Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 27.06.1961 – 1 StR 177/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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169 033
Tr nr
Im Nanen des volkes3
In der Strafsache gegen
den Landwirt Ernet A ED zu: EEE (Kreis FO), sort gevoren 9:2.
- Sachbezeichnung: Reinhilde Hu.
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1961 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bunäesrichter Dr.Peetz Bundesrichter ür.Seibert Bundesrichter ür.Willms Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Al wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. Januar 1961, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Nit seiner kevision rügt der Angeklagte die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Lie Aufklärungsrüge ist unzulässig; denn der Beschwerdeführer hat entgegen der Vorschrift des § 244 Abs.2 Satz 2 StPO nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer nach seiner Auffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
2.) Die Sachbeschwerde greift durch.
Nach den Urteilsfeststellungen war die am 10. Hai 1942 geborene Helga HB aus Obernäiorf im Sommer 1956 über einen längeren Zeitraum immer wieder einige Tage und nochmals im Sommer 1957 zwei bis drei Monate lang auf dem mindestens 20 bis 30 km von Oberndorf entfernten Hof des Angeklagten als Gehilfin im Haushalt und in der Landwirtschaft beschäftigt; in beiden Fällen hatte ihre Mutter, die wegen Kuppelei u.a. rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte Reinhilde Hp, dem Angeklagten, der von Anfang 1956 bis mindestens Anfang 1957 mit ihr ein geschlechtsvertrauliches Verhältnis unterhalten hat, auf seine bitte ihre Tochter zur Verfügung gestellt. Helga war während der Beschäftigungszeiten auf dem Hof völlig in die häusliche Gemeinschaft der Familie AM aufgenommen. Sowonl 1956 als auch 1957 übte der Angeklagte mit dem Mädchen wiederholt den Geschlechtsverkehr aus.
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Nach der Überzeugung des Landgerichts hat bei der gegebenen Sachlage auch ohne förmliche Übertragung durch die Eltern HP ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten - neben seiner Ehefrau - und Helga Helle bestanden.
Diese Annahme begegnet entgegen der Meinung der Revision im Ergebnis keinen Bedenken. Nach der ständigen | Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob ein Minderjähriger einem anderen zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut ist, nicht auf die Entstehung, sondern auf das Wesen des Verhältnisses an. Der Erziehungsberechtigte braucht weder förmlich noch stillschweigend seine Sorgepflicht zu übertragen (u.a. BGHSt 1, 292); vielmehr kann sich ein Betreuungsverhältnis auch aus der rein tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse ergeben, So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein in noch sehr ;ugendlichem Alter stehendes Mädchen unter Aufnahme in den Haushalt Beschäftigung als Hausgehilfin gefunden hat und daäurch dem Einfluß der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten entzogen worden ist, auch beim Fehlen ausdrücklicher oder stillschweigenier Abmachungen eine Erziehungs-, Aufsichts- oder Betreuungspflicht sowohl der Ehefrau als auch, vor allem für bäuerliche Verhältnisse, des Ehemannes als Haushaltungsvorstand bejaht (u.a. BGHSt 1, 55)- wegen des hier nicht in Betracht kommenden Rechtszustandes seit dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 vgl. die nicht veröffentlichte Entscheidung des Senats 1 StR 221/60 vom 14. Juni 1960 -.
Im vorliegenden Falle sind die durch die Beschäftigung auf den Hofe AB in Janre 1956 geschaffenen Beziehungen der Helga Hg» zu dem Angeklagten über das oben erwähnte
bloße Verhältnis einer Haus- (unä Landwirtschafts) genilfin
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hinausgegangen: Ler Angeklagte selbst war an die mit ihm intim befreundete Ehefrau HM nit der Bitte herangetreten, ihm ihre Tochter zur Mitarbeit auf dem Hofe zur Verfügung zu stellen; Frau Hg ist auch nur aus Gefälligkeit der Bitte des Beschwerdeführers nachgekommen, wie
sie denn auch keinen Lohn für ihre Tochter verlangte.
Wenn unter solchen Umständen Frau H@WWinre danals erst 14 Jahre alte Tochter dem Angeklagten zur Mithilfe im Haushalt und in der Landwirtschaft überließ und das Mädchen jeweils für die Beschäftigungszeit in die Familie des Angeklagten aufgenomnen wurde, so erwuchs diesem hieraus
- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - ohne weiteres die Verpflichtung, das Mädchen in den Zeiten der Beschäftigung auf dem Hofe in ihrer Lebensführung zu stützen und zu leiten.
Daß Helga Hg nach einigen Tagen immer wieder zu ihren Eltern zurückkehrte, ihrem Einfluß also nur zeitweise entzogen war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Einwendungen, die von der Revision gegen die Persönlichkeit der Mutter des Mädchens vorgebracht werden, sind ebenfalls ohne Bedeutung; wenn überhaupt, so könnten sie höchstens für die Zeit der zweiten Beschäftigung des Mädchens auf dem Hofe eine Rolle spielen.
Für diese Zeit (1957) bestent die Besonderheit, daß die Ehefrau Hg nach den Urteilsfeststellungen in der Zwischenzeit von den früheren geschlechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter Kenntnis erhalten hatte und an ihr im Glauben an eine Schwängerung durch Adrion sogar einen Abtreibungsversuch hatte vornehmen lassen. Weil Frau Hi trotzäem ihre Tochter dem Beschvierdeführer erneut in Lienst gab und "dadurch die Fortsetzung des unzüchtigen Verhältnisses zwischen den beiden förderte", ist sie vom Landgericht der schweren Xuppelei nach § 181
Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig befunden worden. Die Revision ist der Ansicht, es sei rechtlich nicht möglich, daß in Bezug auf dieselbe jugendliche Person der Erziehungsberechtigte eine schviere Kuppelei und zugleich ein Dritter ein Verbrechen der Unzucht mit einem Abhängigen begehe. Diese Meinung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. So- ist nicht zweifelhaft, daß bei äen Verhältnissen Lehrer - Schüler und allen übrigen Erzienungs- und Ausbildungsverhältnissen ein kupplerisches Verhalten der Eltern oder
der sonst an sich zur Erziehung berufenen Person den Lehrer usw, nicht von der ihm obliegenäen Pflicnt befreien kann, den Minderjährigen auch in sittlicher Hinsicht zu beaufsichtigen und schädliche Einflüsse von ihm fernzuhalten (vgl. den in 1 StR 452/52 vom 2. Dezember 1952 entschiedenen Fall, in dem die Mutter einer Schülerin deren intimes Verhältnis mit ihrem Lehrer bewußt begünstigt hatte). Unter welchen Voraussetzungen die Kuppelei seitens
des Erziehungsberechtigten eine Pflicht des Dritten zur "Beaufsichtigung" und "Betreuung" im Sinne des § 174 Nr. 1 gegenüber dem Minderjährigen, d.h. überhaupt das Bestehen eines "Aufsichts-" oder "Betreuungsverhältnisses" ausschlie-Ben kann - der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht allein würde durch die Xuppelei des Erziehungsberechtigten nicht berührt werden können — braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Die Erziehung der Helga HB oplas nänlich nicht allein der Mutter, sondern auch dem Vater. Bei ihm ist das Lanäigericht aber, wie dem Urteilszusanmenhang zweifelsfrei zu entnehmen ist, davon ausgegangen, daß er von den geschlechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers mit Helga bis zuletzt nichts gewußt hat. Der Vater hat denn auch gegen den Angeklagten Strafantrag wegen Verführung gestellt.
Im Ergebnis lassen sich hiernach die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Sachverhalt trotz ihrer Knappheit aus rechtlichen Gründen nicht beanstanden. Zu bemängeln ist jedoch, daß die Strafkammer die Zahl der dem Beschwerdefünrer zur Last gelegten Einzelverfehlungen nicht festgestellt kat, :Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung befreit den Tatrichter nicht von dieser Pflicht, da die Zahl der Einzelfälle den Umfang der Schuld des Täters berührt und überdies die Frage, ob mehrere selbständige Handlungen (3 74 StGB) oder nur eine fortgesetzte Straftat vorliegt, näufig erst beantwortet werden kann, wenn die einzelnen strafdaren Handlungen hinreichend bestimmt festgestellt sind. Läßt sich die Zahl der strafbaren Vorfälle nicht genau ermitteln, so darf dem Angeklagten nur die vom Gericht für erniesen erachtete Mindestzanl zur Last gelegt werden (u.a. 5GH 1 StR 629/57 vom 4. Februar 1958).
Ob der erörterte Mangel schon für sich allein den Bestand des angefochtenen Urteils zu gefährden vermöchte, kann auf sich beruhen. Jedenfalls begegnet es durchgreifenden Bedenken, daß das Urteil, wie die Revision insoweit mit Recht rügt, jegliche Feststellungen zum inneren Tatbestand vermissen läßt. Zu solchen Feststellungen war das Landgericht schon deshalb verpflichtet, weil - abgesehen von der Besonderheit des Falles - der Beschwerdeführer sich nach den Urteilsfeststellungen damit verteidigt hatte, zwischen ihm und den Eltern von Helga HE sei kein Betreuungsvernältnis vereinbart worden, die Strafkammer eine solche Vereinbarung auch nicht festzustellen vermochte, die Pflicht des Angeklagten zur Betreuung vielmehr aus der tatsächlichen Gestaltung des Falles herleitete.
Im einzelnen wird zur Frage des inneren Tatbestandes des § 144 Nr. 1 StGB folgendes bemerkt:
Die Tatbestandsmerkmale des "Anvertrautseins zur Erziehung, Ausbildung, Aufsicht und Betreuung” sind nicht tatsächlicher, beschreibender ("deskriptiver"), sondern rechtlicher und daher wertender ("normativer") Art. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshois (u.a. BGHSt 3,
246, 255; 4, 347, 352) reicht es in solchen Fällen nicht
aus, daß der äter die Tatsachen kennt, durch die in seinem Falle die Tatbestandsmerkmale des verletzten Gesetzes verwirklicht werden. Er muß vielmehr die Tatsachen auch entsprechend "werten". Hierzu ist freilich nicht die rechtlich richtige Beurteilung erforderlich. Es genügt viel-
mehr die dem Gesetz entsprechende Wertung, d.h. eine der richterlichen Bevertung gleichgerichtete Einschätzung der Tatbestandsmerkmale in ihrem Bedeutungssinne von dem Gedankenkreis des Täters aus (sog. "Parallelwertung in der Laiensphäre des Täters" - Mezger Lehrbuch 3. Aufl. 8,328 -"). In den Fällen des § 174 Nr, 1 StGB gehört also zum Vor-
satz des Täters, daß er sich irgendwie bewußt ist oder
- da bedingter Vorsatz ausreicht - wenigstens die Möglichkeit in seinen Vorsatz aufnimmt, auf Grunä der gegebenen Umstände obliege ihm die Pflicht, die minderjährige Person in sittlicher Hinsicht zu überwachen und vor Gefahren zu schützen. Fehlt dem Täter — sei es auch aus Fahrlässigkeit - dieses Bewußtsein, so hat er einen Tatumstand nicht gekannt, der das Abhängigkeitsverhältnis nach § 174 Nr.1l StGB begründet, und daher nicht vorsätzlich gehandelt (§ 59
Abs. 1 StGB). Im übrigen wird sich häufig trotz Leugnens
des Täters von selbst verstehen, daß er von seiner Betreuungspflicht Kenntnis gehabt hat; im allgemeinen wird für Zweifel überhaupt nur Raum sein können, wenn sich das Betreuungsverhältnis, wie hier, aus der tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse ergibt.
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Lie Frage eines etwaigen — unverschuldeten oder vermeidbaren - tatbezogenen (vgl. BGHSt 10, 35) Verbotsirrtums kann erst auftauchen, wenn feststeht, daß der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Hierher gehört z.B. in den Fällen des § 174 Nr. 1 StGB der Irrtum des sich seiner Aufsichtspflicht bewußten Täters darüber, daß die Einvilligung des Minderjährigen mit der vorgenommenen Unzuchtshandlung rechtlicn unerheblich ist.
Diese Rechtsgrundsätze wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben.
Für die neue Hauptverhandlung und das neue Urteil wird ferner auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer wird den äußeren Sachverhalt eingehender als bisher festzustellen und im Urteil zu schildern haben, z.B. hinsichtlich der Frage, welche Vorstellungen sich der Ehemann HiWiber die Beaufsichtigungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Helga Helle gemacht hat; wieviel Tage im Durchschnitt das Mädchen im Sommer 1956 jeweils auf dem Hofe Adrion beschäftigt und wie lange es Jeweils bei seinen Eltern gewesen ist; wie Helga auf dem Hofe in ihrer Freizeit "beaufsichtigt" worden ist und in welcher Mindestzahl von Fällen sich der Angeklagte an dem Nädchen vergangen hat. Was die zweite Beschäftigung des Mädchens auf den Hofe AMD vetrifit, so wird das Lanägericht u,a. weiter festzustellen haben, was zwischen dem Angeklagten und der Ehefrau HM »ei den Verhandlungen über die erneute Mithilfe der Helga auf dem Hofe gesprochen worden ist, ob Frau HB vor allem etwa hat erkennen lassen, daß sie die geschlechtlichen Beziehungen zwischen
AED und Helga für endgültig erledigt ansehe und auf die Nichtwiederaufnahme der Beziehungen durch Adrion vertraue (vgl. die bisherige Einlassung der Ehefrau Hgg» @ auf Bl. 4 UA); ferner wann Frau HB den Angeklasten und ihre Tochter bei der vertraulichen Umarmung in der Küche überrascht hat (vgl. Bl. 8 UA).
Die hiernach zu treffenden Feststellungen berühren zwar, soweit sie nicht die Zahl der Einzelfälle der Unzuchtshandlungen betreffen, nicht den äußeren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB; sie können aber für die innere Tatseite und, wenn deren Vorliegen bejaht wird, für die Strafzumessung von Bedeutung sein.
Wird der Schuldspruch wiederum im bisherigen Umfange bejaht, so bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken dagegen, die Einzelfälle beim Tatkomplex 1956 und diejenigen beim Tatkomplex 1957 je als fortgesetzte Handlung zu betrachten. Mit Sicherheit auszuschließen ist jedoch, daß die beiden Fallgruppen auch unter sich in Fortsetzungszusammenhang stehen. Dabei ist zu beachten, daß nach § 358 Abs. 2 StPO die aus den beiden verwirkten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe die Höhe von zehn ‚lonaten Gefängnis nicht überschreiten darf.
Das Landgericht wird schließlich erneut zu prüfen haben, ob sich nicht der Beschwerdeführer durch den ersten Geschlechtsverkehr nit Helga H@ezugleich der Verführung nach § 1§ 2 StGB schuldig gemacht nat (vgl. u.a. BGH NJW 1951, 530 Nr. 20). Daß insoweit nur der Ehemann HP Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt hat, ist ohne Bedeutung, weil nach § 182 Abs. 2 jeder Elternteil antragsberechtigt ist.
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Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung
an das Schöffengericht hat der Senat keinen Anlaß gesehen.
Lr.,Geier. ir.Peetz Seibert Willms Fischer