Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 22.11.1960 – 5 StR 477/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"5 StR 477/60 2157 018
InNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Stadtsekretär Otto KB aus zB,
dort geboren am WB 1311, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2, die Notstandsangestellte Margarete H mw
geborene LB aus SEE, geboren am EB 1295 in voii
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten HEMER wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Mai 1960 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft und den Angeklagten Kb wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Urkundenvernichtung im Amt verurteilt und gegen diesen eine Gesamtstrafe festsetzt.
-2- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das
auch über die Kosten der Revision zu befinden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung verurteilt. Wie die Urteilsgründe ergeben, stützt die Strafkammer die Verurteilung wegen Beihilfe auf § 257 Abs.3 StGB. Hiernach wird die vor Begehung der Tat zugesagte Begünstigung "als Beihilfe" bestraft. Das Landgericht sieht nun den § 257 Abs.3 StGB als erfüllt an, weil die Angeklagte dem Haupttäter Kg» "wissentlich mit Rat und Tat Hilfe geleistet hat, inden sie ihm vor der Unterschlagung des ersten Verrechnungsschecks zusagte, diese Schecks auf ihrem Konto einzulösen, und diese Zusage dadurch verwirklichte, daß sie in der Zeit von 1956 bis zum April 1959 für KB von diesem unterschlagene Schecks in Höhe von mindestens 17.000 DM" einlöste.
l. Hiernach bestehen schon gegen die Anwendung des § 257 Abs.3 StGB Bedenken. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte durch ihre Zusage, die Schecks einzulösen, wie es auch in dem oben wiedergegebenen Teil der Urteilsgründe heißt, Kb "wissentlich durch Rat und Tat Hilfe geleistet", also MO ] nicht nach der Tat begünstigt, sondern seine Tat als Gehilfin unterstützt. Das gilt insbesondere für die Verrechnungsschecks, die KO zunächst (bis etwa 1956) ordnungsmäßig an der Hauptkasse ablieferte, weil er selbst kein Postscheck- oder Bankkonto besaß und sich "aus Sicherheitsgründen" auch nicht zulegen wollte. Er entschloß sich erst auf die Zusage der Beschwerdeführerin, die Verrechnungsschecks auf ihrem Konto einzulösen, auch diese für sich zu verwenden,
Danach lag eine echte Beihilfe vor. Dann war jedoch ohne Heranziehung des § 257 Abs.3 StGB § 49 StGB unmittelbar anzuwenden,
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2. Selbst wenn man nun zunächst mit der Strafkammer davon ausgeht, KB habe sich durch die Tat, bei der ihm die Angeklagte HE Beihilfe geleistet habe, der (schweren) Amtsunterschlagung (in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung) schuldig gemacht, so wäre dennoch die Beschwerdeführerin nicht wegen Beihilfe zur Amtsunterschlagung zu bestrafen. Denn die Amtsunterschlagung ist ein uneigentliches Amtsvergehen. Die Beamteneigenschaft und die amtliche Beziehung des Täters zum Gegenstand der Unterschlagung sind bei ihr straferhöhende, nicht strafbegründende Umstände. Sie machen die einfache Unterschlagung nur bei dem Täter oder Teilnehmer gemäß § 50 StGB zur Antsunterschlagung, bei dem sie vorhanden sind (vgl.BGH IM StGB § 50 Nr.12 mit weiteren Nachweisen). Die Beschwerdeführerin war jedoch weder Beamtin, noch waren ihr die Schecks in amtlicher Eigenschaft übergeben. Sie könnte daher nur als Gehilfin zur einfachen Unterschlagung bestraft werden. Das würde im übrigen auch dann gelten, wenn ihre Tat unter Anwendung des § 257 Abs.3 StGB als Beihilfe zu bestrafen wäre. Auch in diesem Falle sind die Beihilferegeln in jeder Beziehung anzuwenden,
3, Entscheidend ist aber folgendes: Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Haupttäter KB» den Einzahlern der Gebühren vorgespiegelt, er werde die ihm ausgehändigten Zahlungsmittel (Bargeld, Barschecks und Verrechnungsschecks) der zuständigen Kasse übergeben. In Wirklichkeit hatte er diesen Willen nicht, sondern wollte die Zahlungsmittel entsprechend seinem vorher gefaßten Entschluß behalten und hat das auch getan. Fr erfüllte daher nach den bisherigen Feststellungen die Voraussetzungen des § 265 StGB.
In einem derartigen Falle, in dem sich ein Beamter die Verfügungsgewalt über fremde bewegliche Sachen durch Betrug verschafft, indem er vorgibt, die Sachen in amtlicher
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Eigenschaft in Empfang nehmen zu wollen, in Wirklichkeit aber mit dem Willen handelt, sie für sich zu verwerten, ist nun weder die Erlangung noch die spätere Verwertung eine Amtsunterschlagung; es liegt vielmehr nur Betrug vor (vgl.BGH, Gr.Sen.f.Strafs. BGHSt 14,38 ff,44).
Danach kam auch für die Angeklagte eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht in Frage. Daß der Haupttäter KGB zegzen seine Verurteilung wegen (Amts)unterschlagung keine Revision eingelegt hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die Tat, zu der Beihilfe geleistet worden ist, muß auch im Verfahren gegen den Gehilfen selbständig festgestellt werden.
4. Hieraus ergibt sich zugleich, daß das angefochtene Urteil nicht nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin Hanka aufgehoben werden muß. Vielmehr muß die Aufhebung auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten KB erstreckt werden, soweit dieser wegen schwerer Amtsunterschlagung, zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Urkundenvernichtung im Amt, verurteilt worden ist (§ 357 StPO).
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker