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BGH Entscheidung vom 13.03.1962 – 1 StR 559/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Redakteur und Reporter Siegfried N CD zus DEE zeboren am EEE 1926 in Du,

wegen übler Nachrede

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1962, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. September 1961 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist Leiter des Nr Büros und Reporter der amerikanischen Wochenzeitung "The 'Overseas Weelkiy".. Nach den Feststellungen äußerte er Ende 1960 nacheinander zu drei Angehörigen der amerikanischen Armee in Deutschland, er habe einen ärztlichen Bericht gelesen, in dem festgestellt worden sei, daß der - damalige - Kommandeur der 24. US-Infantrie-Division, der jetzige Nebenkläger, an einem Tumor leide, und daß er deshalb geistig unzurechnungsfähig oder für seine Handlungen nicht verantwortlich sei. Diese Behauptung war unwahr. Die Strafkammer hat ihn deshalb wegen dreier Vergehen der üblen Nachrede zu Geldstrafen verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

I. Zur Rechtswi.rksamkeit des Strafantrags.

Der Strafantrag ist vom Nebenkläger rechtzeitig und formgerecht gestellt worden (§ 61 StGB, § 158 Abs. 2 StPO). Der schriftliche Strafantrag enthält keine Einschränkung des Verlangens auf Strafverfolgung. Der von dem Überbringer nündlich übermittelte Wunsch des Angeklagten, es möge mit den Ermittlungen vorerst noch zugewartet werden, da unter bestinmten Voraussetzungen möglicherweise beabsichtigt sei, den Strafantrag zurückzunehnen, enthält, selbst wenn man ihn als Bestandteil des Strafantrags ansieht, keine derartige Beschränkung des Verfoilgungsverlangens, daß der

Antrag als unwirksam angesehen werden müßte. Diese zusätz.. liche Bemerkung enthält vielmehr, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, nur die Ankündigung, daß der Strafantrag möglicherweise zurückgenommen werde, also den Vorbehait einer Befugnis, die dem Nebenkläger ohnehin zustand (§ 194 Satz 2 StGB; vgl. RGSt 3, 89, 91). Der Hinweis hierauf erschien zweckmäßig, um zunächst Vernehmungen zu vermeiden, die sich bei Zurücknahme des Antrags als unnötig erwiesen hätten.

II. Die Verfahrensrügen.

1.) Die Revision hält die Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO für gegeben, weil die Strafkammer es abgelehnt hat, die Verhandlung auszusetzen und nach Art 15 des Truppenvertrages eine schriftliche Aussagegenehmigung der zuständigen Stelle der amerikanischen Armee zu erholen, Der Angeklagte sei dadurch in seiner Verteidigung unzulässig be» schränkt worden. Die Rüge greift nicht durch.

Steht den Ausführungen von Zeugen oder Angeklagten zur Sache die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder zur Geheimhaltung entgegen, so kann es zwar zur Obliegenheit des Gerichts gehören, Gdie Aussagegenehmigung von der zuständigen Behörde einzuholen und damit das Hindernis zu beseitigen. Das ergibt sich schon aus der Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt aufzuklären und dem Angeklagten keine Möglichkeit der Verteidigung zu entziehen. Das gilt auch für den'Fall des Art. 15 des Truppenvertrages. Jene Obliegenheit besteht aber nur dann, wenn die Angaben, äenen die Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflicht ent-

gegensteht, für die Entscheidung erheblich sind. Andernfalls wäre die Einholung der Genehmigung zweck- und sinnlos»

Was der Angeklagte vorbringen wollte, bezog sich,

wie die Angaben seines Verteidigers in nichtöffentlicher Sitzung ergaben, im wesentlichen auf die Bewaffnung der Armee-Ninheit, deren Befehlöhaber der Nebenkläger war,

und auf seine Befugnisse als Kommandeur, Die Strafkammer hat nähere Angaben hierüber, wie sich aus ihren ablehnenden Beschlüssen ergibt, nicht für erheblich gehalten.

Auch aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, daß sie ihnen für die Entscheidung irgendwelche Bedeutung beigemessen hat. Das kann nach Sachlage nicht beanstandet werden. In Betracht kamen nähere Einzelheiten hierüber nur für die Frage, ob der Angeklagte in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat.. Die vertrauliche Mitteilung der ihm angeblich zuteil gewordenen Information an Untergebene des Nebenklägers konnte, wie die Strafkammer zutreffend im einzelnen dargelegt hat, keinen irgendwie anerkennenswerten Zweck verfolgen, welche Machtbofugnisse auch immer der Nebenkläger besitzen mochte.

Dem Angeklagten “wurde es überdies nicht verwehrt, Beweisamträge, die nach seiner Meinung militärische oder Staatsgeheiunisse betrafen, in nicht öffentlicher Sitzung

zu stellen(vgl. dazu Schäfer in Löwe-Rosenberg, GVG, 20. Aufls.,

Anhang Anm. 1 zu Art 15 des Truppenvertrags). Es wurde ihm ausdrücklich bedeutet, er sei an der Wahrnehmung seines Rechtes zur Verteidigung nicht dadurch gehindert, daß ihm in einer Angelegenheit von amerikanischer Seite die Verpflichtung zum Stillschweigen auferlegt worden sei.

Die in einem Beweisamtrag behaupteten Tatsachen zur Bewaffnung der betreffenden Armee-Einheit und zu den Befugnissen des Nebenklägers hat die Strafkammer übrigens als wahr unterstellt.

Soweit es sich um die Behauptung handelte, daß es in der amerikanischen Armee zu Zeugenbeeinflussungen gekommen sei, ist nicht ersichtlich, daß durch nähere Darlegungen hierüber die Sicherheit der Streitkräfte hätte gefährdet werden können und daß deshalb hierfür die Genehmigung nach Art. 15 des Truppenvertrages erforderlich gewesen wäre. Das war auch für den Angeklagten erkennbar.

Es trifft daher nicht zu, daß durch die Nichteinholung der Genehmigung die Verteidigung des Angeklagten in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden ist. Damit erledigt sich auch die auf §§ 136, 243 Abs. 3 StPO gestützte Rüge.

2.) Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung an den Zeugen CE cie Frage gerichtet, ob der Nebenkläger zu dem Zeugen gesagt habe, der Angeklagte sei ein Kommunist. Diese Frage hat die Strafkammer nicht zugelassen. Die Revision rügt an sich mit Recht, daß der Gerichtsbeschluß keine Begründung enthält (BGHSt 2, 284). Es ist jedoch ausgeschlossen, daß die angefochtene Entscheidung hierauf und überhaupt auf der Nichtzulassung der Frage beruht. Mit der Tat des Angeklagten stand die behauptete Äußerung in keinem erkennbaren Zusammenhang. Falls die Frage bejaht worden wäre, hätte sich dies auch auf die Strafzumessung nicht günstig für den Angeklagten auswirken können. Denn die Strafkammer hat gerade zu Gunsten des Ange

klagten gewertet, daß er dem Nebenkläger keine persönliche Antipathie entgegengebracht und nicht aus gehässigen NMoti=- ven gehandelt habe. Daß der Angeklagte vielleicht durch die ihm etwa bekanntgewordene Äußerung mit zu seiner Tat veranlaßt wurde, hätte daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen können.

3. Die Ablehnung von Beweisamträgen.

a)Die Strafkammer hat mehrere Beweisamträge mit der Berründung abgelehnt, daß die zu beweisenden «Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Die Einwendungen der Revision hiergegen dringen nicht durch.

Eine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann bedeutungslos, wenn. sie ungeeignet erscheint, die zu treffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen (RGSt 64, 432, 433) Ob dies im Einzelfall zutrifft, gehört zur Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht und die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur insoweit unterliegt, als sie mit anerkannten ärfahrungssätzen oder mit Denkgesetzen in Widerspruch steht (RGSt 29, 368, 369; 39, 258, 259; 63, 329, 330; BGH Urt. v. 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61 -). Solche Widersprüche haben sich bei der Nachprüfung nicht ergeben.

b) Soweit die Strafkammer einen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt hat, daß die behaupteten Tatsachen so behandelt werden könnten, als seien sie wahr, ergibt das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Strafkammer im Gegensatz hierzu jene Zusage nicht eingehalten hat. Die von der Revision zitierten Ausführungen auf Seite 16 unten und Seite 17 oben UA beweisen nicht das Gegenteil. Sie ergeben auch nicht, daß die

Strafkammer den Sinn des Beweisamtrages nicht voll erfaßt hat. Die Strafkammer hat vielmehr auf 5. 2 UA ausdrücklich ausgeführt, daß der Nebenkläger "als Kommandeur einer modern ausgerüsteten Division mit großer und weittragender Machtfülle ausgestattet war". Sie war allerdings nicht genötigt, aus den als wahr unterstellten Tatsachen dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte (§ 261 StPO).

4.) Verletzung der Aufklärungspflicht.

Die Revision rügt, durch die Ablehnung von Beweisermittlungsamträgen und auch von Beweisamträgen habe die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Das trifft nicht zu.

Soweit die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen ohne Rechtsfehler für bedeutungslos erachtet hat, war sie auch nicht verpflichtet, über sie nach § 244 Abs. 2 StPO Beweis zu erheben.

Soweit Beweisermittlungsamträge gestellt waren, vermag die Revision nicht darzutun, daß die Strafkammer zur Vornahme der von der Verteidigung angeregten Beweisaufnahme gedrängt war. Sie hat ersichtlich den Tatsachen, die in den Beweisermittlungsamträgen nicht bestimmt behauptet, sondern nur als möglich hingestellt wurden, nicht die Bedeutung und die Tragweite beigemessen wie der Angeklagte. Ein Rechtsirrtum ist hierin nicht erkennbar.

III. Die Sachrüge

Auf die Sachrüge, die von der Revision nicht näher ausgeführt ist, hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfange nachgeprüft, Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Der Tatbestand dreier Vergehen der 'üblen Nachrede ist rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu Recht hat die Strafkammer es verneint, daß der Angeklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. huch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirr-

tum ersehen.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Seibert Hübner Fischer

Mai Sanders