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BGH Urteil vom 02.05.1961 – 1 StR 139/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2121 008 StGB §§ 350 a, 73 a) Es widerspricht nicht dem geltenden Schuldstrafrecht, daß das Gesetz für den verschuldeten Vollrausch Strafe androht. - b) Es ist rechtlich möglich, daß das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wird; das gilt auch dann, wenn Fortsetzungszusammenhang für die Rauschtat rechtlich ausgeschlossen ist. c) Der Entschluß, sich fortwährend zu betrinken, ist kein Gesamtvorsatz. Dieser muß bestimmt und daher begrenzt sein.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: ja

2121 008

StGB §§ 350 a, 73

a) Es widerspricht nicht dem geltenden Schuldstrafrecht, daß das Gesetz für den verschuldeten Vollrausch Strafe androht. -

b) Es ist rechtlich möglich, daß das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wird; das gilt auch dann, wenn Fortsetzungszusammenhang für die Rauschtat rechtlich ausgeschlossen ist.

c) Der Entschluß, sich fortwährend zu betrinken, ist kein Gesamtvorsatz. Dieser muß bestimmt und daher begrenzt sein.

BGH, Urt. v. 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61 - LG Tübingen

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Ingenieur Otto Mg zus CHE > geboren am 1559 in TE. «ı=. 1 U /

Thür., wegen Volltrunkenheit

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom .2. Mai 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peeiz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalti Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellteriiii> als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 18. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB} in zwei fortgesetzten Fällen und in einem (3.) Einzelfall zu einer Gesamtgefängnisstir=fa verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.

l. Unrichtig ist allerdings die Ansicht des Beschwerdeführers, § 330 a StGB treffe schon deswegen nicht auf ihn zu, weil der Alkoholgenuß nicht als alleinige, aus» schließliche Ursache den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bei ihm herbeiführt, sondern erst zusammen mit altersbedingtem Hirnabbau und hierdurch bewirkter Alkoholüberempfindlichkeit. Nur wenn Umstände von außen her hinzutreten (z.B. Schläge ‚dio eine Gehirnerschütterung verursachen) und die Wirkung des Alkohols so verstärken, daß Zurechnungsunfähigkeit eintritt, ist § 330 a StGB nicht anwendbar. Dagegen hindert es seine Anwendung nicht, wenn Alkoholgenuß den Täter auf der Grundlage einer besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung zurechnungsunfähig macht (RGSt 73, 11, 12; 73, 132;

BGHSt 1, 196, 198; 4, 73, 75). Auf den Grad der Alkoholvertraglichkeit kommt es für § 330 a StGB nicht an.

2. Zu Unrecht vermißt die Revision ferner eine sorgfältige Prüfung der Frage, ob sich der Angeklagte schuldhaft in den Rauschzustand versetzte. Gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen hat das Lanägericht erwogen, daß der Beschwerdeführer infolge Altersabbaus zwar in der Fähigkeit, seinen Willen einsichtsgemäß zu steuern, erheblich beeinträchtigt ist und sich demgemäß im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit

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befand, als er sich zu berauschen begann. Es hat aber ferner festgestellt, daß er noch ganz bei ungetrübter Einsicht ist und alsbald die Doppelwirkung erkannte, die der Genuß von Alkohol auf ihn ausübte: daß er in einen ihm angenehmen "Trancezustand" geriet, zugleich aber auch die Neigung zu Unzuchtshandlungen in ihm erwachie.

3. Zutreffend rügt die Revision jedoch, daß die Strafkammer den Angeklagien wegen ärei selbständiger Vergehen gegen § 330 a StGB verurteilt hai, obwohl sie annahm, daß er fortgesetzt handelte, nämlich in dem einnal gefaßten Entschluß, sich durch Genuß von Alkohol anhaltend in einen Vollrausch zu versetzen unä in diesem möglichst andauernä zu erhalien. Die fortgeseizte Tai ist rechtlich eine einheitliche Tai. Fortgesetzte Volltrunkenheit ist daher eine einzige Zuwiderhandlung gegen § 330 a StGB. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter in dem Vollrausch eine oder mehrere mii Strafe bedrohte Handlungen begeht. Der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches.

Zum Tatbestand der Vorschrift gehört es nicht, daß der Täter im Vollrausch eine strafbedrohte Handlung begehi. Das ist nur eine äußere Bedingung seiner Strafbarkeit (RGStS 73, 11; BGHSt 1, 275, 277; 2, 14, 18; 6, 89). Wie oft diese eintritt, ist ohne Einfluß auf die Frage, wie of% der Täter den Tatbestand der Volltrunkenheit verwirklichte (RGSt 73, 11, 12; BGHSt 9, 390, 395 £; 13, 225, 225; 14, 114).

Das alles hat die Strafkammer an sich richtig erkannt, Sie neint jedoch, die Annanme eines Fortseizungszusammenhanges sei — wie bei jeder Straftat, so auch bei

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einem Vergehen gegen § 330 a StGB - ausgeschlossen,

wenn es sich gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richte wie hier die im Rausch begangenen Unzuchtshandlungen des Angeklagten gegen mehrere Kinder; Jedenfalls müsse das gelten, wenn der Täter die Rauschtaten nicht in demselben, sondern in verschiedenen Rauächzuständen beging. Gegen diese Erwägung wendet

sich die Revision mit Recht. Das Rechtsgut, das § 33 » StGB schützt, ist ein anderes als jenes, das durch die Rauschtat verletzt wird. Sonst würde es mit dieser,von Fall zu Fall, in verschiedenster Weise wechseln. Gerechterweise kann aber die Androhung einer Vergehensstrafe nicht gleichbleibend für die Verletzung verschiedenwertiger Rechtsgüter, von der Rauschübertretung bis zum schwersten Rauschvervrechen, gelten. Beide Rechtsgüterbereiche müssen vielmehr unterschieden werden. Unabhängig von der Art des Angriffs der Rauschtat dient § 330 a

StGB dem Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die ihr bei der unberechenbaren Wirkung vornehmlich des Alkohols als des verbreiletisten Rauschnittels auf den einzelnen Menschen nach allgemeiner Erfahrung von Volltrunkenen drohen (BGHSt 1, 124, 125; 1, 275, 277; 2, 14, 19; 9, 390, 398). Auf die Frage, ob das Vergehen der Volltrunkenheit fortgesetzt begangen wurde, ist es daher

ohne Einfluß, daß die im Vollrausch verübten strafbeärohten Handlungen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen und darum selbst nicht im Forisetzungszusammenhang stünden, wenn sie strafbar wären. Dabei nacht es keinen Unterschied, ob sie der Täter in denselben Einzelrausch oder in verschiedenen Rauschzuständen beging, wenn es sich nur - wie die Strafkammer hier angenommen hat - um einen fortgesetzten, also rechtlich einheitlichen Zustand der Volltrunkenheit handelte.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

II. Zu der hiernach erforderlichen neuen Beurteilung des Falles gibt der Senat folgende Hinweise.

l. Im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluß GrSenStrafs BGHSt 9, 391, 396; Entscheidungen des 5. Strafsenats BGHSt 10, 247, 250 und JR 1958, 28) sind Zweifel laut geworden, ob § 330 a StGB mit dem Grundgedanken rechtsstaatlichen Strafens im Einklang steht, daß Strafe Schuld voraussetzt und Schuld einen Unrechtsvorwurf enthält. Sich bis zur Zurechnungsunfähigkeit zu berauschen, ist nach dieser Ansicht —- für sich gesehen -— noch kein strafwürdiges Unrecht. Das wird es dieser Meinung zufolge erst durch den Zusammenhang mit der Rauschtati, einem Geschehen, das jedoch den Schulävorwurf gerade nicht begründet, weil der Täter dabei in zurechnungsunfähigem Zustande handelt. Wäre hiernuch anzunehmen, daß § 330 a StGB Strafe für unverschuldetes Unrecht androht, so wäre in der Tat der Zweifel berechtigt, ob sich die Vorschrift noch innerhalb der Grenzen hält, in denen ein Staatswesen von Rechts wegen strafen darf.

Indessen teilt der Senat das Bedenken nicht. Nach seiner Auffassung ist das schuldhafte Sichberauschen keineswegs wertneutral und strafrechtlich unerheblich. Vielmehr enthält es unabhängig von der Rauschtat selbständiges, strafrechtlich faßbares Unrecht.

Der Rausch ist seit je, bei allen Völkern, als Quelle von Gewalttaten, Sittlichkeitsverbrechen und anderen Rechtsbrüchen bekannt. Er nimmt dem Menschen

die Gewalt über sich, indem er seine körperlichen und geistigen Kräfte herabsetzt, zugleich aber in ihm

das trügerische Gefühl gesteigerter Leistungsfähigkeit weckt und Triebe in ihm enifesselt, die er sonst beherrscht im Zügel hält.Der Rausch kann so für seine Dauer das Wesen selbst friedfertiger Menschen in einer für die Umwelt gefährlichen Weise verändern. Zwar treten so üble Folgen nicht bei jedem Menschen und nicht in jedem Rauschzustand auf. Doch lassen sich

die Wirkungen des Rausches niemals mit Gewißheit vorausberechnen. Es ist gerade ein ihm eigentümlicher Gefahrenumstand, daß sich der Berauschte gegenüber seiner Umgebung häufig in unerwarteter, ihm wesensfremder Weise verhält.

Die Gefährlichkeit für die Allgemeinheit behafte: den selbstverschuldeten Rauschzustand mit einem Unwert, an den auch der Strafgesetzgeber rechtmäßig anknüpfen darf. In einem hochentwickelten Gemeinwesen, in dem di: Menschen eng zusammenleben und sich mannigfachen Regeln einer bestimmten sozialen Ordnung unterwerfen müssen, um nebeneinander zu bestehen, vergrößern, verstärken unä vervielfachen sich mit der fortschreitenden Entwicklung insbesondere auf technischem Gebiete die rauschbe-Gingten Gefahren für die Umwelt derart, daß sich der soziale Unwert verschuldeten Sichberauschens zu strafwürdigem Unrecht verdichtet. Das Gesetz widerstrebt mithin nicht dem Schulägrundsatz, wenn es den verschuldoten Vollrausch mit Strafe bedroht. Es übt vielmehr Zurückhaltung, indem es Strafe nur für den Fall androht, daß der Berauschte in seiner Zurechnungsunfähigkeit eine Handlung begeht, die strafbar wäre, wenn er sie nüchtern begangen hätte. (Weithin ebenso Begr. zu § 351 E 1960).

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Eine andere Frage ist es, ob etwa die in § 330 a StGB bestimmte Strafe wegen ihrer Höhe und Anlehnung an die Strafdrohung für die Rauschtat dem Schulägrundsatz nicht entspricht. Dieser Zweifel berührt jedoch allein die Frage der Verhältnismäßigkeit von Schuld und Strafe; er könnte allenfalls zu der Folgerung führen, daß die angedrohte Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen sei. Den Bestand der Strafvorschrift selbst stellt das Beäenken nicht in Frage. Demgemäß hat der Bundesgerichishof den § 5330 a StGB, zwar nicht mit gleichbleibender Beeründung, aber in leizilich doch übereinstimmender Rechtsprechung stets für anwenäbar gehalien. Das ist auch in dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 9, 391 geschehen, obschon es dori (S. 396/7) offen geblieben ist, ob § 350 a StGB sich "in das geltende Schulästrafxecht eingliedexrn" läßt.

2. Vorsatz ist rechtswidriger Handlungswille; Fahrlässigkeit ist pflichtwiäriges Verhalten. Wäre das schuldhafte Sichberauschen ohne Unrechtsgehalt, so entstünde auch unter anderem Gesichtspunkt ein Bedenken dagegen, ob § 330 a StGB miü herkömmlichen Schuldbegriffen vereinbar sei. Es erhöbe sich dann nämlich der Zweifel, ob vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Strafrechts handelt, wer einen strafrechtlich überhaupt nicht bedeutsamen Tatbestand mit Vorbedacht oder aus Lässigkeii verwirklicht. Vom Standpunkt des Senats triti die Frage nicht auf. Da Unrecht verübt, wer sich in einen Vollrausch versetzt, handeli, wer dies tut, unbedenklich vorsätzich oder fahrlässig im überlieferten strafrechtlichen Sinn: -

3. Von hier aus ist auch die Annahme rechtlich möglich, daß das Vergehen gegen § 330 a StGB fortgesetzt begangen wird. In den Fortsetzungszusammenhang fallen alle mit Gesamtvorsatz herbeigeführten Rauschzustände — auch diejenigen, in denen der Berauschte keine mit Strafe bedrohte Handlung begeht. Auch sie sind vorsätzlich verübtes strefwürdiges Unrecht. Daß für sie die Strafbarkeitsbedingung nicht gleichfalls - demnach für den fortgesetzten Vollrausch nicht nochmals — eintritt, unterbricht nicht den Fortsetzungszusammenhang. Dieser begreift in sich nur die verwirklichten Straftiatbestände. Die Strafbarkeitsbelingung steht außerhalb. Tritt sie auch nur für einen Einzelrauscnh hinzu, so löst sie die Strafe einheitlich für die Gesamitat aus. Nur wird es bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen, wie oft der Täter in einem fortgesetzien Vollrausch eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht und ob er dadurch den Eintritt der Strafbarkeitsbedingung einmal oder mehrmals bewirkt (BGHSt 10, 259).

4. Das Kennzeichen der fortgesetzten Tat ist nach der gegen alle Einwände stets festgehaltenen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Gesamtvorsatz, durch den der Täter im voraus ein bestimmtes Gesamtergebnis ins Auge faßt und stückweise zu verwirklichen trachtet (RGSt 44, 223, 227; 79, 51; 75, 207; BGHSt 1, 313, 315; BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27; vgl. auch § 2 Abs. 3 Pr.G. betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien vom 29. August 1904 - PrG 5 255 -). Wie jeder echte Tatvorsatz muß der Gesamtvorsatz

auf einen strafrechtlich erheblichen (Gesamt-) Erfolg gerichtet und bestimmt (konkretisiert) sein (BGHSt 2, 163, 167). Im Anwendungsbereich des § 330 a StGB kann

er nicht schon ohne weiteres in dem einmal gefaßten Entschluß gefunden werden, sich zu betrinken und sich möglichst andauernd im Zustand der Volltrunkenheit zu halten. Vorsatz ist bestimmter, mithin umgrenzter Tatwille. Das gilt ebenso vom Gesamtvorsatz. Auch er muß

- durch die Vorstellung vom Gesamterfolg - umrissen, diH> in bestimmter Weise begrenzt sein (RGSt 51, 305, 308; BGHSt 6, 92, 96), wenn anders sich nicht Unterschiede

‘zu sonstigen Erscheinungsformen gleichartiger Verbrechenswiederholung verwischen sollen wie 2.B. zu gewohnheits-, geschäfts- oder bandenmäßig verübten Straftaten, zu Hauzverbrechen oder gar zur Straftatenserie schlechthin.

Eine derartige Begrenzung des Tatwillens hat die Strafkammer beim Angeklagten bisher nicht festgestellt. Er := hatte beschlossen, "sich in Zukunft, soweit es ihm sein Gesundheitszustand und die sonstigen Verhältnisse nur erlauben würden", durch Genuß von Alkohol in einen "Trancezustand" zu versetzen. Das ist nicht mehr als

Ger allgemeine Entschiuß, sich. dem Trunke zu ergeben.

Wer indes bloß dem Trunke frönen will, hat den besiimmten Willen zur Tat so wenig wie derjenige, der sich seinem Hang zum Stehlen überläßt oder seiner Neigung zu sonstigen strafbaren Handlungen stets von neuem nachgibt (RGSt 75, 207, 209). Einer solchen inneren Bereitschaft zum Verbrechen fehlt zur Bestimmtheit vor allem jede zeitliche Begrenzung. Zwar mag es die Annahme eines Gesamivorsatzes nicht hindern, wenn der Täter seinem Vorhaben kein genaues Ende bestimmt, zumal wenn andere Umstände diesem hinreichenä erkennbare Grenzen setzen (BGHSt 12, 148, 155).

Auch das Reichsgericht hai für den Gesamtvorsatz

keine bestimmte Dauer der Straftat gefordert (R6St 32, 337, 339; 58, 19, 20). Je weitere Zeiträume jedoch der Tatplan umspanni, desto mehr schwindet für’ die begrenzte menschliche Vorstiellungskraft die Möglichkeit der Vorausschau eines bestimmten Gesamierfolges und damit für den Täter die Möglichkeit, sich bestimmt vorzuseizen, den Erfolg - siückweise - zu verwirklichen. Ein Entschluß wie der des Angeklagien, sich für elle Zukunft in gewisser Weise sirafbar zu verhalien unä sein Leben enisprechena zu führen, 1äßt die Grenzen unpedingien Willens zu einer bestimmten Tai und der Vorstellung von ihrem - wenigsiens mögiichen - (Gesami-) Erfolg auch nicht mehr umrißhaft erkennen; sie verschwimmen im Ungewissen. Auf der Grunälage der allgemeinen Absicht, sich Gie Lust des ihm angeneämen Rauschzustanies so ofi wie möglich zu verschaffen, mußie der Angeklagte vielmehr üen bestimmten Vorsatz, sich zu berauschen, nach Ausnüchterung entsprechend der jeweiligen Sachlage steis von neuem fassen.

5. Der Beschwerdeführer wußte schon vor der ersien von ibm im Vollrausch verübten Unzuchtshandlung, daß er äurch Genuß von Alkohol selbst in ungewöhnlich geringer Menge die Gewalt über sich verlor. Ohne weiteres kann davon ausgegangen werden, daß er als reifer, lebenserfahrener Mann äie allgemeine Gefährlichkeit des Alkonolrausches kannie. Nach den Feststellungen war er sich sogar bewußt, daß er selbst - in irunkenem Zusianü - Unbesonnenheiten und "sirafbare Handlungen" begehen könne. Unbedenklich ist er daher für den Vollrausch: schon von der eısien Unzuchtshandlung an veraniwortilich.

Ob das auch die Strafkammer angenoumen hat, ist dem Urteil nicht mit Gewißhei$: zu entnehmen. Einerseits

hat sie den ersten Unzuchtsfall nicht aus dem Fortsetzungszusammenhang ausgeklammeri. Andererseits

erwähnt sie, daß es dem Angeklagten mit Sicherheit

erst nach der ersten Unzuchtshandlung zum Bewußtsein kam, er könne im Yollrausch zu solcheM Verhalten neigen. Eine solche Kenntnis braucht der Vorsatz nach § 330 a

StGB nicht zu umfassen.

6. Das Landgericht wird ferner neu prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht schon bei Nüchternheit den Vorsatz faßie, mii bestimmten Kindern unzüchtige Handlungen zu verüben. Dafür könnte sprechen, daß er sie teils durch Beschenken mit Süßigkeiten und dgl.

- augenscheinlich im nüchternen Zusiand - an sich lockie, teils über längere Zeii hin sein Patenscharftsverhältnis zu Urte Sintowski mißbrauchie. Möglicheiweise hat er überhaupt die Unzuchtshandlungen in ausgenüchiertem Zustande verübt, z.B. wenn er sich vor

Urte nackt wusch, massierte und in Unterhosen zeigte.

Dr. Geier Dr. Peeiz willms

Hübner Fischer