Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.05.1959 – 1 StR 465/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2308. 101
1_StR 465/59 ‘.
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Wolfgang X EEE => OD, geboren am EEE 1927 in Ko. zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3- November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter IB als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 14. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der eklagte im Falle II b der Urteilsgründe (J ) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Heil- oder Pflegeanstalt.
In äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re-
vision, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Angeklagte im Falle II c) aa) der Urteilsgründe (u) freigesprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier - davon zweier fortgesetzter - Verbrechen der Unzucht mit Kindern, in einem Falle in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB, in den beiden anderen Fällen in Tateinheit mit je einem Vergehen gegen § 175 StGB, sowie wegen Kindesentführung zur Gesamtstrafe vor zwei Jahren Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.
1.) Im Falle II a der Urteilsgründe (Dieter Bähr) kann die Revision keinen Erfolg haben.
Die Strafkammer nimmt zwer (S. 9 der Urteilsgründe) wie auch in den beiden anderen Fällen an, daß der Angeklagte den Jungen zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet habe, obwohl aus den Feststellungen (S. 4 der Urteilsgründe) eine Einwirkung auf den Willen des Jugendlichen, die zum Begriff des Verleitens gehört, nicht eindeutig zu ersehen ist. Dies kann aber den Bestand des Urteils nicht gefährden, da der Angeklagte in diesem wie in den beiden anderen Fällen mit dem Jungen unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, was für die Anwendung des § 176 Nr. 1 Abs. 3 StGB genügt.
Die Strafkammer führt ferner aus, daß der Angeklagte mit seiner Tat zugleich einen anderen Mann zur Unzucht mißbraucht habe, § 175 StGB, dessen Tatbestand die Strafkammer damit umschreiben will, bedroht jedoch mit Strafe einen Mann, der mit einem anderen Manne Ungucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt. Der - aktive - Mißbrauch eines anderen Mannes zur Unzucht ist kein Tatbestandserfordernis. Soweit
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die Strafkammer von einer anderen Ansicht ausgeht, berührt dies jedoch das Urteil nicht. Denn die Feststellungen der Strafkammer ergeben klar, daß der Angeklagte mit Dieter BED im Sinne des § 175 StGB Unzucht getrieben hat.
Ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 175 a Nr. 3 StGB mit Recht verneint hat (s. unten Nr. 3), kann dahin stehen. Denn die Nichtanwendung beschwert den Ange-
klagten nicht.
2.) Die Verurteilung des Angeklagten im Falle des Alexander SC wegen eines Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB und wegen Kindesentführung (Nr. II ce) bb) und cc) der Urteilsgründe) 1äßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Allerdings hätte das Landgericht den Angeklagten in dem Falle II c) aa), in dem es eine strafbare Handlung nicht feststellen konnte, freisprechen müssen, da im Eröffnungsbeschluß eine fortgesetzte Handlung angenommen ist und hiervon nur eine Einzeltat (Nr. II c) bb)) übriggeblieben
“ist, die zur Verurteilung geführt hat (BGH in NJW 1951, 411,
412; 726, 727). Der Senat hat dies nachgeholt.
3.) Im Falle II b der Urteilsgründe (Günter I) kann der Urteilsspruch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht führt hier zur Anwendung des 51758 Nr. 3 StGB aus; "Der Jugendliche wurde bei der Manipulation des Angeklagten selbst geschlechtlich erregt. Er wurde somit, da dies dem Vorsatz des Angeklagten entsprach, von diesem verführt." In den beiden anderen Fällen (Bähr und Schmid) hat die Strafkamner die Anwendbarkeit des § 175 a Nr. 3 StGB mit der Begründung verneint, daß die Jungen in diesen Fällen nicht verführt worden seien, weil sie durch
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lie Handlungen des Angeklagten nicht selbst geschlechtlich erregt wurden. Dies ist jedoch für die Anwendbarkeit der genannten Gesetzesbestimmung weder stets erforderlich noch genügend. Zum Begriff der Verführung nach dieser Bestimmung gehört, daß der Volljährige irgendwie auf den Willen des “inderjährigen einwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er
an sich nicht will, geneigt zu machen und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandsfähigkeit des kinderjährigen ausnutzt. Hat sich der Minder- :ährige ohne weiteres auf die Unzucht eingelassen, war also eine Einwirkung auf seinen Willen nicht erforderlich, so _iegt Verführung nicht vor (R6St 70, 199). § 175 a Nr. 3 StGB dgetzt zwar weiter voraus, daß des Tun, zu dem der Minder- !ährige verführt werden soll, den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und - ohne daß dabei eine strafrechtliche Schuld zu fordern wäre - nach der inneren Tatseite erfülli (BGHSt 2, 40; R6GSt 74, 78). Dazu gehört aber, wenn der Volljährige in wollüstiger Absicht handelt, nicht, daß der Minderjährige selbst in geschlechtliche Erregung gerät, es genligi, daß er die wollüstige Absicht des. Volljährigen kennt, daß er weiß und billigt, sein Handeln diene der Erregung oder Befrieäigung der Geschlechtslust des anderen (vgl. BGHSt 1, 30; 2, 40).
Die Feststellungen der Strafkammer (S. 5 der Urteilsgründe) lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte den Günter Jurleit verführt hat oder ob dieser, der sich nach den Feststellungen nicht wehrte, ohne weiteres die unzüchtige Handlung an seinen Körver zugelassen hat. Daß der Angeklagte mit ihn zunächst "ein Gespräch über geschlechtliche Dinge" geführt hat, könnte den Verdacht einer Verführung nahelegen. Die Strafkammer stellt allerdings fest, daß der Angeklagte - erst - bei ülesam Gespräch geschlechtlich erregt wurde. Ob er nicht etwa das Gespräch mit dem Vorsatz begann oder fortführte, sich selbst
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und den Minderjährigen geschlechtlich zu erregen und diesen seinen Zwecken gefügig zu machen, hat die Strafkamner offensichtlich nicht geprüft. Das wäre aber schon im Hinblick darauf nötig gewesen, daß möglicherweise ein versuchtes Verbrechen vor-. liegt, falls der Minderjährige entgegen der Meinung des Angeklagten ohne weiteres zur Unzucht bereit war (vgl. RGSt 70, 199),
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle > nu3 sonit, da die Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB ersichilich von Rechtsirrtum beeinflußt ist und über die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann, samt den Feststellungen aufgehoben werden. Aufzuheben ist auch der Ausspruch über die Gesamtsirafe und die Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt, gegen die zwar an sich keine rechtlichen Bedenken bestehen, die aber auf den Feststellungen zu allen Einzelstraftaten beruht.
Im Umfange der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Strafkammer wird hierbei auch von.neuen über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden haben.
Dr. Geier Dr. Peetz Willns Fischer Dr. Faller