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BGH Entscheidung vom 09.01.1962 – 1 StR 516/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 516/61 2189 058

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Nikolaus Josef‘ x EEE.

zus SC, Sort geboren an MED 1900,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs U.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: N

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Oktober 1961 wird

verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und aines akademischen Grades zu zwei Jahren Zuchthaus urä 500 DM Geldstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagien unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs im Rückfall in fünf Fällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter unberechtigter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Titels zur Gesamtzuchthausstrafe von einem . Jahr und zehn Monaten und zu Geldstrafen verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe hat es die bis zum 1. Üktober 1960 erlittene Uutersuchungshaft angerechnet. Die kevision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Soweit der Angeklagte die Feststellungen der Straikammer angreift und einen anderen Sachverhalt vorträgt, als die Strafkammer festgestellt hat, kann er Gamit im Revisionsverfahren nicht gshört werden (§ 337 StPO).

In allen Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt wurde, ist der Tatbestand des versuchten oder vollendoten Betrugs im Rückfall rechtsirrtunsfrei festgestellt. "idersprüche, Aie den Bestand des Urteils auch nur teil-

weise gefährden könnten, sind in den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Wenn der Angeklagte auch im Juli 1959 von der Stadtsparkasse Tg einen Barkredit erhielt, so benötigte er doch das erhaltene Darlehen, wie aus den weiteren Feststellungen hervorgent, allein für seinen dringenden Lebensbedarf, so daß ihm für die Erfüllung weiterer Verbindlichkeiten nichts übrig blieb. a

Rechtlich bedenklich ist es allerdings, daß die Strafkammer im Fall Nr. 6 (S. 8/9 UA) eine natürliche Handiungseinheit angenommen hat. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte an sechs verschiedenen Tagen in der Zeit vom 1. Juli bis 10. August 1959 auf Grund jeweils einer besonderen Bestellung Wein und Sekt geliefert erhalten. \lenn diese Bestellungen einem "einzigen Willensakt entsprungen" sind, so vermag dies die zeitlich auseinanderliegenden Einzelhanälungen zwar zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, aber keine natürliche Handlungseinheit zu begründen. Indessen ist. der Angeklagte in diesem wie im Falle 4 (iiBäruckerei) durch die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht beschwert.

Soweit der Angeklagte - in Tateinheit mit Betrug — auch wegen fortgesetzter Führung einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Titels verurteilt worden ist, fehlt es zwar in den Urteilsgründen an einer rechtlichen Würdigung und

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es sind auch - entgegen § 267 Abs. 3 StPO - die angewendeten Strafgesetze nicht angeführt. Es unterliegt jedoch nach den Urteilsgründen keinem Zweifel, daß

die Strafkammer die unberechtigte Führung einer Antsbezeichnung und eines akademischen Titels darin gesehen hat, daß der Angeklagte sich als "Oberregierungsrat" oder "Oberregierungsrat a.D.' ausgegeben und sich als Dr. jur. bezeichnet hat, Die unberechtigte Führung einer Amtsbezeichnung ist in § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die unberechtigte Führung eines akademischen Grades | in § 5 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I 985)

mit Strafe bedroht.

Daß die Strafkamner bei der Strafzumessung auf die Verstöße gegen diese Vorschriften nicht eingegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht, zumal de die Strafen dem § 264 StGB zu entnehmen waren (§ 73 SteB).

Auch im übrigen läßt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen. Die Strafkammer wäre allerdings durch das Verschlechterungsverbot nicht - wie sie meint - gehindert gewesen, im Gegensatz zu ihrem früheren Urteil die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn in seinen Feststellungen ist der Tatrichter in der erneuten Hauptverhandlung frei; nur in der Höhe der Strafe sind ihm durch § 358 Abs. 2 StPO Grenzen ge-

setzt. Auch durch die Nichtanwendung des § 20 a StGB ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

Vergebens wendet sich der Angeklagte ferner degegen, daß ihm die Untersuchungshaft nicht völlig angerechnet worden ist. Der Angeklagte war nach der ersten Hauptverhandlung mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden, wobei ihm zulässigerweise nach § 117 StPO auferlegt worden war, seinen Wohnsitz entsprechend seiner kundgegebenen Absicht in Sulzbach/Saar zu nehmen und sich in regelmäßigen Abständen bei der dortigen Polizei zu melden. Da der Angeklagte diese Auflagen nicht erfüllt hat und eine Zeitlang nicht auffindbar war, wurde der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Diese neuerliche Untersuchungshaft hat die Strafkammer mit der Begründung nicht angerechnet, daß der Angeklagte sie selbst verschuldet habe und der Strafzweck auch eine längere Verbüßung der Zuchthausstrafe not=- wendig mache.

Dagegen ist im Ergebnis nichts einzuwenden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 60 StGB liegt im örmessen des Gerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer die Anrechnung der Untersuchungshaft allein schon deshalb hätte ablehnen aürfen, weil der Angeklagte den Vollzug verschuldet hatte. Jedenfalls wird die teilweise Nichtanrechnung durch die wei:sere Begründung getragen.

Die Untersuchungshaft dient freilich, wie die Revision richtig bemerkt, nicht dem Strafzweck, sondern der Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens und des späteren Strafvollzugs. Dem § 60 StPO liegt jedoch mit der Gedanke zugrunde, daß der Zweck der Strafe, mag dieser in der Erziehung liegen, wie besonders im Jugendstrafrecht (vgl. hierzu § 52 JGG) oder mehr in der Sühne oder Abschreckung wie bei erwachsenen Tätern, durch die Wirkung der Untersuchungshaft ganz oder teilweise bereits erreicht sein kann (vgl. RGSt 75, 279, 282), Es ist daher keine unzulässige Erwägung, daß der Tatrichter die Anrechnung davon abhängig gemacht hat, ob und

in wolchem Maße durch die Untersuchungshaft der Strafzweck erreicht worden ist (s. BGHSt 6, 215, 218; BGH in IM Nr. 8 zu § 60 StGB = NJW 1956,

1164; BGH Urt. v. 19. Oktober 1956, 5 StR 291/56). Daß die Strafkammer mit der Nichtanrechnung nicht

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gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen hat, keiner weiteren Darlegung.

Dr. Geier willms | Mai Sanders

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