Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Urteil vom 14.11.1961 – 5 StR 447/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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(alt: 5 StR 477/60)
2177 030
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Margarete He zeborene LEW aus Dom, geboren am ED !895 ir Tessin ,
- Sachbezeichnung: Ki ua. -
wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16.Mai 1961
1. im Schuldspruch dahin berichtigt, daß die Angeklagte der eigennützigen Begünstigung schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehuben,.
II. Im übrigen wird die Revision verworfen,
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen die Angeklagte zu verhängende Strafe an das Schöffengericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Verurteilung der Angeklagten HB Wegen Beihilfe zum Betruge konnte nicht bestehenbleiben. Das Urteil mußte auf die von der Revision erhobene Sachrüge im Schuldspruch berichtigt und im Strafausspruch aufgehoben werden.
Was die Revision im einzelnen vorbringt, stellt sich allerdings als Angriff auf die Feststellungen der Strafkammer dar, der im Revisionsverfahren nicht zu beachten ist. Die Revision übersieht, daß die Strafkammer die Einlassung der Beschwerdeführerin, sic habe geglaubt, die ihr von dem Mitangeklagten KW übergebenen Schecks seien ehrlich, wenn auch "schwarz" verdientes Geld, nicht nur als un- | gewöhnlich hinstellt, sondern als widerlegt ansieht. Das Landgericht ist überzeugt, daß die Angeklagte damit rechnete, daß die ihr übergebenen Schecks für das Bezirksamt bestimmt ‚und von Kb mittels einer Sträftat erworben waren,
Diese Feststellung ist aber, was auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachten war, nicht ausreichend, um die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu verurteilen, Das würde voraussetzen, daß die Angeklagte als Gehilfin die wesentlichen Merkmale der Tat erkannt hat, die sie unterstützte (vgl. BGHSt 11,66). Dazu würde gehören, daß die Angeklagte wußte oder damit rechnete, daß Kan sich die Schecks durch Täuschung verschafft hatte. Das hat die Strafkammer jedoch nicht festgestellt; nach Ansicht des Senats können Feststellungen in dieser Richtung auch nicht mehr getroffen werden. Eine Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betruge kommt daher nicht in Frage. Andererseits hat der Senat schon in seinem aufhebenden Urteil vom 22.November 1960 ausgeführt, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht bestraft werden kann, weil der Haupttäter Kggp eine solche nicht begangen hat.
Hieraus folgt jedoch nicht, daß die Angeklagte freigesprochen werden muß. Sie hat sich vielmehr der Begünstigung schuldig gemacht. Hierfür genügt es, daß die Angeklagte
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wußte oder damit rechnete, es habe sieh um für das Bezirksamt bestimmte Schecks gehandelt, über die KW nicht rechtmäßig verfügen durfte. Sie ging nach der Überzeugung der Strafkammer 'davon aus, KM habe die Schecks veruntreut oder unterschlagen. Das ist für eine Begünstigung ausreichend. Denn hierfür genügt es, daß der Täter überhaupt eine Tat annimmt, die eine geeignete Vortat zur Begünstigung sein kann (BGHSt 4,221).
Auch § 257 Abs.3 StGB steht der Bestrafung wegen Begünstigung nicht entgegen. Zwar hat die Angeklagte dem Mitangeklagten KB ihren Beistand , um ihm die Vorteile seines strafbaren Tuns zu sichern, vor der Begehung der Tat zugesagt. Aber auch die "fiktive" Beihilfe nach § 257 Abs.3 StGB setzt ebenso wie die Beihilfe nach § 49 StGB voraus, daß der "Gehilfe" die wesentlichen Merkmale der unterstützten Tat kennt (BGH JR 1954,349,350). Ist insoweit der nach § 257 Abs.3 StGB erforderliche Vorsatz nicht feststellbar, so verbleibt es lediglich bei der Begünstigung nach § 257 Abs.1 StGB. In diesem Sinne konnte der Senat das Urteil daher richtigstellen, wobei weiter zu berücksichtigen war, daß die Angeklagte ihren Beistand ihres Vorteils wegen geleistet hat.
Da die Bestrafung nunmehr innerhalb des Strafrahmens des § 257 StGB und nicht, wie geschehen, aus § 263 StGB vorzunehmen ist, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.
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Da nach dem Ausscheiden des Mitangeklagten Ko der Sache keine besondere Bedeutung im Sinne der §§ 24, 74 GVG mehr zukommt und andererseits eine höhere als die bisherige Strafe nicht verhängt werden kann (§ 358 Abs.2 StPO), hat der Senat die Sache nunmehr an das Schöffengericht zurückverwiesen (§ 354 Abs.3 StPO).
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Mayr