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BGH Urteil vom 28.04.1961 – 4 StR 77/61

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

— u m ee nn Stpo § 52 Abs. 2 Satz 2 Ein Zeuge, der seine Aussage gemäß § 52 StPO verweigert hat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung gebunden. Er kann sich jederzeit entschließen, eine Aussage zu machen.

Nachschlagewerk: Ja Amtliche Sammlung: nein

— u m ee nn

Ein Zeuge, der seine Aussage gemäß § 52 StPO verweigert hat, ist verfahrensrechtlich nicht an diese Erklärung gebunden. Er kann sich jederzeit entschließen, eine Aussage zu machen.

BGH, Urt. v. 28. April 1961 - 4 StR 77/61 - LG Bochum

4_StR_T7/E1

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Installateur Franz Heinz V EB aus Di: geboren am MR. EEE 1955 in SCH Krs. Di,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 4. Strefsenat Ges Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Arumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Prof. Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhanälung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. Oktober 1960 mit den Feststeilungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurüc<verwiesen.

Von Rechts wegen

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Grünäe;:

1. Dem Angeklagten legte die Anklage zur Last, er habe zu der Mathilde VoWw, die der Gevrerbsunzucht nachging, ausbeuterische Beziehungen nach § 181 a StGB unternalten., Die Strafxammer hat ihn wegen eines solchen

Verbrechens verurteilt,

Mathilde Vo war zur Hauptverhanälung als Zeugin geladen und erschienen, Wie der Niederschrift über den Gang der Hauptverhandlung zu entnehmen ist,bekundete sie nach Angabe ihrer Personalien, der Angeklagte sei ihr Verlobter. Nach Belehrung gemäß §§ 52 und 55 StPO erxlärte sie, "ich verweigere dic Aussage". Im Anschluß daran fährt die Sitzungsniederschrift fort: "b.u.v. der Angeklagte soll abgeführt werden, weil zu befürchten ist, daß die Zeugin Vo in seiner Gegenwart nicht die Wahrneit sagen werde (§ 247 St?O). Nach Abführung des Angeklagten unä erneuter Belehrung gemäß § 55 StPO erklärte die Zeugin: "ich will aussagen". Zur Sache wurde äje Zeugin vernommen."

2. Mit Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer, daß der Beschluß der Strafkammer über die vorübergehende Abführung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal ohne seine und seines Verteidigers Anhörung ergangen sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. Der Angeklagte hätte gehört, mindestens hätte ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden müssen. Daß äies geschehen ist, läßt die Sitzungsniederschrift nicht erkennen, müßte sich aber aus ihr als wesentliche Förmliehkeit des Verfahrens ergeben. Das Schweigen der Niederschrift gilt deshalb als Beweis des Gegenteils (§ 274 StPO). Auf dem Verstoß gegen § 35 StPO kann die Entfernung des

Angeklagten aus dem Sitzungssaal beruht haben. NMöglicherweise hatte dies eine Beschränkung seiner Verteidigung zur Folge. Es läßt sich nicht ausschließen, daß ohne sie das Beweisergebnis anders ausgefallen wäre,

Dieser Verstoß hatte auch die Fehlerhaftigkeit des anschließenden Verfahrens zur Folge. Wäre allerdings der zeitweilige Ausschluß des Angeklagten erst angeordnet worden, nachdem er hierzu gehört worden war, so wäre es nicht unzulässig gewesen, die Zeugin trotz ihrer bereits erklärten Aussageverweigerung zu fragen, ob sie diese aufrechterhalten wolle. Ihre nunnehrige Erklärung, aussagen zu wollen, wäre . beachtlich gewesen. Demgenäß hätte das Gericht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch ihre Aussage zur Sache verwerten dürfen, Ja müssen. Das Verbot der Verwertung ihrer Angaben bestand von dem Augenblick an nicht mehr, als sie erklärt hatte, zur Sache aussagen zu wollen. Selbst wenn in äijesem Zeitpunkt ein gültiges Verlöonis zwischen ihr und dem Angeklagten bestanden haben sollte, konnte die Zeugin auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichten und zur Sache aussagen. Daß sie vorher erklärt hatte, von inrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen zu wollen, stand nicht entgegen. Denn auch die Weigerung kann widerrufen werden (RGSt 2, 54; 38, 256 f; 40, 346; RGRspr. 6, 210; BGHSt 2, 99, 108 beiläufig; BayObLg in NJW 1950, 316 Nr.24 Leitsatz 2; Eb.Schmiät, Lenrkommentar Vorb. 9 zu §§ 52 - 56; Henkel, Strafverfanrensrecht S. 2565). Das ergibt sich aus dem Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts des § 52 StPO. Es ist nicht geschaffen um dem Schutz der Wahrheitsfindung zu dienen; vielmehr soll es den Zeugen den inneren Zwiespalt ersparen, in den sie durch den Widerstreit zwischen Aussagepflicht und ihren persönlichen Beziehungen zum Angeklagter geraten könnten (BGHSt 11, 213, 216 - Beschluß

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des Großen Senats für Strafsachen vom 21. Januar 1958). Teshalb wird es ihrer freien Entschließung überlassen, ob sie aussagen wollen oder nicht. Das Widerrufsrecht

in § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO verstärkt den Schutz der Entschlußfreiheit der Zeugen, indem es ihnen die Berufung auf ihr Weigerungsrecht trotz anfänglichen Verzichts

auf dieses Recht -— im Gegensatz zur bindenden Wirkung sonstiger verfahrensrechtlicher Verzichterklärungen - noch während ihrer Vernehmung offenhält (RGSt 63, 302; Alsberg-Nüse, Der Beweisamtrag 2. Aufl. S. 425). Einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung für den umgekehrten Fall des Widerrufs einer Aussageverweigerung bedurfte

es nicht, weil sich diese Befugnis nach Wesen und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts von selbst versteht. Da der Zeuge nach seinem Belieben darüber befinden darf,

ob er aussagen will oder nicht, wäre es widersinnig, ihn entgegen seinem Willen an seiner Erklärung, nicht aus-

sagen zu wollen festzuhalten, Eine verfahrensrechtliche Binäung an einen früheren Verzicht scheidet in diesem Falle aus. Der von der Verteidigung geforäerte Gegenschluß aus § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO läßt sich hierrach nicht rechtfertigen.

3. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen nicht eingegangen zu werden,

Rotberg Krumnme Sauer

Lang-Hinrichsen Bundesrichter Börtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Kkotberg