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BGH Entscheidung vom 27.11.1961 – 4 StR 424/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_424/61

2175 054

. In Namen des Volkes

In der Strafsache ‘ gegen

den Bundesbahnarbeiter Otto 2 CB zus LED, geboren an @. ED WB in A

preußen, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg “ als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Professor Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr.Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jdustizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30.Mai 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf ‚die Dauer von sechs Jahren wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande zu einer Zuchthausstrafe: von sechs Jahren verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist „„begründet.

1. Unbeachtlich ist zwar die Beanstandung, es ergebe sich weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, ob das Landgericht das Protokoll vom 23. Februar 1961 über die Vernehmung des Angeklagten durch den Ermittlungsrichter und die Niederschrift vom 22. Februar 1961 über die Anhörung- des Angeklagten durch die Polizei verlesen habe. Denn insoweit handelt es sich um eine sogenannte Protokollrüge, die unzulässig ist, weil das Urteil auf einem Mangel der Niederschrift als solchen nicht beruhen Kann.

2. Zu Recht bemängelt aber der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht nur auf Grund von Zeugenaussagen, sondern auch aus früheren Geständnissen des Angeklagten gewonnen hat, die sie nach der Prozeßordnung nicht habe verwerten dürfen. |

a) Eine Verletzung des von der Revision angeführten § 254 StPO scheidet freilich aus. Denn nach der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung sind Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterlichen Pro-

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tokoll enthalten sind, nicht verlesen worden (8§ 273, 274 StPO).

Übrigens hätte im vorliegenden Falle die richterliche Vernehmungsniederschrift und in Verbindung mit ihr das polizeiliche Protokoll (Hauptakten Bl. 14, 3 bis 5) mit dem Geständnis des Angeklagten auch nicht zur Beweisaufnahme über ein Geständnis des Ahgeklagten verlesen werden dürfen (§ 254 Abs. 1 StPO). Denn die Niederschrift über die Vernehmung des Angeklagten (damaligen Beschuldigten), für die ein Formblatt verwendet worden ist, verweist nur auf eine Niederschrift über eine vorausgegangene polizeiliche Vernehmung. Dies geschieht in der Weise, daß der Angeklagte (damalige Beschuldigte) nach der Befragung, ob er etwas auf die Beschuldigung erwidern wolle, "zur Sache dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 22,Februar 1961 Bl. 53 fi d.A." angab, auf deren Vorlesung verzichtete und weiter erklärte, diese seine Aussage sei richtig, er mache sie zum Gegenstanä seiner richterlichen Vernehmung und habe nichts hinzuzufügen. Danach folgen allein Angaben des Angeklagten über seine früheren Krankheiten und seinen derzeitigen Gesundheitszustand sowie über seine Beziehungen zu seiner Ehefrau. |

Diese Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Angeklagten ermangelt einer ausdrücklichen Erklärung des Angeklagten zur Sache, soweit es sich um die ihm zur Last gelegte Straftat handelt. Sie verweist insoweit nur auf seine Angaben vor der Polizei, so daß nicht einmal der Kern der Einlassung des zur Sache zu vernehmenden Angeklagten (vgl. § 136 Abs. 1 und 2 StPO) aus der Niederschrift zu entnehmen ist. Mit der Tätigkeit dcs Ermittlungsrichters wird die Sachaufklärung be-

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zweckt. Eine Verfahrensart, wie sie das Protokoll wiedergibt, erreicht den gekennzeichneten Zweck jedoch nicht. Eine Bezugnahme auf das polizeiliche Protokoll durch den Vernehmungsrichtier ist zudem nur zulässig, wenn der Vernommene erklärt, daß er die früheren Angaben auch in der ihnen gegebenen Fassung als Bestandteil seiner Erklärungen vor dem Richter angesehen wissen will und dies zweifelsfrei aus dem richterlichen . Protokoll hervorgeht. Das aber ist hier nicht der Fall. Dem Angeklagten (damaligen Beschuldigten) ist nach

der Niederschrift seine von ihm in Bezug genommene polizeiliche Aussage nicht einmal vorgelesen worden.

Zu alledem widerspricht die Verwendung vorgedruckter, formelhafter Vernehnmungsprotokolle der bedeutsamen Rolle, die der richterlichen Vernehmung Beschuldigter im Strafprozeßrecht beigelegt werden, besonders dann, wenn - wie hier - der Erlaß eines Haftbefehls sich anschließt. (vgl. BGHSt 6, 279, 280, 281, 282; 7, 73)»

b) Dagegen hätte die Strafkammer die Vernehmungspersonen über den Inhalt der. früheren Aussage des Angeklagten vernehmen und diese Zeugenaussagen verwerten dürfen (vgl. BGHSt 1, 337,: 3395 3, 149, 150; 14, 310 ff). Dies ist - wie aus dem angefochtenen Urteil und aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ersichtlich - indessen nicht geschehen.

c) So bleibt nur, daß die Strafkammer, wenngleich dies aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung nicht hervorgeht, den Weg gewählt hat, die frü- ‚heren Vernehmungen des Angeklagten auf Grund von Vorhaltungen diesem gegenüber in die Hauptverhandlung einzuführen, Dabei hat die Strafkammer aber den vom Beschwerdeführer in seiner Verfahrensrüge ebenfalls erwähnten § 261 StPO verletzt.

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Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung sein vor der Polizei abgelegtes Geständnis in vollem Umfange widerrufen und seine Angaben bei früheren Vernehmungen als unrichtig bezeichnet. Im Laufe der Hauptverhandlung hat er nur eingeräumt, seine Tochter unsittlich berührt zu haben, den von ihm früher gestandenen Geschlechtsverkehr mit ihr aber weiterhin in Abrede gestellt. In Bezug auf sein Geständnis vor der Polizei hat der Angeklagte u.a. weiter geäußert, er wisse gar nicht, vas er damals erklärt und zugegeben habe, denn er sei nicht fähig gewesen zu denken, weil er Kopfschmerzen gehabt habe und sehr aufgeregt gewesen sei. Damit ist nicht . in Einklang zu bringen, daß Vorhalte, die dem.Angeklagten in der Hauptverhandlung gemacht worden sind, zu Äußerungen von ihm geführt hätten, aus denen hätte gefolgert werden können, es sei "ausgeschlossen" daß er"

- der Angeklagte - "sich zu einem Geständnis von der Art, wie es in den eingehenden unä umfassenden Angaben der polizeilichen und späteren richterlichen Vernehmung enthalten ist, herbeigelassen hätte, wenn es nicht den Tatsachen entsprochen hätte." Hatte der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung bis zu deren Ende dahin eingelassen, "er wisse gar nicht, was er damals erklärt und zugegeben habe" (UA S. 10), so ist nicht ersichtlich,

wie die Vorhalte an ihn dazu geführt haben können, daß er im angefochtenen Urteil (UA S. 13) zum Teil wörtlich wiedergegebene und bei der Beweiswürdigung verwertete Äußerungen aus früheren Vernehmungen eingeräumt hat, die ein Geständnis seiner Schuld enthalten,

Selbst wenn aber, was, wie ausgeführt, nicht zutrifft, der Angeklagte auf den bloßen Vorhalt des Inhalts der polizeilichen und der richterlichen Nieder-

schrift über seine früheren Geständnisse, bestätigende Erklärungen abgegeben haben sollte, so würden hier wegen des Umfanges der polizeilichen Niederschrift und der Fülle der in ihr enthaltenen Einzelheiten Bedenken gegen die Verwertung solcher Erklärungen des Angeklagten bestehen, weil sie - mangels Werlesung der Niederschriften in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Vorhalts - eine Überforderung des Angeklagten hinsicht-

lich der Fähigkeit zu zuverlässiger Rückerinnerung an den Inhalt seiner Erklärungen bedeuten würde, die ihm ebensowenig wie sonstigen Auskunftspersonen zugemutet werden darf (BGHSt 11, 159, 160, 161). Dies gilt in erhöhtem Maße für die hier geschehene Feststellung des Wortlauts einzelüer Sätze aus der polizeilichen Vernehmungsniederschrift ohne vorherige Verlesung wenigstens zum Zwecke des Vorhalts.

Der erörterte Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann, nötigt zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an den Tatrichter. Infolgedessen bedarf es keiner näheren Behandlung des Widerspruchs in den Strafzumessungserwägungen, in denen es zunächst heißt, der Angeklagte sehe überhaupt nicht, was er an seiner Tochter mit seinen Handlungen für Schaden angerichtet hat; später aber, er habe die Folgen seiner Tat erkannt, wolle aber nicht für sie büßen (UA S. 18).

' Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs.2 Satz 2 StPO Gebrauch "gemacht. Das Landgericht wird sich bei neuer Verhandlung und Entscheidung auch die Frage vorzulegen haben, ob es dem von der Strafkammer vernonmenen Sachverständigen die erforderliche Sachkunde zutraut, Gelangt es erneut zu einem Schuldspruch gegen den Angeklagten, so wird es, falls die Voraussetzungen für

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die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB für die Zeit der

Krankheit des Angeklagten (UA S. 16) wiederum bejaht

werden, bei der Strafzumessung sich darüber schlüssig zu machen haben, ob es die Strafe mildern will.

Rotberg Nartin Lang-Hinric Flitner Börtzler