Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 23.10.1962 – 1 StR 404/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 404/62 2190 031
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Hilfskellner Hermann K aus MB, zcboren am EB 1941 in SEE.
2. den Gelegenheitsarbeiter PT aus SEE, dort geboren am 1938, |
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1962, an dor teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr; Hübner Bundesrichter Mei
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof rl als Vertreter der Bundcsanvaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten >} DEE ira das Urteil des Land- il. andgerichts Passau vom 13. Juli 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Sicherungsvorwahrung der Beschwerdeführer anoränct. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten KW und BEE \cgen schweren Diebstahls in mehreren Fällen als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu fünf und drei Jahren Zuchthaus verurteilt und gegen beide Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten wenden sich gegen die Verurteilung als gefährliche Geviohnheitsverbrecher und die Anordnung der Sicherungsverwahrung, also gegen den Strafausspruch.- sie rügen
die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. ‘Sie haben
teilweise Erfolg. \
I, Die Revision des Angeklagten sum rügt die Ver-
letzung förmlichen Rechts, bringt dazu aber nichts vor und ist deshalb insoweit unzulässig. Was die Revision des Angeklagten BEE zu ciner angeblichen Verletzung des
§ 261 StPO vorträgt, ist in Wahrheit als Vorbringen ZUr Sachrüge zu werten. —
II. Die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht beim Angeklagten Fund die Verurteilung beider. Angeklagter als gefährliche Gewohnheitsverbrecher werden von den Fest- \ stellungen getragen. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. '2 StGB sind bei beiden gegeben. Die sachlichen
Voraussetzungen. hat die Jugendkamnor aufgrund. zutreffender
"Erwägungen und Feststellungen bejaht, die den rechtlichen Erfordernissen entsprechen. |
III. Dagegen kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht bestchen bleiben. Der Angeklagte KM war
zur Zeit der Tat 20 1/2, der Angeklagte ED 23 Jahre alt. Beide kommen aus geordneten Familienverhältnissen. Bei Bewohnheitsverbrechern dicser Altersstufen, deren verbrecherischer Hang zudem nicht anlagebedingt, sondern erworben ist, ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar nicht von. Rechts wegen ausgeschlossen. Im Gegenteil ergibt sich aus § 106 Abs. 2 JGG, daß der Gesetzgeber die Sicherungsverwahrung sogar für Heranwachsende an sich als zulässig ansicht. Indossen läßt schon der Umstand, daß nach dieser Vorschrift bci heranwachsenden Tätern die Sicherungsverwahrung trotz Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen nicht angeordnet werden muß, sondern nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters unterbleiben kann, erkennen, daß sich auch der Gesetzgeber der besonderen ‚Schvierigkeit der dem Tatrichter obliegenden Zukunftsvoraussage bei Tätern dieser Altersgruppe bewußt war.: Der Entwurf. eines neuen Strafgesetzbuchs (s. § 85 f StGBE 1960 und 88 86, 69 StGBE 1962) will bei jüngeren Tätern die Sicherungsvervwahrung durch eine weniger einschneidende "vorbeugende Verwahrung" ersetzen.. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, ist eino Voraussage i.8. des § 42 ce StGB bei Beschuldigten bis zu 25 Jahren, ja unter Unuständen noch über diese Altersstufe hinaus: nur ganz ausnahmsweise aufgrund einer ins einzelne gehenden Würdigung möglich (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143, ferner 4 StR 396/55 vom 17. November 1955, 1 StR 536/61 vom 23,. Januar ‚1962 und 1 StR 332/61 vom 12. September 1961). Der Grund dafür liegt darin, daß: nach, gen Erkenntnissen der Psychologie der Reifeprozeß des Mannes nicht früher zum Abschluß kommt, so daß gerade bei nicht anlagebodingten Tätern eine Wendlung unter dem Eindruck der Strafe meist mindestens ebenso wahrscheinlich und möglich sein wird wie ein Fortwirken des verbrecherischen Hangs auch nach der Strafver-
büßung, die erforderliche Voraussage also nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall tritt noch hinzu, daß die Angcklagten den ungünstigen Einwirkungen der Kriegs- und Nachkricegsentwicklung ausgesotzt waren, die im allgemeinen ein Zurückbleiben der sittlichen Reifung hinter
der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung zur Folge hatten (BGH IM § 105 JGG Nr. 15), und daß noch keiner von ihnen einem mehrjährigen nachhaltigen Strafvollzug unterworfen war. Das Landgericht ist in den Urteilsgründen nicht auf diese Besonderheiten eingegangen und hat es an einer besonderen Begründung fehlen lassen, aus der sich ergibt, daß es sich hier um Ausnahmen von der Regel einer zu unge- "wissen Prognose handelte. Auch die Einholung eines kriminalbiologischen Gutachtens hätte hier nahcgelegen.
Dr. Geier | Willns Hübner
Mai Sanders