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BGH Entscheidung vom 01.12.1953 – 1 StR 452/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 452/52 7343 058

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I na Namen des Volkes

in der Strafsache

" gegen

den städtischen Direktor Rudolf B AD zus Me dort geboren an. ED ED,

wegen Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung am 22 September 1953 in der Sitzung vom 1. Dezember 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18, Jamuar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht München II.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist Stadtdirektor und ehrenamtlicher Stadtrat in München; er gehört der Sozialdemokratischen Partei an Er ist wegen Beleidigung der Stadträte IWB-ED, In VD (sämtlich Mitglieder der Christlich-Sozialen Union) auf Grund der folgenden Feststellungen verurteilt worden:

In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 2. November 1950 begründete der Angeklagte seinen Antrag, die Stadt München möge dem Tierschutzverein mit 1000 DM Jahresbeitrag beitreten, dem Tierasyl 10 000 DM und den tierärztlichen Instituten der Universität 25 000 DM einmalig zuwenden. Aus Anlass einer Tierschutzwoche war kurze Zeit vorher der Gedanke betont worden, die "Nächstenliebe gegen Mensch und jegliche Kreatur" sei eine Voraussetzung des Gemeinschaftslebens; an der Tierliebe erkenne man den Charakter des Menschen. Teilweise wört- "ic’ ebenso und mit Bezug hierauf begründete der Angeklagte auch seinen Antrag. Der städtische Finanzreferent befürwortete den Antrag in sehr eingeschränktem Unfange. Der Stadtrat VEN führte namens der Fraktion der CDU dazu aus: "Wer den Antrag des Herrn Kollegen BB unbefangen liest, könnte die Meinung haben, dass der Antragsteller nur von humanitären Beweggründen geleitet wird Wenn wir uns aber vergegenwärtigen, mit welcher verabscheuungswürdigen Grausamkeit gerade dieser selbe Kollege seinerzeit gesprochen hat, als es sich darum handelte, über das Geschick von existenzlos gewordenen Menschen zu befinden - die Würde des Hauses verbietet mir, diese Ausdrücke zu wiederholen -, dann möchten wir die Autorität des Herrn Kollegen BE, jetzt über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen, bezweifeln. Ich behaupte, dass das, was Herr Kollege

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BED beantragt, maßlos ist, und zwar so wie das meiste, was er auf politischem Gebiet unternimmt. Meine Fraktion schliesst sich deswegen dem Antrag des Herrn Referenten an." Diese Anspielungen betrafen Äusserungen des Angeklagten, die er, wie das Landgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt, als Mitglied des städtischen Personalausschusses und Vorreferent des Personalreferats gegen die Wiedereinstellung ehemaliger NSDAP-Mitglieder mehr als drei Jahre vorher, im März 1947, in nicht Öffentlicher Ausschußsitzung getan hatte. Einen Hinweis auf in Not befindliche Gesuchsteller hatte er damals mit den Worten "Die sollen verrecken", den weiteren Hinweis auf deren Familien mit: "Das ist eine Brut, die sollen auch verrecken" beantwortet.

Der Angeklagte srwiderte in der Aussprache an die Stadtratsfraktion der CSU gerichtet: "Und Sie haben gar keine Veranlassung, mir mangelndes Menschengefühl oder Verständnis vorzuwerfen Denn fast alle da hinten - gilt auf der hintersten Reihe - Sie waren es, Sie sind mitschuldig an den ganzen Verbrechen, an den Millionen Morden, die die Nazis begangen haben, weil die ehemalige Bayerische Volkspartei, deren Nachfolger Sie sind, damals den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben hat! Denen haben Sie damals geholfen und wollen Sie heute wieder helfen: So ist die Sachlage!" In diesen Ausführungen erblickt das Landgericht die Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) der drei Stadträte. Es versagt dem Ängeklagten den Schutz des § 193 StGB; eine Straffreierklärung nach Aufrechnung gemäss § 199 StGB hält es für unzulässig, weil der Siadtrat Wil den Angeklagten zwar als erster beleidigend angegriffen, damit aber berechtigte Interessen wahrgenommen, also rechtmässig gehandelt habe.

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Diese Beurteilung der Vorgänge ist, was die Anwendbarkeit der §§ 193, 199 StGB angeht, nicht durchweg zu billigen Die Revision des Angeklagten ist daher zum Teil begründet.

I. Sachrüge.

1.) Beleidigung der CSU-Stadträte.

- Dass das Landgericht die Äusserung des Angeklagten als beleidigend nach § 1§ 5 StGB ansieht, ist nicht zu beanstanden.

Massgebend für den ehrverletzenden Gehalt einer Äusserung ist ihr Inhalt, der Zusammenhang, in welchem sie steht, unä ihr Zweck, Der Angeklagte wollte in seiner Antwort auf den Angriff Wii anscheinend dartun, die drei Mitglieder der CSU-Fraktion hätten wegen ihres eigenen politischen Verhaltens kein Recht, seine wenschliche Haltung öffentlich anzuzweifeln, denn sie - VCH. TEE und IB - seien "Nachfolger" der ehemaligen Bayerischen Volkspartei, welche "den Nationalsozialismus mit in den Sattel gehoben" habe; in diesem politischen Sinne seien die Angesprochenen "nitschuldig an den ganzen Verbrechen, an den Millionen Norden" der Nationalsozialisten; wen ein derartiger politischer Vorwurf treffe, der sei nicht berufen, die menschliche Haltung des Angeklagten öffentlich anzuzweifeln. Der Angeklagte ist also dem Vorwurf, nach seinem politischen Verhalten stehe es ihm nicht an, "über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen", durch herabsetzende Äusserungen über die politische Haltung seiner Gegner, wie er sie sieht, entgegengetreten; seine Erklärungen gipfelten in dem Vorwurf der politischen Mitschuld an den Untaten des Nationalsozialismus. Dieser Vorwurf setzte die Be-

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troffenen in der öffentlichen Meinung herab und war ehrenkränkend. Er besagt entweder, die Angesprochenen seien den Lockungen der Nationalsozialisten aus Unkenntnis zeitweise erlegen, oder sie hätten deren unheilwolle und verderbliche Ziele durchschaut und gebilligt oder unterstützt, oder sie hätten andere Personen gefördert, die ihrerseits in jenem Sinne handelten, endlich auch, die Angesprochenen stünden solchen Gedankengängen jetzt noch nahe.

Diese öffentliche "Kennzeichnung" eines politischen Gegners ist als politisches Werturteil der gerichtlichen Beurteilung nicht entzogen, wie die Revision meint. Das Recht, seine Keinung - in Behauptungen tatsächlicher Art wie in Werturteilen - frei zu äussern, findet seine

-Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze

und dem Recht der persönlichen Ehre (Art 5 Abs 2 G6), also auch in den §§ 185 fig, 193 StGB. Der Angeklagte hat nicht in Bezug auf die drei CSU-Stadträte unbeweisbare Tatsachen (§ 1§ 6 StGB) behauptet, die, falls erwiesen, jenes allgemeine Urteil stützen, sich vielmehr darauf beschränkt, sie in einem allgemeinen Sinne als angebliche "Nachfolger" der Bayerischen Volkspartei, welche die NSDAP "mit in den Sattel gehoben" habe, einer politischen Mitschuld an den nationalsozialistischen Untaten zu bezichtigen. Darin liegt ein allgemeines, ehrenkränkendes Werturteil. Diese Eigenschaft verliert es nicht durch seinen politischen Inhalt.

2.) Zu_§ 193 StGB.

Das Landgericht legt dar, der Angeklagte habe seine Äusserung nicht, wie erforderlich, überprüft, sondern leichtfertig, "ohne jede vernünftige Grundlage", "in demagogischer Weise und schlechthin unaufrichtig", ohne

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eigene Überzeugung von der Berechtigung seines Vorwurfs in Beleidigungsabsicht vorgebracht, um den Hieb zu erwidern. Diese Porm der Erwiderung sei weder geboten noch geeignet gewesen, seinen Antrag durchzusetzen, den persönlichen Angriff abzuwehren, oder seinem politıschen Auftrag als Stadtrat zu dienen, der darin bestand, allgemeine politische Interessen zu seinen eigenen zu machen und zu verfechten.

Im Ergebnis, wenn auch nicht im einzelnen, ist dieser rechtlichen Bewertung beizutreten.

a) Aus der Form der Äusserung oder den Umständen, unter welchen sie geschah, geht die Beleidigung der drei Stadträte nicht hervor, sondern nur aus ihrem Inhalt.

Von vornherein ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des § 193 StGB deshalb nicht.

b) Der Stadtrat einer Großstadt behandelt öffentliche Angelegenheiten, jedoch vorwiegend Gemeindefragen; dies bringt gelegentliche politische Auseinandersetzungen mit sich. Den Stadtratsmitgliedern können deshalb bei der Auswahl und Behandlung des Gegenstandes ihrer Darlegungen, der zu ihren öffentlichen Aufgaben gehört, nicht so enge Grenzen gezogen sein wie Privatpersonen. Tatsachen, Umstände und Zusammenhänge, die ihrer Meinung nach den Gegenstand der Beratung und die Belange der Gemeinde berühren, dürfen sie innerhalb der gesetzlichen Schranken frei erörtern. Die Eigenart der gemeindepolitischen Betätigung ist dabei zu berücksichtigen. Immnität wie die Abgeordneten des Bundestags (Art 46 GG) und der Landtage nach Iandesrecht geniessen die Stadträte nicht Der Eigenart ihrer Betätigung muss die Auslegung des § 193 StGB Rechnung tragen. Dies hat bereits das Reichsgericht anerkannt (JW 1924, 305).

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berufen, über politische Ereignisse, Ansichten und Ent-

, e) Ein schlechthin ungeeignetes Mittel, einen öffentlichen ehrenkränkenden Angriff abzuwehren oder allgemeine politische Interessen zu verfechten, ist eine Äusserung, die den Angreifer durch Schilderung seines politischen Werdegangs und seiner gegenwärtigen Bestrebungen bekämpft, wie der Sprecher sie sieht, nicht. Wesentlich ist stets Art und Inhalt der Äusserung. Politische Auseinandersetzungen bezwecken mitunter geradezu, Ansichten und Handlungen des Gegners als verfehlt, bedenklich oder schädlich hinzustellen. Wenn dies ausserdem den Schluss auf geistige oder charakterliche Mängel Ges Gegners nahelegt, ohne dass dies in beleiäigender Form besonders gesagi wird, ist es im politischen Kampf hinzunehmen und durch § 193 StGB meist gedeckt. Soweit der Angeklagte nur innerhalb dieses Rahmens politische Ansichten geäussert hat, schützt ihn der § 193 auch, wenn diese Ansichten Andersdenkenden abwegig erscheinen. Die Gerichte sind nicht dazu

wicklungen zu urteilen, deren Bild im Meinungsstreit stets schwanken wird.

d) Die Wahrnehmung berechtigter Interessen erlaubte dem Angeklagten aber nicht - darin ist dem Landgericht beizutreten -, seine Ausserung über die drei Stadträte so zuzuspitzen, dass er ihnen eine Kollektivschuld an "Millionen Morden" und sonstigen Verbrechen der Nationalsozialisten vorwarf. Nach dem Urteil ging der Angeklagte dabei selbst davon aus, dass die Stadträte Fackler und Iutz zur Zeit des Zustandekommens des. "Ermächtigungsgesetzes" vom 24. März 1933 (RGBA S 141), auf das er anspielt, der BVP zwar angehörten, dass sie mit dem Zustandekommen des Gesetzes aber nichts zu tun hatten. Dem Stadtrat WED wirft er überhaupt nur

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seine "versöhnliche" Haltung gegenüber früheren Nationalsozialisten vor. Er nennt die drei Stadträte selbst (politische) Nachfolger der BVP, deren Geist er bekämpft, und leitet allein daraus jenen Schuldvorwurf ab. Unter diesen Umständen und mangels jeder sachlichen Begründung in der Äusserung des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihm das Landgericht den Schutz des § 193 StGB versagt, weil seine Äusserung zu weit geht und aus diesem Grunde kein notwendiges und zulässiges Mittel zur Wahrung berechtigter persönlicher und politischer Interessen mehr war.

Dass der Angeklagte äie Schwere seines Vorwurfs milderte, indem er ihn durch den mit "weil" eingeleiteten Nebensatz sogleich im Sinne einer politischen Kollektivschuld der BVP und ihrer Anhänger erläuterte, erlaubt keine andere Beurteilung. Eine gesprochene Äusserung ist so zu bewerten, wie sie dem durchschnittlichen äöre: an Ort und Stelle im Ohr klingt, nicht ‚dagegen,

wie ‚sie nach längerer Betrachtung der geschriebenen wie-

dergabe wirken mag. Beim Hören tritt aber die Betonung der "Mitschuld", auf die es dem Angeklagten ankam, in

den Vordergrund.

Hiernach ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht diese zugespitzte Äusserung für ungeeignet hielt, die Annahme des umstrittenen Antrags zu

fördern.

3.) Ehrennotwehr.

Unzutreffend ist die Ansicht, Notwehr des Angeklagten (§ 53 StGB) scheide schon deshalb aus, weil.

der Angriff WER, als der Angeklagte auf ihn erwiderte, kein "gegenwärtiger" mehr und seine Fortset-

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zung nicht zu befürchten gewesen sei. Eine Beleidigung - jedenfalls eine öffentliche - besteht nıcht

nur in dem Sprechvorgang und den gesprochenen Worten, sondern vor allem in dem Eindruck der Äusserung auf die Hörer und der vom Beleidiger gewollten Achtungsminderung des Beleidigten, die sie bei ihnen hervorrufen kann "Gegenwärtig" (§ 55 StGB) ist der beleidigende Angriff, solange diese Achtungsbeeinträchtigung mit dem Willen des Beleidigers fortwirkt und ihrer Art nach durch Notwehr überhaupt abgewehrt werden kann. Dies ist nicht immer möglich und hängt von der Art der Beleidigung ab Zur Kotwehr darf der Beleidigte diejenigen Mittel anwenden, äie zur Abwehr erforderlich und geeignet sind. An dieser Ansicht, die schon der Entscheidung des Senats 1 StR 584/52 vom 31. März 1953 (politische Beleidigung durch offenen Brief) zugrunde liegt, hält der Senat fest. Dem Stadtrat Tip kam es darauf an, die beleıdigende Äusserung über den Angeklagten mindestens „ıs zur Abstımmung über den bekämpften Antrag des Angeklagten fortwirken zu lassen und den Antrag zu Fall zu bringen. Einen andern Sinn konnte seine Äusserung in der öffentlichen Aussprache nicht haben. Bei dieser Sachlage geht es nicht an, Äusserung und Wirkung der Beleidigung willkürlich derart zu trennen, dass die vom Beleidiger gewollte Fortdauer der Ehrenkränkung, die

er, wenn er es wollte, jederzeit zurücknehmen könnte, aber zweckbewusst bestehen lässt, als kein gegenwärtiger Angriff, sondern nur noch als blosser "Erfolg"

der Beleidigung hingestellt wird. Vielmehr ist es hier so anzusehen, als ob der Beleidiger die herabsetzende Ausserung fortwährend wiederholte, solange die Aussprache über den Antrag andauert.

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Der Angeklagte hat innerhalb derselben Aussprache erwidert, in der Wieninger ihn angegriffen hatte, noch vor der Abstimmung über den Antrag, sobald er das Wort erhielt. Der Angriff Wieningers hatte bezweckt, den Antrag zu bekämpfen; dass er also fortwirkte und zumindest bis zur Abstimmung fortwirken sollte - von Verbreitung durch die Presse abgesehen -, liegt zutage. Auf die Wiederholungsgefahr kommt es mithin hier nicht an. Das Landgericht hat zwar die Rechtswidrigkeit der von Wieninger ausgesprochenen Beleidigung verneint, aber - wie noch darzulegen ist - zu Unrecht. Deshalb war Notwehr des Angeklagten nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Aus den zum § 1953 (oben 2) dargelegten Gründen war eine Äusserung dieses Inhalts zur Verteidigung jedoch nicht erforderlich (§ 53 Abs 2 StGB) und überschritt das Maß des Erlaubten.

Die Anwendung des § 53 Abs 3 StGB scheidet nach den Urteilsfeststellungen aus, weil der Angeklagte die Grenze der notwendigen Verteidigung nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Zom und Empörung über einen ehrverletzenden Angriff begründen die Anwendung des Absatzes 5 nicht.

4,) Aufrechnung.

Mit Recht rügt die Revision aber die Verletzung der §§ 199, 193 StGB bei der Beurteilung des ehrverletzenden Angriffs des Stadtrats WED, der den Vorfall einleitete.

Der Angeklagte hat insoweit rechtzeitig (§ 198 StGB) Strafantrag wegen Beleidigung gestellt. Ob die Staatsanwaltschaft -ein Strafverfahren gegen Wieninger einleiten wird, steht bisher nicht fest (vgl unten 6).

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Bei der Beurteilung der Äusserung Wieningers nach den §§ 185, 193, 199 StGB hat das Landgericht die Grundsätze der Rechtsprechung zu § 193 StGB nicht genügend beachtet.

a) Beleidigung nach § 1§ 5 StGB.

Wıeninger hatte dem Angeklagten vorgeworfen, "seinerzeit mit verabscheuungswürdiger Grausamkeit gesprochen" zu haben, als über das Geschick brotlos gewordener Menschen zu befinden war; deshalb bezweifle er mit seiner Fraktion die "Autorität" des Angeklagten, "jetzt über die Tierliebe seine Humanität zu beweisen", Der Kern dieses Vorwurfs liegt darin, der Angeklagte habe den Antrag nur gestellt, um als Tier- und Menschenfreund zu erscheinen, ohne es - nach seinen früheren Worten - zu sein. Darin liegt der nicht ungewichtige Vorwurf der Heuchelei. Mit Recht hält ihn das Landgericht, ohne ihn allerdings so zu kennzeichnen, schon wegen der Worte "verabscheuungswürdige Grausamkeit" für ehrenkränkend.

b) $_193_ StGB.

Dagegen hat es WEB den Schutz des § 193 StGB mit einer Begründung zugebilligt, die den Grenzen und dem Sinn der Vorschrift nicht entspricht.

Ob der Antrag des Angeklagten "maßlos" war, kann nicht - wie es im Urteil geschieht - aus der Abstimmung über ihn entnommen werden. Das Abstimmungsergebnis besagt, selbst wenn sich einige Fraktionen in ablehnendem Sinne erklärt haben, nichts über die für jedes Mitglied des Stadtrats maßgebenden Abstimmungsgründe. Diese sind auch bei einem sachlichen Antrag nicht feststellbar. Die Mehrheit der Abstimmenden hat einer

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eingeschränkten Fassung den Vorzug gegeben; daraus folgt jedoch nicht, dass die abgelehnte Fassung "maßlost war. Schon dieser Fehlschluss kann die Stellungnahme zu § 193 beeinflusst heben.

Unzutreffend ist es weiter, wenn das Landgericht VEREEEEEED den Schutz des § 195 mit der Begründung zubilligt, dieser habe sich zwar "im Ausdruck in kränkender Weise vergriffen", aber nicht, um "seine Nissachtung in besonders ungebührlicher und verletzender Weise zum Ausdruck zu bringen" und nur, weil er habe darlegen wollen, dem gegenüber Menschen lieblos redenden Angeklagten stehe es nicht an, sich in Tierschutzangelegenheiten auf seine "Humanität" zu berufen. Dem von WED zulässigerweise verfolgten Zweck hätte es genügt, wenn er dem Angeklagten die beanstandeten, lange zurückliegenden Tatsachen und Äusserungen vorhielt, ohne das herabsetzende und von den Hörern nicht nachprüfbare Werturteil der "verabscheuungswürdigen Grausamkeit" hinzuzufügen.

Der Schutz des § 193 beschränkt sich. wie das Landgericht

in Bezug auf den Angeklagten zutreffend ausführt, ausnahmslos auf das zur Wahrung der berechtigten Belange Notwendige. Derselbe Maßstab gilt auch für die beleidigende Äusserung seines Gegners. Eine kränkende Herabsetzung in der Form des § 1§ 5 StGB wird durch § 195 StGB nicht mehr gedeckt. ‚Dieser für die Anwendung des § 199 StGB wesentliche Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

5.) Kostenentscheidung.

Der öffentlichen Kıage hatten sich 10 Nebenkläger angeschlossen Das Landgericht nimmt Beleidigung nur bei drei von diesen an. Den Angeklagten treffen deshalb mur die Kosten der öffentlichen Klage und die notwendigen

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Auslagen der drei Nebenkläger. Ansprüche der andern 7 Nebenkläger gegen ihn bestehen nach dem Schuldspruch nicht (vgl RGSt 41, 168, 173)

6.) Verfahren in der neuen Hauptverhandlung.

a) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Strafantrag gegen den Nebenkläger Wi cestellt. Es hätte nahegelegen, daraufhin die Entschliessung der Staatsanwaitschaft über die Erhebung der öffentlichen Klage auch insoweit herbeizuführen und gegebenenfalls beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (237 StPO) (IK 6./7. Aufl. § 198 Anm II 2, Olshausen 12. Aufl. Anm 4a - aa). Die beiderseitigen Beleidigungen haben in öffentlicher Stadtratssitzung bei politischer Auseinandersetzung anlässlich eines dem öffentlichen Nutzen dienenden Antrags stattgefunden; dies spricht für das öffentliche Interesse an der S*a®verfolgung beider Teile. Die Voraussetzungen des § 237 StPO sind erfüllt. Das Verhalten des Nebenklägers Vi» ist bisher nicht abgeurteilt, sondern nur gemäss § 199 StGB erörtert worden.

b) Beweise über die Haltung der früheren Bayerischen Volkspartei zum Nationalsozialismus werden bei der vom Angeklagten gewählten Form des ehrenkränkenden : Werturteils {§ 1§ 5 StGB) nicht zu erheben sein.

c) Die Ablehnung des Beweisamtrags des Angeklagten darüber, seine wohnungspolitische Tätigkeit sei "korrekt" gewesen, verletzt den § 244 Abs 3 StPO. Das Landgericht stellt nicht fest, der Angeklagte habe sich nur in seinen Äusserungen unversöhnlich gezeigt, es geht vielmehr allgemein von einer solchen Haltung und Amtsführung des ängeklagten aus, wie die Ausführungen zur Strafzumessung deutlich zeigen. Unter diesen

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Umständen war das Beweisangebot des Angeklagten, er

sei auf dem wichtigen Gebiet der Wohnungszuweisungen korrekt"! vorgegangen, d h. nach festen und offenliegenden, gerechten Maßstäben, zur Widerlegung der behaupteten unsachlichen Einseitigkeit jedenfalls für

das Strafmaß von Bedeutung; das Landgericht hat ihn als "nicht von Belang" abgelehnt und hierdurch das Beweisergebnis vorweggenommen. Anders liegt es, went

dem Angeklagten nur unversöhnliche Äusserungen ohne eine entsprechende Amtsführung vorgeworfen werden. Ob der Nebenkläger VEEED einen so eingeschränkten Vorwurf hat erheben wollen, ist ‚Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen sprechen für das Gegenteil.

Dem Senat erschien es angezeigt, von der Vorschrift des § 354 Abs 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. Hörchner Mantel Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr.Schalscha