Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 12.07.1961 – 2 StR 268/61
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Textilvertreter leinrich H HB, onne festen Wohnsitz, geboren am MM. EEEED ED ir Ye. zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen kordes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1961, an der teilgenomuen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter kirchhof “ als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt a.Main vom 26. Oktober 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 27. Oktober 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen wWordes zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ein zur Tat benutzätes Messer eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlicnen Rechts. Las Rechtsmittel hat keinen Erfolg. |
I. Verfahrensrügen>
1.) Der Geschworene DEEP hat vor der Hauptvernandlung dem Vorsitzenden mitgeteilt, durch die Mitwirkung als Geschworener werde er für jeden Tag der Hauptverhandlung einen Verdienstausfall von ca. 100.- DM haben. Wenn ihm dies in der Sitzung ständig vor Augen stehe, habe er möglicherweise von vornherein eine besondere Abneigung gegen den Angeklagten. Der Vorsitzende hat ihn darauf geantwortet, er vermöge diese Bedenken nicht ernst zu nehmen, was DEEP viderspruchslos hingenommen hat. DEP hat dann in der Hauptverhandlung als Geschworener mitgewirkt. Darin sieht die Revision zu Unrecht eine Verletzung der §§ 338, 30, 31 StPO. Die in dem Schreiben vorgetragenen Bedenken waren nach dem Zusammenhang nicht ernst gemeint. DD wollte dadurch nur der ihm lästigen Verpflichtung, als Geschworener mitzuwirken, entgehen. Deshalb lag keine Selbstablehnung vor, und es bedurfte keiner Entscheidung durch die richterlichen Mitglieder.
2.) Ohne Erfolg bleiben auch die Rügen, nit denen gelvend gemacht wird, das Schwurgericht habe zu Unrecnt Fragen an mehrere Zeugen nicht zugelassen.
a) Das Schwurgericht hat die Frage an den Zeugen Ci, ob er selbst intime Beziehungen zu Ursula SGB unterhalten hube, nicht zugelassen, weil sie dem Zeugen zur Unehre gereichen würde und für die Urteilsfindung nicht unerläßlich
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sei. Dagegen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Es ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung für die Waehrheits- ; findung etwaige intime Bezienungen des Zeugen zu der Getöteten gehabt haben sollten. Die Aussage des Zeugen betraf nicht
einnal den eigentlichen Tatvorgang sondern nur Nebenpunkte.
Daß der Vorsitzende später an den Zeugen BB eine ähnliche Frage gestellt hat, beruht, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, darauf, daß dieser Zeuge der Getöteten früher ein Darlehen gegeben hatte und ihr sonst schon behilflich gewesen
war und daß daraus möglicherweise auf Beziehungen zu Ursula sm geschlossen werden konnte. i
b) Was die Frage, wie oft die Zeugin KB mit einem Taxi von der Arbeitsstelle nach Hause fahre, mit der Sache und der Wahrheitsfindung zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die Revision legt es auch nicht dar. Bei der gegebenen Sachlage reicht die Begründung, daß die Frage nicht zur Sache gehöre, für deren Nichtzulassung aus.
c) Aus denselben Gründen ist die Nichtzulassung der Frage an die Zeugin ZB, ob sie wisse, daß die Getötete ein lesbisches Verhältnis unterhalte, als nicht zur Sache genörig rechtlich nicht zu beanstanden.
3.) Die Rüge, über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag des Staatsanwalts habe das Schwurgericht E nicht entschieden, greift nicht durch. Weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Urteil geht etwas dafür hervor, daß der Angeklagte oder sein Verteidiger sich diesem Beweisamtrag angeschlossen haben. Auch die Revision trägt dies nicht vor. Nur dann hätte das Rechtsmittel darauf gestützt werden können, daß dieser Beweisamtrag übergangen oder zu Unrecht abgelehnt worden sei (vgl. BGH NJW 1952, 273)»
4.) Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 1960 einen Beweisamtrag auf Vernenmung zweier
Zeugen gestellt hatte, beantragte der Verteidiger die Aussetzung der Hauptverhandlung gemäß § 246 Abs. 2 StPO. Er wiederholte diesen Antrag, als die Staatsanwaltschaft auch noch die Vernehmung der Ursula R@ als Zeugin beantragt
hatte. Die Zeugen sollten über den einige Tage vor der Tat vorgenommenen Selbstmordversuch des Angeklagten aussagen.
Zu Unrecht trägt die Revision vor, über die Aussetzungsamträge sei nicht entschieden. Die Verhandlung wurde nämlich an
diesem Tage auf den 24. Oktober 1960 vertagt; damit war
den Anträgen entsprochen.
5.) Mit der Aufklärungsrüge macht die Revision geltend, durch weitere Fragen an den vernommenen Sachverständigen oder durch Zinholung eines Obergutachtens hätte näher aufgeklärt werden müssen, ob nicht die Verantwortlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen sei. Nach Lage der Sache drängte sich dem Gericht jedoch die Einholung eines Obergutachtens nicht auf. Es liegt nicht der mindeste Anhaltspunkt dafür vor, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat unzurechnungsfähig war. Die Strafkammer hat zu seinen Gunsten die Bestimmung des § 51 Abs. 2 StGB angewendet; da der Angeklagte sich möglicherweise in einer so heftigen Gemütsbewegung befunden habe, daß seine Fähigkeit, der Einsicht gemäß zu aandeln, erheblich vermindert gewesen sei. Auch der vernommene Sachverständige hatte für den Angeklagten im günstigsten Falle nur eine verminderte Einschränkung der Fähigkeit, den Willen zu bestimmen, für möglich genalten. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß dieser Sachverständige nicht die erforderliche Sachkunde besitze. Sie meint nur, der Sachverständige habe den geringen Schlaf und die ungenügende Nahrungsaufnahme des Angeklagten vor der Tat und seine seelische Zermürbung nicht beachtet. Diese Unstände hat die Strafkammer aber im Urteil berücksichtigt. Darauf, daß noch weitere Fragen an einen Sachverständigen
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hätten gestellt werden müssen, kann eine Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Der Angeklagte und sein Verteidiger hatten in der Hauptverhandlung Gelegenheit, die für notwendig erachteten Fragen an den Sachverständigen zu stellen.
6.) Schließlich ist auch die Bestimmung des § 267 Abs. 3 StPO nicht verletzt. Das Urteil führt die Umstände an, die für die Zumessung der Strafe bestimmenä waren. Sollten diese, wie die Revision meint, fehlerhaft sein, würde darin ein sachlichrechtlicher Mangel, nicht aber eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO liegen.
Il. Sachrüge:
1.) Die Feststellungen des Schwurgerichts tragen die Verurteilung wegen heimtückischer Tötung. Die Heimtücke besteht darin, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des anderen bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 9, 385;
11, 139, 143). Daß das Schwurgericht, wie die Revision meint, den Begriff der Arg- und Wehrlosigkeit verkannt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Es hat alle Merkmale dafür festgestellt. Ursula StB dachte, nachdem sie zunächst Angst vor dem Angeklagten gehabt hatte, zur Tatzeit nicht an einen Angriff des Angeklagten auf sie. Sie cechnete nicht damit, nochmals und an der Haustür mit ihm zusammenzutreffen. Er tauchte dort für sie völlig überraschend aus dem Schatten des Nachbarhauses auf. Der Angeklagte wiegte sie dabei durch sein zunächst ruhiges Verhalten in Sicherheit. Das Küchenuesser hatte er in der Rocktasche versteckt. Sie versah sich deshalb keines Angriffes von ihm und war auf keine Verteidigung vorbereitet. Diese Arg- und Wehrlosigkeit nutzte er für seine Tat aus.
Auch der innere Tatbestand der Heimtücke ist festgestellt. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte die Tatsachen, welche die Arg- und Wehrlosigkeit der Ursula St
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ausmachten, erkannt und sie bewußt zu seiner Tat ausgenutzt. Den steht nicht entgegen, daß er in erster Linie noch einen Versöhnungsversuch machen wollte, Daß das Schwurgericht die naheliegende Möglichkeit, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat und auch deshalb Mord gegeben ist, nicht geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.
2.) Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt nicht vor.
Busch Dotterweich Scharpenseel Menges Kirchhof