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BGH Entscheidung vom 06.02.1962 – 2 StR 590/62

2. Strafsenat

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2169 056

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Spengler Horst B 07 aus EEE

dort geboren an ED 1942 ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,

2.) den Arbeiter Manfred ii aus | dort geboren an MED 1941,

wegen gemeinschaftlicher Notzucht Usa.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom. 23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:

'Senatspräsident Dr. Baldus_ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter. Scharpenseel® u Bundesrichter Meysr

Bundesrichter Heming . als beisitzende Richter,

andgerichtsrat I

els Vertreter der Bundenanvaltschaft, .

Justizangestellter mm

als Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

ti

1.) Die Revision des Angeklagten BEE zezen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 6. Februar 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 7. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2.) Auf die Revision des Angeklagten DO DB wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gr ü n des:

Die Jugendkanndr hat. - unter Einstellung des Verfahrens |

im übrigen - erkannt

1.) gegen den Angeklagten B zz wegen gemeinschaftli Ener

Notzucht, wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie wegen

gemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit

gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u unter Einbeziehung des Urteils des Jugenäschöffengerichte in Frankfurt am Main vom 24. Mai 196% - 951/01 Ms 17/61 - ga/sl - auf vier Jahre Jugenästrafe,

gegen den Angeklagten H EEE wegen Beihilfe zum Raub sowie wegen gemeinschaf’tlicher versuchter Notzucht in Tat-

einheit mit gsraltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen on einer Frau auf ein Jahr und sechs Monate Jugenästrafe.

Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie das Verfahren beanstanden. und die Sachbeschwerde erheben.

Das Rechtsmittel des Angeklagten EB it unbegründet. Die Revision des Angeklagten FEB führt wegen eines von ihm gerügten Verfahrensverstoßes zum Erfolg.

1. Zur Revision des Angeklagten Du

1.} Unrichtig ist die Behauptung, im Falle Kg nabe die Jugenäkamner den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluß vollendete Notzucht zur Last gelegt war, wegen versuchter Notzucht verurteilt, ohne ihn zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu haben. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, hat die Jugendkammer in der Sitzung vom 2. Februar 1962. die Angeklagten zu 2 bis 7 - dazu gehörte EEE - darauf hingewiesen, daß sie bei dem Vorfall in der SED statt. wegen vollendeter Notzucht wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit 'vollendeter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen verurteilt werden könnten (Bl. 289 R der Strafakten). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1.8120 ist mithin nicht verletzt.

2.) Die Tatsache, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb der in § 275 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht wurden, ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolge zu verhelfen,

Der Urteilsspruch kann auf der dem Gesetze zuwiderlaufenden

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verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970;

J2 1953, 284). Durch die Nichteinhaltung der Frist kann auch die Be- | urkundungsvirkung der Gründe nicht schlechthin in Frage gestellt verden. Irgendwelche Einzelheiten, welche die von der Revision - ganz allgemein - geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Sach- . verhaltsschilderung als begründet erscheinen lassen könnten, hat sie . nicht vorgetragen. Ä Be

Abgesehen davon geht die Revision bei ihren Einwendungen, mit denen sie die Wiedergabe des Sachverhalts wegen des Zeitablaufs als möglicherweise unrichtig darzutun sucht, von einer E falschen Voraussetzung aus, indem sie auf den Tag der Zustellung des Urteils an den Verteidiger des Angeklagten abstellt. Bedeutsam könnte insofern nur der Zeitpunkt sein, zu, dem die schriftliche Begründung abgefaßt wurde. Dieser lag aber wesentlich früher, da die Urteilsgründe ausweislich des Bingangsvermerks der Geschäftsstelle des Landgerichts am. 14. ‚Juni 1962 ‚(Bl. 366 d.A.) zu den Akten gelangt sind, also mehr als drei Monate vor der Urteilszustellung an den Verteidiger vorgelegen haben. Die Zeitspanne zwi schen der Urteilsverkündung und dem Ringang der Gründe ist in- . folgedessen nicht so groß, daß die Überschreitung der Frist des § 275 StPO ohne weiteres Bedenken gegen die Vollständigkeit der Wiedergabe des, wie die Revision selbst sagt, umfangreichen E Sachverhalts auslösen müßte. -

Va die Revision in diesen ; Zusammenhang über eine Verletzung On des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 66 - sie bezeichnet allerdings Satz 1. dieser Vorschrift als verletzt, meint aber Satz 2 - vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Be on

3.) Die Überprüfung des Urteiis aut Grund der allgeneinen Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschverdeführers ergeben. Die Anwendung der von ‘der Jugendkammer an-

gezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau ist der Angeklagte zumindest nicht beschvert.

Die Höhe der Strafe und die Erwägungen, die zu ihr geführt haben, geben ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß:

il. Zur Revision des Anzeklasten Bm

1.) Die Rüge, die Jugendkammer habe die Vorschriften über

die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, weil sie in dem Beschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit den Grund für diese Maßnahme nicht angegeben habe, greift durch. Gemäß-

§ 274 StPO wird durch die gerichtliche Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 26. Januar 1962 (Bl. 275 R d.A.) bewiesen; daß die Jugendkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne bekanntzugeben, aus welchen Grunde dies geschehen ist. Damit hat sie die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt. Dieser Verstoß fällt, wie der erkennende ‚Senat schon in BGHSt 2, 56 ausgesprochen hat, unter § 338 Nr. 6 StPO und führt deshalb zwingend zur Aufhebung des Urteils. Dabei mag dahinstehen, ob das Fehlen einer Begründung diese Folge stets auch dann nach sich zieht, wenn, für alle in der Hauptverhandlung Anwesenden erkennbar, nur ein einziger Grund für die Anordnung des Ausschlusses in Betracht kommen kann.

. Jedenfalls ist an jener Entscheidung uneingeschränkt festzuhalten, sofern, wie es hier der Fall ist, zweifelhaft bleint, vas das Gericht zur. Ausschließung der Öffentlichkeit veraniaßt hat. Bei der gegebenen Sachlage kamen mehrere Gründe in Be-

tracht. So ist es. möglich, daß die Jugendkammer die Maßnahne auf Grund des § 48 Abs. 3 Satz 2 JIGG oder des § 109 Aks. 1 Satz 2 JGG im Interesse der Erziehung der Angeklagten für geboten erachtet hat. 'Sie kann sich dazu aber auch gemäß

§ 172 6v6 verstanden haben ‚weil eine öffentliche Verhandlung eine Gefährdung der’ Sittlichkeit besorgen ließ. Auch beide Gesichtspunkte können Anlaß zu der Anozemung, gegeben haben.

Unter diesen Umständen liegt in der Nichtangabe des Grunde der für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebend war, ein Verfahrensfehler, der nach § 174 Abs. 1 Satz 3; :@Ve in Verbindung mit § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils führt, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist;

2.) Mit Rücksicht hierauf bedarf es einer näheren Erörterung. der allgemeinen Sachbeschwerde und der sonstigen von der Re-

vision erhobenen Verfahrensrügen nicht. Zu diesen sei Jedoch fo: gendes bemerkt; |

a) Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Sitzung vom 6. Februar 1962 (Bl. ‚295 d. As} sind die Angeklagten 2 zu 5 bis 7 - und damit der Beschwerdeführer - darauf hingewiesen worden, daß’ sie statt wegen Raubes, begangen in Mittäterschaft, nn . wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden könnten. Davon,

daß ‚eine Verurteilung wegen Beihilfe, zum schweren Raub in Betracht käme, ist nichts gesagt; Im übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer gegenüber den Vorwurf. der Beihilfe zum - einfachen - Raub anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.

b)} Darauf, daß bestimmte Vorhalte an Zeugen unterblieben seien, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,

kann sich die Rerision nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGHSt 4, 125, 126).

c) Das gilt auch, soweit sie geltend macht, der Zeuge Schlüter sei über das ihm möglicherweise nach § 55 StPO zustehende Auskunftverweigerungsrecht zu spät belehrt worden (BGHSt 11, 213). Im übrigen hat der Zeuge, wie in.der gerichtlichen Nieder schrift vom 31. Januar 1962 (Bl. 283 d.A.) vermerkt ist, sclbst nach der Belehrung die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. |

d) Für die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilun der Glaubwürdigkeit der Zeugin a] bestand für die Jugendkam, auch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten

Gesichtspunkte kein Anlaß. j \

Baläus Dotterweich Scharpenseel Meyer BE " - Henning