Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 25.10.1961 – 2 StR 414/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
InunNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
1.) den Obst- und Gemüsehändler Rudolf P EB aus TEE /NED, üort geboren am. ED EB, zur zeit
in Untersuchungshaft,
2.) den Kaufmann Gerhard L w— —ı 7 aus Fe / MB, dort geboren am IB. EEEEEM ‚„ zur Zeit in Strafhaft,
wegen Notzucht u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Neyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1961 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten PB wird die seit dem 17. Febıuar 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt
Sie hat ferner beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen und ihre Führerscheine sowie ein von dem Angeklagten PB bei der Tat benutztes Messer eingezogen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer lernten die Angeklagten und die bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Sch und Friedrich Lin in einer Gastwirtschaft in FW “ie 17 una 16 Jahre alten Schwestem Gisela und Christa StB kennen. Mit diesen fuhren sie auf Vorschlag des Angeklagten Gerhard ICE nach VB. Zu der Fahrt wurden zwei Kraftfahrzeuge benutzt, die von den beiden Angeklagten gelenkt wurden. Im Wagen des Angeklagten Gerhard Luis fuhren Gisela, im Wagen des FD die übrigen Personen mit. In VB iränsten die Mädchen zum Aufbruch, da sie nach Hause mußten. Bevor die Rückfahrt angetreten wurde, wurden die Angeklagten sich auf Anregung des Gerhard IB einig, mit den Mädchen geschlechtlich zu verkehren. Näheres wurde aber nicht besprochen. Auf der Kückfahrt fuhr auch Gisela bei PB nit. Dieser bog von der Strasse in einen Waldweg ein und hielt nach etwa 200 m an. Gerhard IB folgte ihm, stellte seinen Wagen in einiger Entfernung ab, stieg aus und ging zu dem anderen Wagen. In diesem übte Sch mit Unterstützung der drei anderen Angeklagten unter Gewaltanwendung mit Gisela den Geschlechtsverkehr aus. PD strich ferner der neben ihm sitzenden Christa am Oberschenkel entlang und griff ihr an den Geschlechtsteil, während Friedrich Le das sich wehruonde Mädchen festhielt. Als er bemerkte, daß Christa eine Monatsbinde trug, ließ er von ihr ab. Danach nahm Gerhard IC ar Gisela unzüchtige Handlungen vor, indem er u.a. seinen erregten Geschlechtsteil auf ihrer entblößten Brust bis zum Samenerguß rieb. Auf der Yleiterfahrt, auf der Sch den Wagen lenkte, veranlaßte PB sie Gisela, bei ihm bis zum Samenerguß zu onanieren, Kürz vor Beendigung der Fahrt zog er ein Messer und drohte den Mädchen, ihnen die Kehle durchzuscheiden, wenn sie etwas verrieten.
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Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung suchlichen Rechts. Der Angeklagte PD weniet sich gegen seine Verurteilung, der Angeklagte Gerhard LEE nur gegen die Entscheidung gemäß § 42 nm StGB. Beide kechtsmittel haben keinen Erfolg.
I. Zur kevision des. Angeklagten IB.
1.) Der Tatbestand einer gemeinschaftlichen Nötigung zur Unzucht (§§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 47 StGB) ist an sich rechtsirrtunsfrei festgestellt. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, gekt sie davon aus, daß Christa sich erst gewehrt und erst um sich geschlagen habe, nachdem der Angeklagte TED vereits mit der Hand an ihrem Oberschenkel entlang gestrichen und an ihren Geschlechtsteil gegriffen hatte und daß nunmehr erst der Mitangeklagte Friedrich LED sie festgehalten habe, um sich gegen ihre Püffe unä Schläge zu wehren. Nach den ÜUrteilsfeststellungen hielt der Mitangeklagte jedoch die Arme der sich wehrenden, schreienden unä um sich schlagenden Christa bereits fest, während der Angeklagte an ihrem Oberschenkel entlang strich (Bl. 9 UA). Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, daß es in dem Kraftwagen dunkel war, wie die Revision behauptet, und daß der Mitangeklagte Friedrich IB daher nicht sehen konnte, was der Angeklagte PP machte. Die Strafkammer hat vielmehr festgestellt, daß die Innenbeleuchtung des Fahrzeugs fast immer gebrannt habe (Bl. 10 oben UA).
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schuldig ist. Nach dem Sachverhalt liegt die Annahne nahe, daß der Angeklagte mit seiner gewaltsam verübten unzüchtigen Handlung allein das Ziel verfolgte, zum Geschlechtsverkehr zu gelangen. Wäre das aber der Fall gewesen, so würde die Bestimmung des § 176 Abs, Wr. 1 StGB gegenüber der besonderen Vorschrift des
§ 177 StGB zurücktreten (BGHSt 1, 152, BGH IH Nr. 8 zu § 177 StGB). Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB), der wieder zur Anwendung der sonst verdrängten allgemeineren Vorschrift des
8 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB führen würde, kommt nach dem Sachverhalt nicht in Betracht.
Durch diesen Rechtsfehler ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Abgesehen davon, daß die von der Strafkammer angewandte Vorschrift das mildere Gesetz ist, würde eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht nichts daran ändern, daß der Angeklagte an sich auch den Tatbestand der Nötigung zur Unzucht verwirklicht hat. Sie würde also das Maß seiner Schuld in keiner Weise herabsetzen, was auch darin zum Ausdruck kommt, daß die Mindeststrafe des § 176 Abs. 2 StGB nicht unterschritten werden dürfte (BGHSt 1, 152, 155). Der Senat hält es daher für ausgeschlossen, daß die Strafkammer im Felle einer Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
2.) Gegenüber den Ausführungen der Revision zum Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Verbrechens nach 88 177, 47 StGB genügt es, auf BGHSt 6, 226 zu verweisen. Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Mittäterschaft des Nur-Nötigenden liegen nach den Urteilsfeststellungen vor. Ob der Angeklagte PB die Gisola
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auch noch festhielt, als sich der Mitangeklagte Sch zyuiischen ihre Beine setzte, sie mit seinem Körper in das Polster zurückdrückte und mit ihr den Geschlechtsverkehr ausführte, ist ohne Belang.
3.) Zur vollendeten Nötigung hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte die Hand der neben ihm sitzenden Jisela ergriff, sie auf sein entblößtes Glied legte, seine Hand darüber legte, mehrmals Onaniebewegungen machte, seine Hand dann wegnahm und daß das Mädchen, dem nunmehr alles gleichgültig war, bei ihm bis zum Samenerguß onanierte (Bl. 10/11 UA). Hieraus und aus den Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würädigung (Bl. 21/22 UA) ergibt sich, daß das Mädchen zunächst widerstrebte und nur dadurch, daß der Angeklagte durch Entfaltung von Kraft körperlich und seelisch auf sie einwirkte, veranlaßt ("gezwungen") wurde, bei ihm zu onanlieren. Dessen war der Angeklagte sich nach der Überzeugung der Strafkammer auch bewußt. Allerdings ist im Urteil nur gesagt, daß er das Widerstreben des Mädchens erkennen mußte (Bl. 22 UA). Hierbei handelt es sich jedoch ersichtlich nur um ein Vergreifen im Ausdruck. Soweit die Revision sich hiergegen viendet, greift sie lediglich in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststeliungen an. Daß Gisela keinen Widerstand geleistet hat, ist rechtlich ohne Belang.
Der Schuläspruch wegen Vergehens nach § 240 StGB ist nach allem aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte sich auch einer Beleidigung schuldig gemacht hat, beschwert ihn nicht.
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4.) Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung besteht nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls zu Recht. Soweit die Revision geltend macht, daß der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, weil der Angeklagte nicht angenommen und daher auch nicht gewollt habe, daß die Mädchen die Drohung ernst nähmen, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte nicht einen harmlosen Scherz gemacht habe, sondern auf das weitere Verhalten der beiden Mädchen habe Einfluß nehmen wollen (31. 22 UA). Tatsächlich hielten die Mädchen die Drohung auch für ernst; denn unter ihrem Einfluß baten sie ihre Großmitter, keine Anzeige zu erstatten.
6.) Schließlich ist die Revision auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wendet. Die Strafkammer hat, wie die Revision übrigens selbst anerkennt, jedenfalls die Sittlichkeitsverbrechen zu Recht als in Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen angesehen. Das wird zur Revision des Angeklagten Gerhard IB näher sargelegt werden. Daß die Strafkammer den Angeklagten Pfaff charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen für ungeeignet gehalten und eine Sperrfrist von fünf Jahren für erforderlich erachtet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Seinen Vorstrafen hat sie hierbei erkennbar nur untergeoräünete Bedeutung beigemessen, insbesondere nicht, wie die Revision meint, zum Ausdruck gebracht, daß sie schwerste charakterliche Mängel offenbarten.
II. Zur Revision des Angeklagten Gerhard Le.
Die Strafkammer ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Angeklagten FEB und Gerhard IB-EB Sie von ihnen verübten Sittlichkeitsverbrechen im Zusammenhang mit der Führung ihrer Kraftfahrzeuge begangen haben, Dieser Zusammenhang besteht allerdings nicht schon dann, wenn ein xraftfahrzeugführer gelegentlich eines Halts in seinem Wagen ein vorker von ihm nicht ins Auge gefaßtes Sittlichkeitsverorechen ver- “bts Erst recht ist das nicht bei dem ;fülırer eines anderen Kraftfahrzeugs der Fall, der sich en einem solchen Verbrechen beteiligt. So ist cie Sachlage hier indessen nicht. Nach den Urteilsfeststellungen waren beim Aufbruch von VB alle Angeklagten sich darüber klar und damit einverstanden, daß der Geschlechtsverkehr mit sen Mäuchen ausgeführt werden sollte, Wenn auch Einzelheiten nicht besprochen worden waren, so ergibt sich doch hieraus unä aus den Ausführungen zu § 42 m StGB, daß die Angeklagten nach der Überzeugung der Strafkanmer mindestens damit rechneten, ihr Vorhaben nur mit Gewalt durchsetzen zu können. Die Angeklagten können nämlich unmöglich angenommen haben, daß die Mädchen ohne weiteres bereit sein würden, mit ihnen allen oder auch nur mit einzelnen vor ihnen in Gegenwart der anderen geschlechtlich zu verkehren. Die. Peststellung, daß der Angeklagte Gerhard ICEEB in sem Augenblick, als er an den anderen Wagen herantrat, gemerkt habe, daß hier etwas gegen den Willen der Mädchen im Gange war, und daß er sich spätestens, als er die hintere Wagentür erneut öffnete, darüber klar gewesen sei, daß Sch@D versuchte, mit Gewalt den Geschlechtsverkehr auszuüben (Bl. 15 UA), steht damit nicht in Widerspruch, da sie sich nur auf Einzelheiten des Geschehens bezieht. kenn cs weiter im Urteil in anderem Zusammenhang heißt, daß es sich nicht um ein vorausgeplantes Verbrechen gehandelt habe (Bl. 25 UA), so ist damit ersichtlich nur
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gemeint, daß die Angeklagten nicht schon in FEED den Entschluß zur Tat gefaßt hatten. Tatsächlich diente
also bereits die Fahrt von WEB zum Tatort der Vorbereitung der Sittlichkeitsverbrechen. Damit aber ist
die notwendige Beziehung der Tat zur Führung eines Kraftfahrzeugs sowohl bei dem Angeklagten PB als auch bei dem Angeklagten Gerhard LCEEEEEB hergestellt. Daß letzterer in seinem Wagen allein fuhr, ändert hieran nichts.
Die Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten Gerkard ICE und die Fristbestimmung sind ebenfalls rechtsfehlerfrei.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Menges Meyer