Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.05.1955 – 4 StR 153/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ixes
Tim Namen Seas Yo
Tn der Strafsac-ha gegen
den Bauschlosser Siegfried X aus HB»: geboren am ine 1914 in Bee nei . SUr
2sit in dieser Sache in Untersushungshaft.
wegen schweren Rückfalldliebstakhls u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsiden; Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrishter Dr. Haager als beisitzende Richter, Oberstaaisanwalt Dr. Km in der Verhandlung, Staatsanwalı Sie bei. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichys in Hagen vom 15. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Strafe wird die seit dem 16. Dezember 1954 eriittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.
Von Rechts wegen
Bauschlosser Im Jahre 1937 wurde er zum ersien Mal slraffällig. In der Folgezeit wurde er mehrfarh, meist wegen Betpuges und in swei Fällen wegen Diebstahls, bestraft. Im letzen Krieg erlitt er eine Verwundung am reshten Arm, dessen Bewegungsfähigkeit dadurch stark eingeschränkt ist. In den Jahren 1946 und 1347 erfolgten weitere Verurteilungen - wegen schweren und einfachen Diebstahls - durch Leipziger Gerichte, Nachdem gegen ihn 1949 wegen erneuten Einbruchsdiehstahls ein Strafverfahren eingeleites war, entfloh cr in das Bundesgebiet, wo er sich zunächst in Dortmund niederjiess. Um Arbeit bemüh;e er sich nichi, sondern lebte mit einer Frau zusammen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus inbruchsdiebstählen. Im Frühjahr 1950 wurde er von der Poizei festgenommen. Es gelang ihm jedoch mit Hilfe seiner
» iin Jahre 1314 geborene Angeklagts Ist gelernter
Gefährtin, aus der Haft zu entkommen. Er begab sich nunmehr nach Hagen. wo er unter falschem Namen mit einer anderen Fran zsusammenlebte. Im täglichen Leben trat er als wohlsituierter Biedermann auf und verkehrte in vielen Lokalen, nicht zuletzt, um Gelegenheiten für neue Einbrüche auszukundschaften. Unterdessen unternahm er - möglicherweise mit anderen ungenannt gebliebenen Tätern - eine grosse Zahl weiterer nächtlicher Einbrüche. Insgesamt hat er von November 1949 bis September 1953 63 vollendete und 8 versuchte Einbruchsdiepstähle begangen oder an ihnen teilgenommen, was ihm den Beinamen "Gastwirtsschreck" eintrug. Der Gesamtwert der Beute belief sich auf 19 000 bis 20 000 DM, die zum Teil bei Hehlern abgesetzt wurde,
Tie Strafkammer hat ihn, unter Freisprechung im übrigen; wegen vollendeten schweren Diebstahls in 63 und wegen versuch;en s>hweren Diebstahls in 8 Fällen, sämtlich im Rückfail, als gefähriichen Gewohnheitsverbrecher su einer Gesamt-
ayrare .on aurt Jahren Zuchthaus ‚erurteiis, inm die bürgevii:hen Ehrenreshte aherkannt und seine Si>herungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Besthwerdeflührers rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und wendet sich besonders gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat in Ergebnis keinen Erfolg.
Der Schuldspruch unteriiegt keinen rechtlichen Bedenken. Bei dem Vorfall Nr %6 zum Nachteil Sem hat der Angeklagte, da der Hund bellte, bei. der Flucht nur Zigarren im Wert von etwa 15,-- DM mitgenommen, Diese Entwendung erfolgte aber ersichtlich nicht zum alsbaldigen Verbrauch, so dass nicht etwa ledig’.ich versuchter schwerer Rickfalldiebstahl in Tateinheit nit Mundraub (§ 370 Abs 1 Nr 5 StGB; RGSt 53, 198) in Betracht kam (BGH 4 StR 324/53 vom 20. August 1953).
In den Fällen Nr 16, 19, 21 b, .34, 38, 43 b und 60 lag kein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr 1 StGB vor. Die Täter hatten bei diesen Vorkommnissen die weitere Durchführung des Verbrechensplans aus Furcht vor Entdeckung oder deshalb aufgegeben, weil sie nichts vorfanden.
Die Annahme der Strafkammer, dass keine Fortsetzungstat gegeben war, sondern mehrere selbständige Handlungen vorlagen, ist rechtlich nicht angreifbar. Auch die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan. Der Beschwerdeführer ist, wie die Strafkammer ferner darlegt. für sein Tun voll verantwortlich
Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Ge- ‚wohnheissverbrecher ist im Ergebnis ni:ht zu beanstanden Das Landgericht hä:t die förmlichen Yoraussetzungen "sowohl
dor Ans L als au>h Jos Abs 2" Aloser Yıveshr'fi für gegsnen. ‚Meser Ausgangspunkt is: allerdings re:htiich bedenüich Damm Ans ? des § 20 a StGB ist sine Hilfsvorschrift, die eingreift. wenn die besonderen Voraussetzungen des Abs 1 nich* artfüllt oder nicht na>rhweistar sind. Welche "früheren Terurteilungen" für Abs 1 des § 0 a StGB zugrundegelsgt worden sind. ist den allgemein gehaltenen Ausführungen des Landgeri.:hts nicht su entnehmen. Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes das Urteil nicht. Denn die Anwendung des § 20 a S+GB ist an Hand der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auf Grund des Abs 2 dieser Vorschrift gerechtfertigt
(vgl auch BGH 3 StR 93/55 vom 14. April 1955; 4 StR 133/55 vom 12, Mai 1355). Eine Strafschärfung, die im Fall des Ans 2 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern in das pflichtmässige Ermessen des Tatrichters gestellt ist, hat das Landgericht ni>hi vorgenommen. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Sachlage von derjenigen, die den Entscheidungen BGHSS 7, 178 £ und 4 StR 131/55 vom 26. Mai 1955 zugrundelag:
Die Kusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB sind dargetan. Der Beschwerdeführer hat, über die Mindesterfordernisse des § 20 a Abs 2 StGB weit hinausgehend, wie oben ausgeführt, eine erhebliche Anzahl rollendeter oder versuchter schwerer Rückfalldiebstähle begangen. Die Eigenschaft des Angeklagien als Gewohnheitsverbrecher folgert die Strafkammer aus der ununterhrochenen Folge dieser Straftaten, die erst durch seine Festnahme ihr Ende fanden. Daraus entnimmi das Landgericht, dass er durch fortgesetzie Übung einen Hang zu gewohnheitsmässiger Begehung von Diebstählen dieser Art in sich entwickelt hat. Diese, etwas missverständliche Wendung lässt jedoch nicht die Annahme zu, dass das Landgericht irrtümli>h die gewohnheitsmässige Begehung als ausschlaggebend angesehen hat vgl Jazu RGSS 68,,149. 155; Schafheutle JZ 1955, 45). Die Strafkammer ha“ vielmehr ergichtli:h zum Ausdrurk
er"ngan wollen, der Angsklagse sei. ein» Persönlishkeit, die Lafolge eines durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederh»l‘v Rechtsbrüche begangen habe und zu deren Wiederholung nsige., Die Stärko dieses verbrecherischen Hanges entnimnt der Tatrichter daraus, dass die Kette der vom Angeklagten begangenen Straftaten sich über den Zeitraum voäa drei Jahren erstreckt hat, und dass er, als er 1950 von der Polizei gestellt wurde, seine verbrecherische Tätigkeit nicht etwa aufgab, sondern sie nach einem Ortswechsel in neuer Umgebung fortsetzte, und zwer, wie das Landgericht sicherlich erwogen hat, hier in viel erheblicher Zahl als | vorher im Bezirk Dortmund. (Letzte Dortmunder Tat - Nr 11 - im April 1950 begangen; schon im Mai. 1950 - Nr 12 ff - setsen die Hagener Taten ein).
Zur Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer dar, dass seine im Umfang erheblichen und eine grosse verbrecherische Energie beweisenden Taten eine hohe Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt hätten. Infolge ihrer Häufigkeit und raffinierten Begehungsweise hätten sie eine erhebliche Unsicherheit und schwere Beunruhigung, besonders in den Kreisen der Gastwirte ausgelöst. Nach der Überzeugung der Strafkammer bestehe auch eine nahezu bestimmte Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten und damit eine erhebliche Gefährdung des Rechtsfriedens für die Zukunft. Darin zeigt sich kein Rech;sfehler. Gerade die Feststellungen, die das Landgericht zu den - im einzelnen dargestellten - jetzt abgeurteilten Straftaten getroffen hat, deuten zwingend darauf hin, dass es sich bei diesen nicht etwa um Gelegenhei.ts-, sondern ım Hangverbrechen handelte und dass, om Zeitpunkt der Haupsvrerhandiung aus gesehen, hei dem Angeklagten die begründete Besorgnis der Begelhung weiterer erhebli:her Rechtstrüche bestand.
Br k#yıka swar. Für si>h betrarhtet, "bedenklich ers:heinen, Jass Zas Landgeri-ht Jiese Ümerzeugung ohne rähere DarLegimgen aus dem Torleven des Beszhwerdeführers e:höpf:, der tereits früher "vielfauh und swar teilweise einschlägig. teilweise wegen Betruges. also auch eines Eigentimsdeliktes, vorbestraft" sei. Einmal ist Betrug ein Vermögensdelikt. Zum anderen führt das Urteil nur die früheren Verurteilungen auf, ohne die ihnen zugrundeliegenden Taten nach Beweggrund und Ausführung zu schildern (vgl BGH NIW 1955, 5875 Nr 16), wenn dies auch daran liegen mag, dass es sioh um im Bereich der jetzigen Sowjetzone abgeurteilte und .daher nicht mehr im einzelnen aufzukiärende Vorkommn!.sse gehandelt hat. Durchgreifende Bedenken sind indes aus diesen Umstand nicht herzuleiten, Es hat sich hierbei, trotz der etwas missverständlichen Ausdrucksweise des Landgerichts, offenbar nur um eine Hilfserwägung gehandelt. Die Strafkammer konnte die Gefährlichkeit des Angekiagien schon an Hand der jetzt abgeurteilten, zahlreichen, gieichartigen Eigentumsverbrechen und ihrer kennzeichnenden Beziehung zu seiner krininellen Persönlichkeit feststellen. Sie hat dies auch getan, unbeschadet jener, auf die Vorstrafen hinweisenden Wendung: Der Tatrichter hebt noch hervor, dass der Angeklagte sich nie um Arbeit bemüht, sondern es vorgezogen habe, sich seinen Lebensunterhalt durch Einbrüche zu verdienen. Wenn die Strafkamner bemerkt, dass der Beschwerdeführer gerade als Körperbehinderter bei der Arbeitsvermittlung bevorzugt behandeit worden wäre, so isi dabei zwar nicht der Umstand berücksichtigt, dass er aus der Sowjetzone geflohen war, um | dort einer weiteren Bestrafung zu entgehen und dass er möglicherweise auch aus diesem Grunds als Arbeitsuchender nicht in Erscheinung treien wollte. Das ändert aber nichts an der Feststellung, lass er arbeitsscheu war.
Dass der Angeklagte. worauf die Revision hinweist, bei seinen jetst abgeurtseilten Straftaten in keinem Fall zur Gewaltanwendung gegen Menschen geschritten ist. ist unerheb-- lich Einmal ist er hei. seinen nächtlichen Einbrüchen nie auf einen der Betroffenen gestossen. Zum anderen ist die Anwendung des § 20 a StGB nicht auf die Begehung von Gewaltverbrechen - etwa im Sinne des § 1 der fr, GewaltverbrVO vom 5. Dezember 1939, RGBA I 2378 - beschränkt.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zwar knapp, aber doch noch ausreichend begründet. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Strafe nach § 20 a StGB geschärf+; war (IK; 7. Aufl Anm II 1 zu § 42 e). Die Strafkammer hat von dem Beschwerdeführer den Eindruck gewonnen, dass er von der Schwere der von ihm begangenen Straftaten in keiner Weise beeindruckt war und dass ihn auch empfindliche Strafen nicht davon abhalten würden, sich wiederum als Verbrecher zu be- . tätigen. Die öffentliche Sicherheit erfordere deshalb seine E Sicherungsverwahrung. Diese sei die einzige Massnahme, die geeignet und erforderlich erscheine, die Öffentlichkeit vor ihm zu schützen. Damit hat das Landgericht ersichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die erhebliche verbrecherische Energie des Beschwerdeführers könne selbst durch die beträchtliche - durch Anrechnung der Untersuchungshaft nur teilweise verbüsste - Zuchthausstrafe nicht gebrochen oder abgeschwächt werden. Diese Energie werde vielmehr auch nach Verbüssung der Strafe noch ungemindert fortbestehen. Bei dieser wesentlich auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung tritt ein Rechte verstoss nicht zutage. Der Hinweis der Verteidigung auf das | Alter des Angeklagten is nicht beachtlich. Er würde im Zeitpunkt der Verbüssung noch keine 50 Jahre alt sein. Auch setzt der § 42 e StGB, entgegen der Ansicht der Revision, nicht voraus. dass der Verurteilte schon eine Zuchthaus- older lÜiberhaupt eine Freiheitsstrafe verbüsst hat {vgl § 20 a Abs 2
Staa; ha dk 11°, Sa Ne Dh
Dass andere mildere Massnahmen geeignet seien, eine Gefährdung der AllgemeinhseiT durch den alieinstehenden Angeklagten zu "ermeiden, mazht auch dic Rerision richt geltend.
Die tiosse Mögl!chkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiiges Wohlverhalten, „vechtfertigt es nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH 4 StR 488/53 vom 19. November 1353).
Nach alledem war die kevision als unbegründet zu verwerfen. Die veilweise Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erschien aus Billigkeitsgründen angezeigt.
"Güde Engels Seibert
zugleich für den durch
Urlaub und Ortsabwesen- Haager heit an der Unterschrift
verhinderten BR Dr. Lang-Hinrichsen