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BGH Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 18/75
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 18/75 URTEIL Ia3.75
in der Strafsache
gegen
den Mineralölkaufmann Günter Kurt Paul MED aus KW, geboren am EEE 1935 in Hemm/Seim,
wegen Mineralölsteuerhinterziehung u.a.
- 2.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1975, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Dr. Müller Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE» in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE» zus KB» als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretär (uEusn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts in Köln vom 28. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - —
Gründe§
Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten eine von August 1965 bis Juli 1967 in unterschiedlicher Form fortgesetzt begangene Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tateinheit mit Urkundenfälschung zur last. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Verfahrensverstöße
Der Angeklagte wurde am 16. Januar 1967 vom Zollfahndungsdienst als Beschuldigter vernommen. Er räumte den ihm gemachten Vorwurf, größere Mengen Heizöl "yerdieselt" zu haben, in bestimmtem Umfang ein (Bd. II Bl. 418 f d.A.). Im Anschluß an die Vernehmung wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und am folgenden Tage dem Haftrichter vorgeführt. Es wurde Haftbefehl wegen folgender Beschuldigung erlassen:
"im Frühjahr und Sommer 1966 in Köln fortgesetzt eine Menge von etwa 1,5 Mill. Liter Heizöl als Dieselkraftstoff an die Op. Mineralöl-Hanse (vermutlich Handels-) Gesellschaft, Bierenbachtal verkauft zu haben und zur Verschleierung dieser Geschäfte falsche Anschreibungen neben seinen offiziellen Geschäftsanschreibungen geführt und diese "Kraftstoffbezüge" teilweise mit Rechnungen belegt zu haben die von nicht zur Ausstellung berechtigter Personen ausgehändigt worden sind
(Firma SCHE ip) -
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Er wird somit beschuldigt, rund 510.000 DM Steuern hinterzogen zu haben und hierdurch zugleich zur Täuschung im Rechtsverkehr falsche Urkunden benutzt zu haben" (Bd. II Bl. 428 d.A.).
Nach Bekanntgabe des Haftbefehls ist der Angeklagte richterlich vernommen worden. Zur Sacheinlassung lautet dieses Protokoll:
"Ich berufe mich auf meine Aussage gegenüber den Zollfahndungsbeamten, räume aber ein, hinsichtlich des Umfanges keine exakten Vorstellungen zu haben. Ich bin aber ziemlich sicher, daß 500.000 Liter die äußerste Grenze ist. Eine mir vorgehaltene Menge von 1,5 Mill. oder gar annähernd 2 Mill. Liter ist völlig ausgeschlossen " (Bd. II Bl. 427 Rd.A.).
In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluß verkündet und ausgeführt:
"Das Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Köln, Antsgerichtsrat Mandt, vom 17.1.1967, Bl. 426 und Bl. 427 der Hauptakten, Band II, in Verbindung mit dem Protokoll über die Vernehmung des Angeklagten vom 16.1.1967 vor der Zollfahndungsstelle Köln, Bl. 418 und Bl. 419 der Hauptakten,Band II, soll gemäß § 254 Abs. 1 StPO zum Zweck der Beweisaufnahme über ein Teilgeständnis des Angeklagten verlesen werden " (Protokoll Bd. IS. 21).
-5.
Eine Vernehmung des Amtsrichters Mandt ist ausweislich des Protokolls nicht durchgeführt oder von einem der Verfahrensbeteiligten beantragt worden.
Im Urteil hat die Strafkammer ausgeführt, daß der Angeklagte die Richtigkeit des Protokolls der Zollfahndungsstelle auf Vorhalt bestritten hat. An einer Verwertung des richterlichen Protokolls nach § 254 Abs. 1 StPO hat sie sich gehindert gesehen, weil dieses den an ein solches Protokoll zu stellenden Anforderungen nicht genüge (S. 43 £ UA).
Die Revision beanstandet diese Verfahrensweise in zweierlei Hinsicht: die Strafkammer habe die Aussage des Angeklagten vor dem Haftrichter zu Unrecht nicht als richterliches Geständnis gewertet; wenn man aber insoweit ihre Auffassung zugrunde lege, hätte die Strafkammer von Amts wegen den Richter, der die Vernehmung durchgeführt hatte, als Zeugen vernehmen müssen, § 244 Abs. 2 StPO.
Beide Rügen sind begründet. Dem von der Strafkammer für ihre Ansicht herangezogenen Urteil BGHSt 6, 279, 280 ff (vergleichbar auch BGHSt 7, 73; BGH NJW 1952, 1027; BGH, Urteil vom 27. November 1961 - 4 StR 424/61 -) liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die in diesen Entscheidungen aufgestellten Anforderungen an richterliche Vernehmungsprotokolle lassen sich deshalb nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen. Dort beschränkte sich das richterliche Protokoll auf die Sätze, der Beschuldigte habe dasselbe wie bei seiner polizeilichen Vernehmung erklärt, diese Aussage sei ihm vorgehalten worden, er habe sie in allen Teilen als richtig bestätigt und zum Gegenstand der richterlichen Vernehmung gemacht. Eine ausdrückliche Erklärung
zur Sache enthielt diese Niederschrift demnach nicht; der Inhalt der Einlassung ergab sich vielmehr erst aus dem polizeilichen Protokoll. Dagegen gibt das hier infrage stehende Protokoll eine Erklärung des Angeklagten zur Sache wieder, die, wenn man sie mit dem im Haftbefehl erhobenen Vorwurf zusammenhält, aus sich selbst heraus hinreichend deutlich erkennen läßt, daß der Angeklagte die "Verdieselung" von höchstens 500.000 Litern Heizöl zugestand. Damit liegt ein richterliches Teilgeständnis vor, über das durch Verlesung des Protokolls Beweis erhoben werden durfte.
weitere Beweismittel, der Zeuge MB, war der Strafkammer bekannt. Die Verpflichtung, auch ohne Antrag eines der Verfahrensbeteiligten von Amts wegen diesen Zeugen zu hören,
der Staatsanwaltschaft jede Veranlassung senommen hatte, die Vernehmung des zeugen zu beantragen.
Auf diesen Verfahrensfehlern kann das Urteil beruhen. Entgegen der Ansicht des Verteidigers genügt das zur Aufhebung.
Den vr N
2, Sachliches Recht
menge von 1.888.490 1 errechnet; die Einzellieferungen an den Zeugen KO - Ss. 3 + UA - sind fehlerhaft addiert). Die Strafkamer hat den Tatbestand der Steuerhinterziehung dennoch nicht als erfüllt angesehen. Sie
versteuerten Dieselkraftstoffs eingekauft und diesen als Heizöl weitergegeben. Im übrigen hat sie die Vorwürfe "nicht für erwiesen erachtet. Die Auffassung der Strafkammer, daß durch derartige Kompensationen Steuerhinterziehung ausgeschlossen wird, greift die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft an.
Für das vom Angeklagten in das Steuerlager aufgenommene Gasöl bestand eine bedingte Steuerschuld, § 9 MinöStG, § 36
MinöstDv. Zugleich entstand die Anmeldepflicht nach § 36 Abs. 10 MinöStDV. Die Fälligkeit richtete sich nach § 36 Abs. 9 Satz 2 MinöStDV i.Verb.n. § 6 Abs. 1 MinöStG (die Fälligkeitsregelung gilt seit der 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 6. April 1967,
BGBl I, 407; sie weicht vom früheren Rechtszustand nur unwesentlich ab). Der dem Angeklagten bisher nicht widerlegte
um den bereits als Steuer bezahlen Betrag. Vielmehr entstand für die aufgenommene Menge erneut eine bedingte Steuerschuld in voller Höhe, § 36 Abs. 2 MinöStDV (eine vom Gesetzgeber vorgesehene Doppelbesteuerung); diese
Schädel/Langer/Gotterbarm, Mineralölsteuer und Mineralölzoll, 4. Aufl. 89 MinöStg, § 36 MinöStDV Anm. 5). Der Angeklagte hat damit objektiv Steuern verkürzt. Der nach
Freispruchs auch insoweit, als dem Angeklagten Steuerhinterziehung durch "Verdieselung" von leichtem Heizöl und unrichtige Umrechnung dem Steuerlager entnommenen Mineralöls von
Kilogramm in Liter, sowie Verwendung falscher Urkunden vor-
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geworfen wird. Die unverändert zugelassene Anklage wertet alle Delikte als eine fortgesetzte Tat. Das ist nach dem bisherigen Stand nicht auszuschließen.
Schumacher willms Kirchhof
Müller Baumgarten