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BGH Entscheidung vom 31.05.1957 – 1 StR 164/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Zm Namen des V:ikes Üg; In der Strafsache gegen.

1. den Dachdecker Adolf S EB zus YEEEEB. dort ge-- boren am EB 19%4. zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Josef R GEEEEED aus IB, dort geboren am EEE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Bandendiebstahls uU.&o

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben: “

Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanvelt ip bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellterr ‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf_die Revisionen der Angeklagten SB una TED virä das Urteil des Landgerichts München T vom 26. September 1956 je mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer in den Fällen IT 1 und I 5 der Entschei.dungsgründe verurteilt worden sind, ferner im Ausspruch. über die Gesamtstrafen. In diesem Umfange wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revisionen der Angeklagten werden im übrigen verworfen.

Von Rechts wegen

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Beide Angeklagten sind wegen Bandendiebstahls (§ 243 Abs 1 Nr 6 StGB), in einem Falle zugleich wegen Beförderungsdiebstahls (§ 243 Abs I Nr 4 StGB), der Angeklagte Se außerdem wegen zwei einfacher Diebstähle (§ 242 StGB) und wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) verurteilt worden. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügen, haben teilweise Erfolg.

Lo Unbegründet ist die Beanstandung der Beschwerdeführer; sie hätten statt wegen Bandendiebstahls nur wegen fortgesetzten einfachen Diebstahls verurteilt werden dürfen. Die Begrenzung der Verabredung von Diebstählen auf eine Gattung von Gegenständen und auf gewisse Gelegenheiten zur Ausführung steht der Anwendung des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht, entgegen, wie das Landgericht: in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts unä des Bundesgerichtshofs annimmt (RGSt 47, 340; 52, 209, 211; 66, 236, 238 f; BGH 3 StR 279/55 vom 6, Oktober 1955). Der für die Annahme einer fortgesetzten Tat unerläßliche Gesamtvorsatz muß die Vorstellung des Täters von einem bestimmten und mithin umgrenzten Gesamterfolg umfassen (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; NIW 1953, 1112 Nr 27). Nach den Feststellungen Hatten die Angeklagten keine solche Vorstellung. Selbst die Revision behauptet das nicht. Ihre Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen, ob die Angeklagten ihrem Vorhaben eine zeitliche Grenze ge2ogen hatten, greift nicht durch. Nach den Feststellungen hatten sie bei der Verabredung der Diebstähle die Zeit der Ausführung nicht bestimmt,

Il. Dagegen kann das Urteil in den Fällen I 1 und I5 der Entscheidungsgründe, somit auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben,

Sn an

ho) Zu Fail U’is Die im Dienst einer Münchener Spedi.- tion tätigen Angeklagten hatten einen Behälter Stoffe ia München zuzusteilen. Sie fuhren damit "in die Nähe des ?er—- lacher Forstes", lösten dort die Plnmben des Behäl.ters, entvnahmen ihm zwei. Stoffballer, verschicssen den Behälter wieder und lieferten ihn bei. der Empfängerin ab. In diesem Sachverhalt ist der vom Landgericht zugleich angenommene Tatbestand des Beförderungsdiebstahls nicht ausreichend nachgewiesen. Wenn die Angeklagten bei der Zustellung der Güter der Aufsicht ihrer Geschäftsherrin aus rechtlichen oder taisäöchlichen Gründen nicht unterlagen „ etwa weil sie die Reihenfolge der Zustellungen und mithin den einzus chlagenden Weg selbständig bestimmten oder weil ihre wirksame Überwachung in dem Großstadtverkehr nicht möglich war u so hatten sie das Beförderungsgut im Alleingewahrsams sie begingen dann dadurch, daß sie es sich aneigneten, eine Unterschlagung (RGSt 52, 143; 56, 115 f5 BGHSt 2, 317, 318). Waren sie von dem ihnen vorgeschriebenen Wege zum Zustellungsort abgewichen und hatten sie sich dadurch der Überwachung entzogen; so brachen sie den Gewahrsam des Speditionsinhabers nicht

"mittels s" Ablösens der Verwahrungsmittel (RGSt 53, 1623 54, | 32, 33f;BGHSt 5, 205) Auf solche, strengere Ahndung begrün- ..

gende Weise stahlen sie, wenn ihre Fahrt zum Perlacher Fors t

die Herrschaftsgewalt des Spediteurs über das. Beförderungs- N

gut lediglich vorübergehend verdrängte, “aber richt. besei- ‘.. tigte (RSt 50, 183 £j; oder wenn die Angeklagten, vorerst . nur allgemein einen Diebstahl aus dem beförderten Behälter planend, sich in bestimmter Weise erst beim Aussuchen der Stoffballen zum Stehlen und somit zum Gewahrsemsbruch entschlossen; oder wenn die Herrschaftsgewalt des Speditionsinhabers kraft der Plombierung des Bahnbehältersbis zur Ablösung der Plomben überhaupt fortbestanden haben sollt | u (RGSt 45. 249, 2522 vgl BGHSt 2, 260 f). Dabei wäre grestich

zu bedenken, daß dieser Verschluß von dem Absender {Lieferer) angebracht war und daher nicht ohne weiteres auf einen Gewahrsam des Syjediteurs hindeutets.

2.) Zu Fall I 53 Als die Diebstähle bereits entdeckt waren und nach den Vätern gefahndet wurde, verschafften sich die Angeklagten einen in der Güterabfertigung des Hauptbahnhofs München zur Zustellung an den Empfänger bereitgestellten Behälter mit Stoffen durch Fälschung eines Frackiietan Dieser Sachverhalt legt die Annahme nahe, daß sie den Behälte nicht entwendeten; sondern sich auf Grund des gefälschten Frachtbriefs, unter dem Anschein oränungsmäßigen Verhaltens, nn von dem zuständigen Bahhbeamten aushändigen ließen. Dann läge = nicht der Tatbestand des Diebstahls, sondern der des’ Betru- ir

... ges vor, Ob dies zutrifft und ob die Angeklagten außerdem‘

u gestellt,

einer Urkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig sind, wird das Landgericht zu \ prüken haben. ne

IIT. Zu den Fällen L2bisT4 der Entscheidungsgründe Da ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden, 2 NE

IV. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht urn,

a) Über den Wert der. von den Angeklagten gestohlenen ae Sachen brauchte das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen nicht deswegen einzuholen, weil die Angeklagten die De

‚Höhe des von den Geschädigten angegebenen Wertes bestritten. ne Einen entsprechenden Beweisamtrag haben die Angeklagten nicht,

b) Soweit die Verfahrensrügen die Straftaten betreffen, derentwegen SW allcin verurteilt worden ist, sind sie unzulässig; denn dieser Angeklagte hat die Revision nach den Inhalt der Begründungsschrift vom 2. Növember 1956 auf die Verurteilung wegen der Bandendiebstähle beschränkt. Dadurch ist das Urteil im übrigen rechtskräftig geworden. Die Beanstandungen wären aber auch ohnehin erfolglos geblieben,

Dr. Hörchner Dr.Peetz Mantel

Hübner a Dr.Hengsberger