Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 07.05.1957 – 5 StR 127/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
mn m su mr Tun Dun mu de A re Ru pn is An Ehe mh N a mn ta an m m Art ar mr StGB § 330a Der Senat hält daran fest, daß der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Rauschtäters sich auch darauf beziehen müssen, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Diese Voraussicht oder Voraussehbarkeit versteht sich aber in der Regel so sehr von selbst, daß es ausdrücklicher Urteilsfeststellungen hierüber nur in Ausnahmefällen bedarf. (Im Anschluß an EN 195/54 von 22.Juni 1954 in VRS y
Für das Nachschlagewerk! r Für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz;
Rechtssatz;
mn m su mr Tun Dun mu de A re Ru pn is An Ehe mh N a mn ta an m m Art ar mr
StGB § 330a
Der Senat hält daran fest, daß der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Rauschtäters sich auch darauf beziehen müssen, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Diese Voraussicht oder Voraussehbarkeit versteht sich aber in der Regel so sehr von selbst, daß es ausdrücklicher Urteilsfeststellungen hierüber nur in Ausnahmefällen bedarf. (Im Anschluß an EN 195/54 von 22.Juni 1954 in VRS y
Aktenzeichen: 5 StR 127/57 AG Oldenburg
LG Oldenburg
Urteil des BGH vom 7.Mai 1957 gemäß § 121 Abs 2 @VG
vorgelegt durch OLG Cldenburg
5_StR 127/57
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Maurer Alfred ı GEB -.: rau geboren am EEE 1924 ir OD.
2. den Fuhrunternehmer Alfred M EEE zus Nauen GE, sort geboren am Ep 1925;
wegen Volltrunkenheit u.a,
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten AB una Map gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 22.November 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. "
- Von Rechts wegen -
gründen
Das Schöffengericht hat die Angeklagten AB und KG wie folgt verurteilt: AB wegen Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von vier Wochen Gefüngnis, MB wesen Beihilfe zur Volltrunkenheit und wegen Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamtstrafe von sechs Wochen Gefängnis.
Die Strafkammer hat die Berufungen beider Angeklagter verworfen.
Dem Urteil des Berufungsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagie Addicks entschloß sich am 25.Dezember 1954, einmal "einen Kleinen über den Durst zu trinken". Im Verlauf des Nachmittags und Abends besuchte er mehrere Gaststätten, in denen er Wein, Schnaps und Bier in solcher Menge zu sich nalm, d=ß er schließlich in einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit geriet. In diesem Zustand bestieg er ein fremdes Motorrad und fuhr auf ihm nach Hause. Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Zeit der Tat 2,10°/oo. Der Angeklagte N ud AB immer wieder zum Trinken ein, obwohl er erkannte, daß dieser darauf ausging, sich zu betrinken. Am nächsten Tage bestimmten beide Angeklagten den Nitangeklagten Pannemann, vor Gericht zu bekunden, daß AB das Motorrad nicht gefahren, sondern geschoben habe. Po sagte bei. seiner polizeilichen Vernehmung am 2.Januar 1955 demgemäß aus.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen.
Das Oberlandesgericht hält beide Revisionen für unbegründet, glaubt sich aber an einer Verwerfung der Revisionen durch das Urteil des erkennenden Senats
5 Sta 195/54 vom 22.Juni 1954 in VRS 7,309 gehindert.
Es ist im Gegensatz zu der Rechtsansicht, die der Senat
in diesem Urteil vertreten hat, der Auffassung, § 330a StGB setze der inneren Tatseite nach nur voraus, daß der Täter sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetze. Es hat die Sache daher nach § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Revisionen sind unbegründet.
In seinem vom Oberlandesgericht angezogenen Urteil hat der erkennerde Senat zunächst die Trage geprüft, ob § 330a StGB erfordere, daß sich der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Täters auch darauf bezieht, daß er die Neigung habe, im Rausch strafbare Handlungen irgendwelcher Art zu begehen. Dies» Frage hat der Senat verneint, Im Anschluß hieran hat er ausgeführts
"Erforderlich aber auch genügend ist, wenn der Täter weiß oder infolge Fahrlässigkeit nicht weiß, daß er sich durch den Genuß geistiger Getränke in einen Rausch versetzt, in dem er wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen wird. In der Regel wird der Täter, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig in diesem Sinne handeln. Ob das zutrifft, hängt im übrigen vorwiegend von den Umständen des Einzelfalls ab."
An dieser Rechtsansicht hält der Senat grundsätzlich fest. Daß sie keine Abweichung von dem Urteil BGHSt 1,124 bedeutet, hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil dargelegt. Sie widerspricht auch nicht der Entscheidung BGH GSSt 2/56 vom 15.10.1956 in NJW 1957,711©, Wenn es in dieser Entscheidung heißt, § 330a StGB enthalte eine Auffangstrafäaärohung, die immer dann zum Zuge kommen solle, wenn der Betrunkene wegen der im Vollrausch begangenen Tat nicht aus der hierfür geltenden
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Strafvorschrift bestraft werden könne, so ist dies nicht dahin zu verstehen, daß § 330a auch dann zum Zuge kommt, wenn es an einem strafbaren Verschulden des Täters fehlt. Die gegenteilige Auffassung würde gegen den Rechtsgrundsatz verstoßen, daß der Täter nur bestraft werden kann, wenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden trifft. Gerade dieser Rechtsgrundsatz ist es gewesen,
der den Senat veranlaßt hat, die Ansicht zu vertreten, der innere Tatbestand des § 330a StGB müsse sich auch auf den Umstand erstrecken, daß der Täter im Rausch möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde. Daß jemand sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch im Sinne des § 330a StGB versetzt, bedeutet für sich allein nocaı keine strafbare Schuld. Es muß ein Verschulden vorliegen, das sich in irgendeiner wenn auch noch so losen Form auf die im Rausch begangene Tat bezieht. Es muß für den Täter mindestens vorhersehbar sein, daß er im Rausch irgendweiche Ausschreitungen strafbarer Art begehen kann.
Dieser Rechtsansicht kann im Gegensatze zur Auffassung des Oberlandesgerichts nicht entgegengehalten werden, daß sie zu unterschiedlichen Beurteilungen führe, die vom Gesetz nicht gewollt seien. Das Oberlandesgericht sieht eine solche vom Gesetz nicht gewollte unterschied-. liche Beurteilung darin, daß ein Täter, der sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt, nachdem er alle möglich erscheinenden Vorkehrungen zur Vermeidung strafbarer Handlungen getroffen hat, sich dann aber im Vollrausch einer unvorhersehbaren Lage gegenübersieht und in dieser eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht,
2.B. einem totgeglaubten Feind begegnet und ihn erschlägt, nach § 51 Abs 1 StGB straflos ausgehe, ein anderer dagegen, der mit einer Verkehrsübertretung rechnen muß und sie auch begsht, nach § 330a St&B bestraft werde. Diese Erwägungen gehen fehi. Sie beruhen entscheidend auf dem Wertunterschied der Rechtsgüter, die in beiden Fällen
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verletzt werden. Das ist nicht angängig. Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, kann, wie bereits oben ausgeführt worden ist, nur bestraft werden, wenn und soweit ihn ein strafbares Verschulden trifft. Fehlt es hieran, so darf er nicht bestraft werden, gleichgültig, ob das verletzte Rechtsgut mehr oder minder wertvoll ist.
Der vom Senat vertretenen Rechtsansicht kann weiterhin auck nicht entgegengehalten werden, daß sie die Vorschrift des § 330a StGB überflüssig mache, weil in den verbleibenden Fällen der Täter ohnehin unter dem Gesichtspunkt der sogenannten actio libera in causa bestraft werden könne. Die actio libera in causa setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, voraus, daß der Täter in einem Zeitpunkt, in dem er noch zurechnungsfähig ist, ein bestimmtes unter Alkoholeinwirkung stehendes Tun voraussieht oder zumindest voraussehen muß (vgl BGH 4 StR 75/55 vom 21.4.1955 bei IM Nr 7 zu § 51 Abs 1 StGB). Bei ihr müssen Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters sich auf einen bestimmten Straftatbestand beziehen. § 330a StGB verlangt nach der vom Senat vertretenen Rechtsansicht aber nur, daß der Täter weiß öder wissen muß, er könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen. Das ist etwas ganz anderes.
Zuzugeben ist nun allerdings, daß sich eine solche Voraussicht oder Voraussehbarkeit in aller Regel derart von selbst versteht, daß im allgemeinen davon abgesehen werden kann, vom Tatrichter besondere Urteilsfeststel- ‚lungen hierüber zu verlangen, Auch Menschen von geringer Lebenserfahrung pflegen in aller Regel zu wissen, daß ein Rausch sie zu irgendwelchen Ausschreitungen . strafbarer Art führen kann. Es mag zwar Menschen geben, bei denen ec ausgeschlossen erscheint, daß ein Rausch solche Folgen hat. Olne besondere Anhaltspunkte, die
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hier nicht vorliegen, darf sich aber niemand darauf verlassen, daß er zu diesen Menschen gehört. Besonderer Urteilsfeststellurgen bedarf es daher nur in Ausnahmefällen, Besitzt ein Täter jene Lebenserfahrung ausnahnmsweise nicht, etwa weil er sehr jung und unerfahren ist, und richtet ein solcher Täter gleich in seinem ersten Rausch irgend etwas Strafbares an, zo kann es einmal besonderer Feststellungen über die Voraussicht oder Voraussehbarkeit bedürfen, Entsprechendes gilt, wenn ein Trinker bescndere Zurüstungen getroffen hat, die ihn nach menschlicher Voraussicht daran hindern mußten, während des Rausches irgendwelche strafbaren Handlungen zu begehen,
Der Vorlegungsfall ist jedoch kein solcher Ausnahmefall. Bei dem Angeklagten Addicks handelt es sich um einen Maurer, der zur Tatzeit 30 Jahre alt war. Der Angeklagte Ni ist Tuhrunternehner. Er war im Zeitpunkt der Tat 29 Jahre alt. Daß diese Angeklagten wußten oder zumindest wissen mu3ten, Alb könne im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen, ist mangels besonderer entgegenstehender Umstände - solche Umstände liegen nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt nicht vor - ohne weiteres anzunehmen. Daß der Angeklagte AB sein eigenes Motorrad zu Hause gelassen hatte, war keine Maßnahme, die ihn nach menschlicher Voraussicht schlechthin an Ausschreitungen strafbarer Art hindern mußte. Daß es im Urteil an einer ausdrücklichen Feststellung über die Voraussicht oder Vorsussehbarkeit irgendwelcher strafbaren Ausschreitungen fehlt, kann daher die Sachrüge nicht rechtfertigen.
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Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die die Angeklagten beschwert wären.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker