Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 13.07.1962 – 4 StR 185/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2153 046 Y

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Holzarbeiter Erich Alois G EB aus : EB -- DEE, geboren an EEE 1917 ir SCHE

(Schlesien),

wegen Unzucht uit einer Abhängigen u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. März 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soveit er verurteilt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht nit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einem Jahr Gefängnis verurteilt". Ihren Feststellungen zufolge verging er sich fortgesetzt unsittlich an seiner 20jährigen leiblichen Tochter Renate.

Seine Revision, zu deren Begründung er sachlichrechtliche Mängel des Urteils rügt, muß zu dessen Aufhebung führen.

Rechtlich bedenkenfrei zwar ist die Verurteilung des Angeklagten vegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Ur. 1 StGB. Insoweit äußert auch die Revision keine Zweifel. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht aus, die gleichzeitige Verurteilung wegen Blutschande zu rechtfertigen. In dem Teil des Urteils, der den für erwiesen erachteten Sachverhalt enthält, erwähnt die Strafkammer, der Angeklagte habe im Laufe der unzüchtigen Berührungen seiner neben ihm im Bett liegenden Tochter sein Glied in geschlechtlicher Erregung dreimal "mit ihrer Scheide zusammengebracht". Daß es zwischen ihnen zum Geschle chtsverkehr gekommen sei, habe die Hauptverhandlung nicht ergeben. Bei der “ürdigung der Einlassung des Angeklagten, der zugegeben hatte, "sich an seiner Tochter vergangen zu haben", wiederholt die Strafkammer, es habe nicht festgestellt werden können, ob es zwischen ihnen beiden "zum richtigen Geschlechtsverkehr gekommen ist". Diese Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte mit seinem Glied bei seiner Tochter in deren Geschlechtsteil, wenn auch nur zum Teil, eingedrungen ist. Das aber ist jedenfalls Voraussetzung für die Annahme eines

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nllendeten Beischlafs. Diese Auffassung liegt auch der Entscheidung 2 StR 204/60 vom 26. Juli 1961 (BGHSt 16,

175) zugrunde. Dort ist nämlich ausgeführt, es genüge

für den Beischlaf im Sinne des § 173 StGB jede Vereinigung der Geschlechtsteile, gleichviel in welchem Umfang

das männliche Glied in das weibliche Geschle chtsorgan eindringe. Es reiche aus, daß ein, wenn auch nur unvollständiges Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan, wenn auch nur in den "Scheidenvorhof", seinen Anfang nehme. Dieser Entscheidung ist deutlich‘. : zu entnehmen, daß ein bloßes Hinführen des männlichen Gliedes an den weiblichen Geschlechtsteil, ohne daß es, wenn auch nur zum Teil, in dieseneindringt, dem Begriff des

Beischlafs nicht genügt.

Die Ungewißheit in den bisherigen Feststellungen der Strafkammer wird auch nicht durch die Bemerkung in ihrer rechtlichen Würdigung behoben, die 1lgutet, "wie weit er bei der Tat mit seinem Glied in die Scheide seiner Tochter eingedrungen ist, kann dahingestellt bleiben". Naraus scheint die Auffassung der Strafkammer hervorzuschen, daß der’ Angeklagte jedenfalls in den Geschlechtsteil seiner Tochter mit seinem Glied eingedrungen ünd nur ungewiß geblieben sei,;,. wie weit dies der Fall war. Der Senat trägt jedoch Bedenken, dieser Bemerkung die Trag- „seite einer ergänzenden Feststellung zuzumessen. Die

Strafkammer wird vielmehr versuchen müssen, in einer neuen Beweisaufnahme die bisherige Ungewißheit zu beheben,

Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler