Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.02.1960 – 1 StR 221/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_5tn_221/60

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Wilheln H Ei zu: DEE PER: dort geboren an. NEED EB:

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 14. Juni 1960, an Ger teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundosrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsenwalt bein Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 5. Februar 1960, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Lundgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

bie Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen (fortgesetzten) Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB, begangen an der zur Tatzeit 15 1/2 Jahre alton Gerlinde SCHE, zur Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine kevision, die sich gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, beanstandet das Verfahren und rügt

die Verletzung dee sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Wach den Urteilsfeststellungen war Elfriede SB in

dem der Mutter des Angeklagten gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb in Battenberg als Hilfskraft für den Haushalt und sie Landwirtschaft beschäftigt. Die noch sehr rüstige Mutter half selbst bei der Arbeit und der Leitung des Betriebes mit. Neben ihr war der Beschwerdeführer "Leiter und erster Fachmann" des Betricbes. Gerlinde, die - von auswärts stamnend - "ganz in den Haushalt aufgenommen war, hatte in erster Linic zusaunen mit der Mutter des Angeklagten die häuslichen landwirtschaftlichen Arbeiten zu verrichten; . daneben mußtc sie auch häufig,. insbesondere am Nachmittag, mit dem Angeklagten und den übrigen Arbeitskräften auf dem Felde mithelfen. Sie betruchtete - ebenso wie die übrigen Arbeitskräfte - außer der Hutter des Beechwerdeführers auch diesen selbst als

ihren "Chef" und fügte sich demgemäß seinen Anordnungen.

Auf Grund dieser Feststellungen ist die Strafkammer zu dor Annahne gelangt, daß die dem erzieheriscnen Einfluß ihrer Eltern entzogene Elfriede SCEEEEEEB em Angeklagten zur Aufvicht unä Betreuung anvertraut war; aus den Verhältnis, das zwischen ihm und Elfriede bestanden habe, so meint das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundes-

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gerichtshofes IM Nr. 1, 4 (= BGHSt 1, 56) und 18 (= NJW 1955, 1237 Nr. 15) zu § 174 Nr. 1 StGB, habe sich unter Berücksichtigung aller Umstände nach natürlicher Lebensanschauung die Pflicht für den Angeklagten ergeben, sich aueh für .die auBerdienstliche Lebensführung, die sittliche Haltung

und die geistige Entwicklung des Mädchens verantwortlich

zu fühlen. Diese Beurteilung hölt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

®indet ein junges Mädchen, wie hier, in einem landwirtschaftlichen Betrieb unter Aufnahme in den Haushalt als Haus- und Iandvwirtschaftsgehilfin Beschäftigung und wird es dadurch dem Kiniluß der Eltern oder des sonstigen Erziehungsberechtigten entzogen, so ergibt sich beim Fehlen entsprechender Abmachungen zwischen dem Erziehungsberechtigten und dem Landwirt

eine (Erziehungs-), Aufsichts- oder Betreuungspflicht des letzteren nicht schon daraus, daß er der Leiter des Betricbes ist, als solcher dem Mädchen in allen -Fragen der betrieblichen Arbeit Anweisungen erteilen kann und von ihm uls "Chef" angcsehen wird; denn insoweit unterscheidea sich die Beziehungen zwischen dem Landwirt und der Gehilfin nicht wesentlich von

‘ denjenigen bei anderen Jugendarbeitsverhältnissen. Für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Landwirt die Pflicht

zur Betreuung der Gehilfin obliegt, ist vielmehr seine Stellung im Haushalte mit maßgebend. Schon vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni

1957 (BGBl I, 609), das den § 1354 BGB a.F. gestrichen und

in dem neugefaßten § 1356 BGB die eigenverantwortliche Führung äcs chelichen Haushalts durch die Frau festgelegt hat, hut der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der erkennende Scnat, in ständiger Rechtsprechung (vgl. außer der von dem Landgericht angeführten Entscheidung BGHSt 1, 55: u.a.

1 StR 107/51 vom 10. April 1951, 1 StR 632/51 vom 15. Jauuar 1952, 1 StR 322/52 vom 4. November 1952, 1 StR 486/53 vom

/\

10. November 1953: für die Fälle der Beschäftigung einer

in cinen landwirtschaftlichen Haushalt aufgenommenen Hausoder Landwirtschaftsgehilfin entschieden, daß die Betreuung des: Mädchens zunächst Sache der Ehefrau (oder der sonstigen Leiterin des Haushalts) ist und daß dem Landwirt selbst nur daneben in seiner Eigenschaft als Leiter des landwirtschaftlichen Betriebes und Haushaltungsvorstand die Überwachung der Lebensführung ücs Mädchens obliegt. Eine solche Verpflichtung des (verheirateten) Landwirts besteht grundsätzlich auch heutc noch, wenn auch die Ehefrau nach § 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. nunmehr die selbstverantwortliche Leiterin des Haushalts und der Ehemann demgemäß nicht mehr ohne weiteres allein "Haushaltungsvorstand" ist. Die Verpflichtung ergibt sich - abgeschen davon, daß in manchen Gegenden der Bundespepublik auf den Bauerrhöfen auch heute noch "patriarchalische" Verhältnisse bestehen (vgl. BGHSt 1, 55, 59) - regelmäßig schon aus dem Wesen der Lebensgemeinschaft zwischen den Ehegatten

(vgl. 3 1353 BGB), insbesondere aus der Pflicht zur gegenscitigen Beistandsleistung. Im vorliegenden Falie liegt

der Suchverhalt jedoch anders: Nach den Urteilsfeststellungen führte don Haushalt in DEEP nicht die Ehefrau der Angeklagten, die mit den beiden kleinen Kindern noch

in ihrem c]terlichen Anwesen in KEmEEEEB wonnte, sondern seine Mutter; weiterhin weilte der Beschwerdeführer selbst nur tagsüber in dem landwirtschaftlichen Betricb

in DEE; während er abends jeweils zu seiner Familie in CE zurückkehrte und, worauf äile Revision

mit Recht hinweist, möglicherweise auch an den Sonn- und Feiertagen nicht nach BEE kan; und schließlich

hatto Elfriede Sb in erster Linie zusammen mit

der Mutter des Angeklagten häusliche landwirtschaftliche Arbeiten und nur daneben - wenn auch häufig - unter der Leitaug des Angeklagten Arbeiten auf dem Felde zu verrichten. nach allcdem muß davon ausgegangen werden, daß nicht,

wie das Landgericht meint, der Beschwerdeführer, vielmehr

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seine Mutter die für die Betreuung des Mädchens verantwortliche Person war. Eine Fürsorge- oder Mitfürsorgepflicht des Angeklagten wäre nur dann unzunehmen, wenn die Eltern SCHE ihre Tochter ihm persönlich zur Aufsicht und Betreuung - sei es allein oder zusammen mit seiner Mutter - (ausdrücklich oder stillschweigend) anvertraut hätten oder wenn aeine Mutter aie ihr obliegende Obhutspflicht ihn

für die Dauer seiner Anwesenheit in ED (mit )übertragen oder or für diese Zeit aus eigenem Entschlud (vgl. EGHSt 1, 292 und BGH LM Nr. 25 zu § 174 Nr. 1 StGB) die Betreuung des Mädchens (mit)übernommen hätte. Insowcit enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Es ist nicht einmal gesagt, wie überhaupt die außeräienstliche Lebeusführung der Elfriede, namentlich auch während der Abwesenheit des Beschwerdeführers, überwacht worden ist.

Das Urteil ist hiernach, ohne daß noch auf die Aufklärungsrügen eingegangen zu werden braucht, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, wird das Lendgericht nicht darauf verzichten können, in der neuen Hauptverhandlung die Eltern der Elfriede SWB-

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EB und die Mutter des Beschwerdeführers, gegebenenfalls auch seine Ehefrau als Zeugen zu hören.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner

willms Hübner