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BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 5 StR 291/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 291/56 2262 017
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Oswald ? EEE zu: U, geboren am 1596 in voii.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Oktober 1956, an der teilgenommen habens
Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ EEE in der Verhandlung, Lanägerichtsrat Dr dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Juni 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Der Angeklagte ist wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die vom 28.September bis zum 5.Dezember 1955 erlittene Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe nicht angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in vollem Umfange Revision eingelegt. Er erhebt die allgemeine Sachrüge; im einzelnen wendet sich das Rechtsmittel nur gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft. Die Revision hat keinen Erfolg.
Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen Schuldspruch und Strafhöhe richtet. Hierzu bedarf es daher keiner näheren Ausführungen.
Auch die Entscheidung über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.) Die Strafzumessungsgründe des Urteils legen zunächst im einzelnen dar, weshalb dem Angeklagten mildernde Umstände versagt werden mußten, und begründen dann die Strafhöhe. Im Anschluß hieran heißt esı "Die Untersuchungshaft ist dem Angeklagten wegen des Ausmaßes seiner Schuld nicht angerechnet worden. !!
2.) Der Revision ist 'zuzugeben, -daß diese Fassung der Entscheidungsgründe über die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft - für sich allein betrachtet - rechtlich bedenklich ist. Denn das "Ausmaß der Schuld" eines Täters gestattet noch nicht ohne weiteres die Ablehnung der Anrechnung von Untersuchungshaft. Dieser Gesichtspunkt ist vorher schon bei der Bildung einer schuldangemessenen ‚srafe selbst zu berücksichtigen, er sollte daher grundsätzlich für eine Entscheidung nach § 60 StGB nicht noch einmal herangezogen werden.
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Für die Anrechnung kommen vielmehr Erwägungen in Betracht, die ihren wesentlichen Grund in der Dauer, den Umständen und in der Wirkung des Vollzuges der Untersuchungshaft auf den Verurteilten haben, Vor allem kann die Anrechnung davon abhängen, ob der Strafzweck durch den Vollzug der Untersuchungshaft schon teilweise erreicht und die Strafe in diesem Sinne dadurch - im Umfange der erlittenen Haft - vorweggenommen worden ist (vgl hierzu u.a.ı BGH NJW 1956,1164; BGHSt 7,214/2177; RGSt 75,279/2827; Dreher-Maaßen § 60 Anm 4). Eine Berufung auf das "Ausmaß der Schuld" allein reicht daher im allgemeinen nicht aus.
3.) Im vorliegenden Falle scheidet jedoch trotz der bedenklichen Fassung der angeführten Urteilsstelle die Möglichkeit aus, daß die Strafkammer bei ihrer Ermessensentscheidung die dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte verkannt hat.
Da es in keinem Falle allein auf den bloßen Wortlaut eines Teiles der Gründe, sondern stets auf den gesamten Inhalt des Urteils ankommt, muß auch hier aus dem Zusammenhang aller Strafzumessungsgründe ermittelt werden, welche Bedeutung das Landgericht seinen knappen Ausführungen zur Nichtanrechnung beilegen wollte. Dabei ergibt sich, daß dem Angeklagten eine besondere "Hemmungslosigkeit" und "Verantwortungslosigkeit" zur Last fällt und daß er noch in der Hauptverhandlung - also nach Vollzug der Untersuchungshaft -— "überhaupt keine innere Einstellung" zu seiner Verfehlung gewonnen und "weder Einsicht noch Reue" gezeigt hat.
Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe in Verbindung mit der verhängten Strafart ergibt sich also deutlich, daß das Landgericht der Überzeugung war, der Strafzweck sei durch den Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht teilweise erreicht worden, es bedürfe hierzu vielmehr der vollen Verbüßung der Zuchthausstrafe. Da - wie erwähnt -— die dem Urteil zugrunde liegende Rechts-
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meinung (sofern sie sich, wie hier, sicher ermitteln
1äßt), und nicht die knappe, unzulängliche Fassung eines Teiles der Gründe der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, konnte der Beschwerdeführer mit
seinem Angriff gegen die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ebenfalls keinen Erfolg haben.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden hat, und im übrigen Verwerfung der Revision beantragt.
Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt Börker