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BGH Urteil vom 02.02.1962 – 4 StR 496/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Zur Auslegung.des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. b) Von der Unterbringung nach $,42 b StGB ist auch dann abzusehen, wenn der Beschuldigte bereits nach dem Un- terbringungsgesetz von Nordrhein-Westfalen untergebracht, diese Anordnung aber noch nicht rechtskräftig geworden ist (Erweiterung von BGHSt 12, 50). Voraussetzung ist in einem solchen Falle, daß nach der Art des Unterbringungsgrundes kein Zweifel an dem Fortbestand der Anordnung bestehen kann.

Nachschlagewerk: ja |

21... 1459 NRW Ges, über die Unterbringung geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Pefisonen v. 16. Oktober 1956,

GS 370; StGB § 42 b

.—

Amtliche Sammlung: ja

a) Zur Auslegung.des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen.

b) Von der Unterbringung nach $,42 b StGB ist auch dann abzusehen, wenn der Beschuldigte bereits nach dem Un-

terbringungsgesetz von Nordrhein-Westfalen untergebracht, diese Anordnung aber noch nicht rechtskräftig geworden ist (Erweiterung von BGHSt 12, 50). Voraussetzung ist in einem solchen Falle, daß nach der Art des Unterbringungsgrundes kein Zweifel an dem Fortbestand der Anordnung bestehen kann.

BGH, Urt. v. 2. Februar 1962 - 4 StR 496/61 - LG Dortmund

in

in b amen des Volke

In dem Sicherungsverfahren

gegen

znudolf

,„ geboren Zejt in der untergebracht,

den Kriminalimeister a.d. und jetzigen Boten 8) aus D am 1922 in reis IT: Zur Heil- und Pilegeanstalt ]

wegen Unterbringung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter KXrumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter,

üÜberstaatsanwalt I) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED beider Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestelltern

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. September 1961 aufgehoben. -

Der Antrag auf Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2

Gründe?!

Durch das angefochtene Urteil ist die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß 8 42 b StGB angeordnet worden.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der mehrfach bestrafte Angeklagte den äußeren Tatbestand der räuberischen Erpressung nach den §§ 255, 253, 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt hat. Diese Tat hat der Beschuldigte im Austand der Zurechnungsünfähigkeit begangen. Er ist nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Stauf geisteskrank. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, daß es bei dem schon seit längerer Zeit auf psychischen Gehet auffälligen Beschuldigten im Jahre 1957 infolge einer äußeren Kopfverletzung zu einem "linkstemporalen" Hirnabszess gekommen sei. Dieser Abszess, der eine Operation im Gefolge gehabt hat, habe beim Beschuldigten zusätzlich hirnorganische Ausfälle und Veränderungen zur Folge gehabt. Er sei in diesem Zustanä zur Zeit der Tat unfähig gewesen, das Unerlaubte seiner Handlungsweise einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Strafkammer hat sich dem Gutachten angeschlossen.

Sie ist ferner im Einklang mit dem Sachverständigen der Auffassung, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 42 b StGB erfordert. Nach den Feststellungen wird die Geisteskrankheit weiter andauern und sich im Laufe der Zeit noch vertiefen. Es ist auch in Zukunft damit zu rechnen, daß der Beschuldigte jederzeit sinnlose Handlungen, insbesondere auch auf strafrechtlichem Gebiet, von solchem Gewicht begehen wird, daß eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.

wie das Landgericht ferner festgestellt hat, ist der Beschuldigte seit dem 23. November 1960 -— aus Anlaß desselben mit Strafe bedrohten Verhaltens, das auch dem strafgerichtlichen Vergehen zu Grunde liegt - bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (Gesetz- und VOBl. für das Land Nordrhein-Westfalen 1956 S. 300) in der Landesheilanstalt zu Dortmund-Aplerbeck untergebracht. Das Amtsgericht Dortmund-Hörde hat, da der Lauf der seitherigen Unterbringungsfrist -— sechs Wochen über den 31. Juli 1961 hinaus - am 11. September 1961 endete, durch Beschluß vom 11. September 1961 die weitere Unterbringung mit der \laßgabe angeoränet, daßbis zum 31. Juli 1962 über die Fortdauer der Unterbringung zu 'entscheiden sei.

Gegen den Beschuldigten ist ferner ein Entmündigungsverfahren eingeleitet und ihm ein vorläufiger Vormund bestellt worden.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß das Erfordernis der Unterbringung nach § 42 b StGB nicht dadurch beseitigt ist, daß der Beschuläigte bereits untergebracht wurde. Denn einmal sei der die Fortdauer der Unterbringung anordnende Beschluß vom 11. September 1961 noch nicht rechtskräftig. Nur ein rechtskräftiger Unterbringungsbeschluß könnte überhaupt Bedenken gegen eine Maßnahme nach § 42 b StGB auslösen. Bei einem noch an-

‘ fechtbaren Unterbringungsbeschluß wäre die Möglichkeit denkbar, daß bei einer Aufhebung eine Maßnahme nach § 42 b StGB nicht mehr getroffen werden könnte.

Sie führt weiter aus:

"Im übrigen bietet nur eine Unterbringung nach § 42 b StGB gegenüber dem Unterbringungsgesetz den hier erforderlichen weitergehenden Schutz

der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Das

folgt daraus, daß einer Maßnahme nach § 42 b StGB die der Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz erforderliche Willensabhängigkeit nicht anhaftet. Während es für die Unterbringung nach

§ 42 b StGB auf den Willen des Betroffenen oder seines gesetzlichen Vertreters nicht ankomnt,

ist nach § 1 Abs. 1 LUG eine Unterbringung nur gegen den Willen oder bei Willenlosigkeit eines Betroffenen zulässig. Sofern der Betroffene unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, ist nach § 1 Abs. 2 LUG der Wille des gesetzlichen Vertreters in den persönlichen Angelegenheiten maßgebend. Voraussetzung für eine Unterbringung nach dem lLandesunterbringungsgesetz ist es, daß ihr der Wille entweder des Betroffenen selbst oder dessen gesetzlichen Vertreters entgegensteht. Hat sich also im vorliegenden Fall das Amtsgericht in Dortmund-Hörde in seinem Beschluß vom 11. September 1961 über den Willen des inzwischen bestellten vorläufigen Vormundes hinvweg- ‚esetzt, so wird es den Beschluß sofort aufheben müssen, wenn der Vormund erklärt, daß er mit der weiteren Unterbringung des Beschuldigten einverstanden sei. Die Fortdauer der Unterbringung hinge dann nur noch von dem Willen des Vormundes ab, d.h., der Untergebrachte wäre sofort zu entlassen, wenn der Vormund nächtmehr bei der zunächst erklärten Einwilligung zur Unterbringung verbliebe. Angesichts dieser „öglichkeit und der im Falle einer Entlassung vom Beschuldigten ausgehenden erheblichen Gefähräung der öffentlichen Sicherheit und Oränung würde die Kammer auch eine rechtskräftige Anordnung nach äem LUG nicht für einen hinreichenden Schutz, sondern eine Maßnahme nach § 42 » StGB für unbedingt erforderlich halten."

Mit der Revision rügt der Beschuldigte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, daß der Beschuldigte den äußeren Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt habe, daß er nicht zurechnungsfähig sei und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, ergibt das Urteil keine rechtlichen Bedenken.

Insoweit hat auch die Revision Einzelangriffe nicht erhoben. Sie trägt lediglich vor, daß die Unterbringung des Beschuldigten nach § 42 b StGB nicht erforderlich sei, weil der Beschuldigte bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter-

gebracht sei. Die Revision ist im Ergebnis begründet.

Soweit sich die Ausführungen des Landgerichts mit der Frage beschäftigen, ob nur eine Unterbringung nach § 42 b StGB im Vergleich zu einer solchen nach dem Unterbringungsgesetz den hier erforderlichen Schutz der öffentlichen Sicherheit gewähre, ist die im Urteil vertretene Auffassung unzutreffend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz von dem Willen des Vormundes abhängig sein sollte und etwa der Untergebrachte sofort zu entlassen sei, wenn der Vormunä nicht mehr bei dem zunächst erklärten Einverständnis mit der Unterbringung verbliebe. Dem Sinn und dem Wortlaut des Unterbringungsgesetzes ist das Gegenteil zu entnehmen. Es handelt sich hier eindeutig um eine zwangsweise Unterbringung von geisteskranken und ähnlichen Personen, die vom Willen des Betroffenen und seines gesetzlichen Vertreters unabhängig ist. Die Schlüsse, die das Landgericht aus § 1 des Gesetzes zieht, sind nicht richtig. Diese Vorschrift bestimmt nur, wann eine Unterbringung im Sinne des Gesetzes vorliegt und besagt, daß dies nur dann der Fall ist, wenn eine Person gegen ihren Willen (gegebenenfalls gegen den Willen des Vormundes) oder im Zustand der Willenlosigkeit eingewiesen wird. Hiermit wird lediglich das Wesen der Unterbringung im Sinne des Gesetzes gekennzeichnet, also zum Ausdruck gebracht;

daß eine freiwillige Unterbringung nicht eine Unterbringung im Sinne dieser Vorschriften ist. Von einer "Willensabhängigkeit" der Anordnung vom Yillen des Betroffenen oder des Vormunds kann keine Rede sein.

§ 2 des Gesetzes bestimmt eindeutig, daß die Unterbringung von geisteskranken und ähnlichen Personen dann — gegen den Willen - zulässig ist, wenn und solange sie durch ihr Verhalten gegen sich oder andere eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellen, die nicht anders abgewendet werden kann. Daß die Unterbringung infolge -— nachträglicher - Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters mit ihr zu beenden sei, ist nirgends aus-

gesprochen.

Im übrigen hat bereits die Entscheidung BGHSt 12, RC XI zum Ausdruck gebracht, daß die Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz keine geringere Sicherheit bietet als die Unterbringung nach § 42 v StGB. Auch die Tatsache, daß nach § 12 des Unterbringungsgesetzes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Zeitpunkt zu bestimmen ist, bis zu dem über die Fortdauer der Unterbringung von Amts wegen neu zu entscheiden ist, bedeutet nicht, daß diese Unterbringung weniger Gewähr für die Sicherheit bietet, als die Unterbringung nach § 42 bp StGB. Auch nach dieser Vorschrift ist gemäß § 42 f StGB stets nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Daß die Verschiedenheiten der Fristen des § 42 f StGB und des § 12 Unterbringungs-. gesetz nicht den Schluß auf geringere Gewähr für die öfrentliche Sicherheit zulassen, ist bereits in der genannten Entscheidung dargelegt worden.

Nun ist allerdings in dieser Entscheidung ein Fall behandelt worden, in welchem die Unterbringung

auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtskräftig erfolgt war. Die Rechtskraft war jedoch in dem hier zu entscheidenden Falle zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht eingetreten. Für die Frage, ob die Anoränung einer Maßregel nach § 42 b StGB erforderlich ist, kann jedoch nicht stets wesentlich sein, ob der Beschluß bereits rechtskräftig geworden ist. Es können im Einzelfall Umstände vorliegen, die die noch nicht rechtskräftige Unterbringung nach dem Unterbringungsgesetz als eine ausreichende Sicherungsmaßregel ansehen lassen. Nach den Feststellungen ist der Beschuldigte bereits seit dem 23. November 1960 in der Landesanstalt zu Dortmund-Aplerbeck ununterbrochen untergebracht. Nach Fristablauf ist stets die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. lie das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit, insbesondere im Hinblick auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Stauf, ergibt, sind die Geisteskrankheit ihrer Art nach und damit die Gefahr, die der Beschuldigte für die Öffentlichkeit darstellt, so schwerwiegend unä nachhaltig, daß nicht damit gerechnet werden konnte, daß der Beschluß vom 11. September 1961 im Falle einer Anfechtung aufgehoben werden würde. Kommt vernünftigerweise eine Aufhebung nicht in Betracht, dann bietet auch ein nicht rechtskräftig gewordener Unterbringungsbeschluß die gleiche Sicherheit für

die Öffentlichkeit wie es bei einem rechtskräftigen Beschluß der Fall wäre. Unter diesen Umständen ist die entsprechende strafgerichtliche Maßnahme nach § 42 b StGB nicht erforderlich. Die Erwägungen, die der Entscheidung BGHSt 12, 50 zugrunde lagen, treffen unter den besonderen Umständen des jetzigen Falles auch auf diesen zu, daß nämlich der Sicherungszweck schon durch das gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht erreicht wird und daher ein weiteres Verfahren nach

§§ 42 db StGB zu einer unerwünschten Häufung ähnlicher Verfahren, die wenig sinnvoll und unnötig kostspielig erscheint, führen würde. Dabei ist in Betracht zu ziehen, daß hier das Unterbringungsverfahren von der Staatsanwaltschaft wegen der gleichen Tat eingeleitet wurde,

das Gegenstand des Verfahrens nach dem Unterbringungsgesetz war, und das noch zu einem Zeitpunkt, in welchem die Unterbringung des Beschuldigten bereits erfolgt war.

Da es weiterer Ermittlungen nicht bedarf, konnte das Revisionsgericht von sich aus in entsprechender Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst entscheiden und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Unterbringung nach § 42 b StGB ablehnen.

Die notwendigen Auslagen waren in entsprechender Anwendung des § 467 Abs, 2 Satz 2 StPO der Landeskasse

aufzuerlegen.

Rotberg Bundesrichterin Krumme Sauer ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Lang-Hinrichsen Flitner