strafkammer abgebaut UA 8. 9). Dabei hat die Strafkammer nicht Yedächt,,. daß nach Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizixs

2. Aufl. 8, 246 zugunsten eines Angeklagten von einen stündlichen Mindestabbauwert von nur 0,1 %o auszugehen

ist (BGH 4 StR 55/61 vom 28.4.1961 in VRS Bd. 21 5. 55, 55). Durch die Annahme eines höheren Abbauwertes würde ein Angeklagter bei der Berechnung des Alkoholgrades zur Tatzeit dann zu Unrecht benachteiligt, wenn bei Zugrundelegung des niedrigeren stündlichen Abbauwertes (0,1 %0)

sich ein höherer Grad der Alkoholbeeinflussung zur Tatzeit und möglicherweise eine rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit ergäbe.

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3. Die Strafksmmer wird Gelegenheit haben, bei ihrer neuen Entscheidung den übrigen Inhalt der Revisionsbegründung zu verwerten, soweit es auf ihn noch ankommt.

Rotberg Krumme Sauer Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht un terschreiben.

Rotberg