Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 28.04.1982 – 2 StR 18/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 18/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Studenten Manfred O0 rm — van aus BE. geboren am EEEEEEEED 1955 in Damm,
den Studenten Thomas L aus ME geboren am EEE 1954 in »
den Dipl.-Soziologen Paul _ S Er 7 aus ME GEM, geboren an MEERES 199 In
den Studenten Klaus J aus M
GEER, geboren am 1957 in F
den ven cn ni Klaus aus M geboren am GE 1957 in V
wegen zu 1. : Landfriedensbruchs u.a. zu 2. und 5.: Hausfriedensbruchs u.a. zu 3. und 4.: Hausfriedensbruchs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
28. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 305 a StPO beschlossen: ”
I.
II.
III.
IV.
Auf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 30. Juni 1981,
1. soweit er wegen Diebstahls verurteilt worden ist, sowie
2. in dem ihn betreffenden Gesamtstrafenausspruch
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten OB und die Revisionen der Angeklagten LEE, SWEEEED, SCHEEEEEED und DB werden
verworfen.
Die Beschwerden der Angeklagten IB SemEEREB,
SCHE und DEE gegen den nach § 268 a Abs. 1 StPO ergangenen Beschluß des Landgerichts
Marburg vom gleichen Tag werden verworfen.
Die vorstehend unter Ziff. IV. genannten Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel (Revision und Beschwerde) zu tragen.
„
Gründe§
Die Revisionen der Angeklagten Lip, SEEEEED, ICE und DER sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten OB, soweit er wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verurteilt worden ist. Erfolg hat seine Revision jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls.
Nach den Urteilsfeststellungen empfand es dieser Angeklagte als eine "Provokation" und als "ekelerregend", daß der Zeuge HER und ein weiterer Student bei der Abschlußsitzung des Studentenparlaments 1979/1980 und der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Studentenparlaments der Marburger Philipps-Universität Couleur trugen. In der Absicht, öffentlich zu demonstrieren, daß er nicht bereit war, Farbentragen zu tolerieren, und um. seine Unlustgefühle abzureagieren wie auch um den Verbindungsstudenten HB vor den Anwesenden lächerlich zu machen und dessen Mütze zum vergnüglichen Fangen-Spiel mit Gleichgesinnten zu verwenden, entschloß er sich, dem Zeugen die Verbindungsmütze wegzunehmen und sie ihm nicht mehr zurückzugeben. Er riß ihm die Mütze vom Kopf, lief mit ihr fort und warf sie, bevor der Zeuge ihn erreichte, an einen Gleichgesinnten weiter. Sie wurde dann zwischen mehreren Anwesenden hin und her geworfen. Auch der Angeklagte OB nielt sie dabei wieder häufig in der Hand. Als ihn der Zeuge mehrmals zur Herausgabe der Mütze aufforderte, erklärte er, hierzu nicht bereit zu sein. Den weiteren Verbleib der Mütze hat das Landgericht nicht klären können. Es ist der Auffassung,
der Angeklagte habe die Absicht gehabt, sich die Mütze anzueignen, indem er sie - wenn auch möglicherweise
nur für eine begrenzte Zeit - ihrer Substanz nach seinem Vermögen zuführen wollte. Die vom Angeklagten verfolgten Zwecke stellten zwar ungewöhnliche Nutzungsarten der Mütze dar, seien aber nur zu verwirklichen gewesen,
wenn er die Mütze für die Dauer dieser Benutzung in sein Vermögen übernommen habe.
Gegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken. Zwar setzt die Zueignungsabsicht nicht den Willen des Täters voraus, die Sache dauernd in seinem eigenen Vermögen zu belassen; eine (lediglich) vorübergehende Beherrschung durch ihn kann ausreichen (BGHSt 13, 43 f). Jedoch ist seine Absicht nicht auf eine Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher überhaupt kein Interesse hat, es ihm vielmehr lediglich darum geht, den Eigentümer durch ihren Entzug zu ärgern (BGH, Urteil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 323/80 -; vgl. ferner Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 242 Anm. VI 2 d). In einem solchen Fall will er nicht ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen zuführen. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls kann danach nicht bestehen bleiben.
Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat nicht in der Lage, da möglicherweise eine Verurteilung wegen Nötigung und (oder) Beleidigung in Betracht kommt. Er verweist deshalb die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
Die Aufhebung der für den Diebstahl verhängten Einzelstrafe hat zugleich die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Damit wird dem Auflagenbeschluß, so-
weit er den Angeklagten OB betrifft, die Grundlage entzogen. Dessen gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde ist deshalb nunmehr gegenstandslos.
Die Beschwerden der vier anderen Angeklagten sind unbegründet, da der Auflagenbeschluß dem Gesetz entspricht.
Mösl Meyer Maier Theune Niemöller