Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 16.08.1961 – 2 StR 357/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des volkes In der Strafsache
gegen
den Schneiderneister Wilhelm CO HE aus HERE, Kreis AB, dort geboren an. DB EB,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. August 1961, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ww in der Verhandlung, Bundesanwalt "Dr. MW: pci ser. Verkündung als Vertreter der Bundesanwaitschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 3. Februar 1961 wird verviorfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insowcit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Yon Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem ihm zur Ausbildung anvertrauten Lehrmädchen (Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB) sowie wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (Vergehen nach §§ 153, 48 StGB) in Tateinheit mit erfolgloser Anstiftung zum Meineid (Verbrechen nach §§ 154, 49 a StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
1!) Einen Verfahrensverstoß sieht die Revision darin, daß der Vertreter der ankläge in das Beratungszimmer gegangen sei, um das Gericht von einem Ergebnis seiner Ermittlungen zu unterrichten. Dadurch sei das Beratungsgeheimnis verlctzt% worden und eine für den Angeklagten unkontrollierbare Beeinflussung, zumindest der Laienrichter, denkbar eingetreten.
Die erhobenen dienstlichen Äußerungen bestätigen, daß der Vertreter der Anklage während der Beratung: über die Beweisamträge in Bl. 47 d.A., an die Türe des Beratungszimmers geklopft hat und daß ihm geöffnet worden ist; daraufhin hat er dem Vorsitzenden mitgeteilt, Frau Om»: die Ehefrau des Angeklagten, deren zeugenschaftliche Vernchnmung der Verteidiger beantragt hatte, habe ihm gesagt, sie könne zu dem Beweisthema nichts sagen. Er hat darum gebeten zu erwägen, .ob ohne vorherige Beschlußfassung "über den Beweisamtrag erneut im Sitzungssaal verhandelt werden solle.
Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nach § 193 GVG außer den Richtern nur die bei dem Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit diesen der Vorsitzende die Anwesenheit gestattet. Ein Verstoß gegen diese gesetzliche Bestimmung ist jedoch kein unbedingter Revisionsgrund, so daß im Einzelfalle zu prüfen bleibt, ob durch die Anwesenheit hierzu nicht berechtigter Personen die Möglichkeit der Beeinflussung eines Richters bestanden hat (vgl. RGSt 64, 167; BGH Urteil 5 StR 609/54 vom 7. Januar 1955 bei Dallinger in MDR 1955, 242; siehe auch RG JW 1926, 1227).
Eine solche war hier nicht gegeben. Es handelte sich um die Beratung des Gerichts über die von dem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge. Somit war nur diese Beratung von dem unzulässigen Besuch des Vertreters der Anklage in dem Beratungszimmer betrofien. Überdies hatte die von dem Vertreter der Anklage dem Vorsitzenden des Gerichts gegenüber dabei vorgetragene Frage lediglich die Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten als Zeugin zum Gegenstand. Nachdem das Gericht wieder in die Verhandlung eingetreten war, hat der Verteidiger aber scine Beweisamträge zurückgenommen. Die Bemerkungen des Anklagevertreters gegenüber dem Vorsitzenden des Gerichts während der Beratungüber die Beweisamträge können daher das Urteil nicht beeinflußt haben, so daß es auf dem gerügten Rechtsverstoß keinesfalls beruhen kann. Die Rüge dcr Revision dringt daher nicht durch.
2.) Der Verteidiger hat weiter im Schriftsatz vom 23. Juni 1961 Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO und in der Hauptverhandlung vor dem Senat darüber hinaus Verletzung des § 338
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Ür. 1 StPO geltend gemacht. Beide Rügen sind nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben und Können schon deshalb nicht beachtet werden. Der Verteidiger hat allerdings die Ansicht vertreten, die Tatsachen, in denen diese Verstöße gegen das Verfahrensrecht zu finden seien, seien bereits in dem ersten fristgerethten Schriftsatz zur Begründung der Revision angeführt; das müsse genügen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Wenn auch nicht unter allen Umständen die Bezeichnung der verletzten Verfahrensnorm nach der Paragraphenzahl erforderlich ist, so doch die Kennzeichnung des Verstoßes nach seinem verfahrensrechtlichen Gehalt. Im übrigen ist in der vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schrift nichts dafür vorgebracht, es habe im Beratungszimmer ein Teil
der Haupntverhandlung stattgefunden.
3;)} Nach den Feststellungen der Strafkammer ist eine Anstiftung des Angeklagten hinsichtlich der falschen Aussage der Zeugin am 5. Juli 1960 nicht feststellbar. Durch dic sich im Urteil hier anschließende Feststellung des Gerichts, daß die Zeugin selbst eingeräumt hat, vor ihrer zweiten Vernehmung von vornherein zu einer falschen Aussage entschlossen gewesen zu sein, um sich nicht in Widerspruch zu ihrer ersten Aussage zu setzen, wird die Annahme der Straflosigkeit des Angeklagten in diesem Falle noch unterstrichen.
Der damit in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommende Freispruch muß aber in den Urteilsspruch aufgenommen werden, weil nur ein strafbarer Teilakt der im Eröffnungsbeschluß angenommenen fortgesetzten Anstiftung zur Falschaussage übrig geblieben ist. Dies konnte der Senat mit der gesetzlichen Kostenfolge nachholen.
Es bestand kein Anlaß, die insoweit dem Angeklagten erwachsenen Auslagen ebenfalls auf die Staatskasse zu übernehmen. Die zwingenden Voraussetzungen hierfür nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StPO liegen nicht vor. Nach der Sachlage verbot es sich, von der Kann-Vorschrift in Satz 1 aa0 Gebrauch zu machen. .
4!) Im Urteil ist dargelegt, daß der Angeklagte das unsittliche Verhältnis zu der Zeugin BP während eines Zeitraumes von 1 - 1 1/2 Jahren unterhalten und das Mädchen fortlauferd in immer stärkerem Maße mißbraucht hat, bis es schließlich noch vor Beendigung der Lehrzeit zum Geschlechtsverkehr zwischen beiden kam, den der Angeklagte auch noch nach der Lehrzeit längere Zeit hindurch fortsetzte. Die einzelnen Unzuchtshandlungen sind nach Zeit und Zahl nicht angegeben. Auch ihre Mindestzahl ist _- nicht festgestellt, wie es sonst in Fäilen der fortgesetzten Handlung geboten ist. Angesichts der besonderen Umstände des Falles war dies weder möglich noch zur Feststellung des Schuldumfanges erforderlich. Der ANgeklagte war mit dem Mädchen täglich während der Geschäftszeit zusammen. Er hat eine Vielzahl von Unzuchtshandlungen mit ihr vorgenommen, die nach Art und Merkmalen für den gesamten Zeitraum eingehend geschildert sind. Damit ist der Schuldunfang klargestellt und eine ausreichende Grundlage für die Verurteilung gegeben.
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Da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch in übrigen keinen Rechtsfehler ergeben hat, der zu seiner Aufhebung führt, ist die Revision des Angeklagten zu verwerien.
Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich Scharpenseel ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterzeich-
nung verhindert. Busch
Menges Meyer