Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 30.05.1961 – 5 StR 435/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2180 072
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die berufslose Liane R OD zu: ze, dort geboren am EEE 1525,
- Sachbezeichnung: H@WW u.a. - wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.0ktober 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schuitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision der Angeklagten Rip wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom
30.Mai 1961 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2 —
Gründe3z
Die Revision der Angeklagten Raczkowski hat schon mit der Rüge Erfolg, § 247 StPO sei verletzt worden.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift trifft es zu, daß die Beschwerdeführerin auf bloße Anordnung des Vorsitzenden den Gerichtssaal verlassen mußte; an einem Gerichtsbeschluß fehlt es; der Sitzungsniederschrift ist auch sonst nicht sicher zu entnehmen, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 247 Abs.1 Satz 1 StPO vorgelegen haben.
Diese Mängel zwingen zur Urteilsaufhebung. § 247 Abs.1 StPO enthält nämlich nur eine Ausnahme von der in § 230 StPO festgelegten Pflicht der Angeklagten, während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Durch diese Ausnahmebestimmung wird ihr üecht auf allseitige und uneingeschränkte Verteidigung (vgl. auch Art.103 Abs.1 \G) fühlbar eingeengt. Deshalb hat der Gesetzgeber die in § 247 StPO zugelassene Maßnahme nicht der Entscheidung des Vorsitzenden, sondern dem Gericht überlassen. Dieses muß einen ausdrücklichen Beschluß fassen, der mit Gründen zu versehen und zu verkünden ist (BGHSt 1,346,350; RGSt 20,2735 RG GA 48,302). Verstöße gegen § 247 Abs.1 Satz 1 StPO sind grundsätzlich vom Revisionsgericht streng zu behandeln. Daher hat der erkennende Senat das Fehlen des erforderlichen Gerichtsbeschlusses bisher als unbedingten Revisionsgrund im Sinne von § 338 Nr.5 StPO angesehen (BGHSt 4,564,365). Soweit andere Senate Bedenken dagegen vorgebracht haben, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn auch nach abweichender Meinung führt ein Verstoß gegen § 247 Abs.1 Satz 1 StPO jedenfalls damn zur Urteilsaufhebung, wenn wegen des Fehlens der Begründung zweifelhaft bleibt, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist (2 StR 429/60 = NJW 1961,132°, 1 StR 607/60 vom 7.Februar 1961). Das ist hier der Fall.
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bedurfte unter diesen Umständen keiner näheren Erörterung.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer sich darüber klar werden und dies in den schriftlichen Entscheidungsgründen deutlich niederlegen müssen, ob sie direkten oder bedingten Hehlereivorsatz als erwiesen ansieht oder ob sie die Beweisregel anwenden will.Auf die
Darlegungen BGH NJW 1955,350 wird verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. oo.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Mayr