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BGH Entscheidung vom 25.04.1961 – 5 StR 41/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 41/61 2176 039

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den vorläufig des Dienstes enthobenen Staatsanwalt

Günter K ED zu: ram, geboren am ED 1914 in zum,

wegen Vergehens nach §§ 3, 6, 21 Abs.1l des Gesetzes

über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften u.a. hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.April 1961, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffika Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EE>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.0Oktober 1960 werden verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last; der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründeyg

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen vorsätzlichen Vergehens nach §§ 3, 6, 21 Abs.l1 Satz 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährädender Schriften (GjS) in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, verurteilt.

Dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Sachrüge angegriffen. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel auf die drei Fälle beschränkt, in denen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat.

Is

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet.

l. Mit dem Rechtsmittel wird zunächst geltend gemacht, die Strafkammer habe § 176 Abs.1 Nr.3 StGB verkannt,. Das ist jedoch nicht der Fall. Wenn Kinder unter vierzehn Jahren nur arglos auf hingehaltene Bilder nackter Menschen sehen, die Geschlechtsteile erkennen und alsbald wieder wegsehen, ist § 176 Abs.1 Nr.3 StGB nicht verletzt. Etwas anderes ergeben auch weder KGSt 70,316 noch BGH NJW 1960,2250°°. Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 70,316 allerdings eine Bestrafung wegen Versuchs aus § 176 Abs.l Nr.3 StGB gebilligt, obwohl das Kind auf unzüchtige Abbildungen nur "arglos hin-, alsbald aber wieder weggesehen" hatte. Das Reichsgericht' hat sich in der angeführten Entscheidung aber nicht damit auseinandergesetzt, ob ein Kind schon dann zu einer unzüchtigen Handlung verleitet worden ist, wenn es nur arglos unzüchtige Bilder betrachtet hat. Es ging ihm vielmehr um die Frage, ob das Vorzeigen von naturgetreuen Abbildungen nackter Geschlechtsteile dem Vorzeigen entblößter Geschlechtsteile gleichzustellen ist. Das hat das Reichsgericht bejaht.

Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob im

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vorliegenden Falle das Vorzeigen von Abbildungen den Tatbestand des § 176 Abs.1l Nr.3 StGB erfüllt, ob - wie das Reichsgericht in den in RGSt 70,316,317 wiedergegebenen Urteilsgründen sagt -— die Abbildungen ihrer Ausführung

nach geeignet sind, solche Schädigungen hervorzurufen,

daß sie dem Betrachten des entblößten Körpers gleichzustellen sind. Es hat sich damit nicht mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Widerspruch gesetzt, die an der angeführten Stelle nichts darüber enthält, ob bei einer Verurteilung wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.l Nr.3 StGB nicht der Vorsatz des Täters dahin gehen muß, das Kind solle die Bilder nicht nur arglos, sondern geflissentlich betrachten. Hierzu hatte das Reichsgericht ersichtlich keinen Anlaß, weil nach dem wiedergegebenen Tatbestand der Täter das Mädchen "aus Geilheit aufgefordert hatte, die Abbildungen, die er ihm vorzeigte, zu betrachten!,

Daran, daß ein Kind nur dann eine unzüchtige Handlung vornimmt, wenn es geflissentlich (also nicht arglos) einen Vorgang betrachtet, der das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzt, daß das Verleiten zur Verübung einer unzüchtigen Handlung im Sinne des § 176 Abs.l Nr.3 StGB in einer Einwirkung auf den Willen des Kindes bestehen muß, es solle den schanverletzenden Vorgang geflissentlich betrachten, hat das Reichsgericht stets festgehalten (vgl. \26St 73,246). Daraus hat es weiter gefolgert, daß der Täter nur wegen Versuchs zu bestrafen ist, wenn sich das Kind von dem ihm gebotenen Anblick abwendet, anstatt - wie der Täter will -— weiter, und zwar nunmehr geflissentlich, hinzusehen (aaO 247,249). ‘Dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof stets angeschlossen (vgl. z.B. IM StGB § 176 Abs.1 Nr.3 T,,

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Entscheidung des 4.Strafsenats vom 19.august 1960, abgedruckt NJW 1960, 2250

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Hier ging es vielmehr um die Frage, ob der Tatbestand des

§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB auch dann erfüllt ist, wenn der Täter ein Kind dazu veranlaßt, während einer nicht unerheblichen Zeit unzüchtigen Reden zuzuhören, Der 4.Strafsenat hebt aber am Ende seiner Entscheidungsgründe hervor, daß die Kinder der Unterhaltung "erkennbar aufmerksam und nit innerer Anteilnahme gefolgt" seien (aa0 S.2252),

Nach alledem ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe sich eines versuchten Verbrechens nicht schuldig gemacht, weil ihm nicht nachzweisen sei, daß er die Mäüchen veranlassen wollte, "nicht nur flüchtig und arglos hinzusehen, sondern die Bilder geflissentlich zu betrachten".

2. Die Revision beanstandet weiter, daß die Strafkammer sich überhaupt nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte sich eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB schuldig gemacht habe. Anlaß hierzu hätte sein können - das ist der Revision der Staatsamaltschaft einzuräumen - , daß sich die Verhaltensweise des Angeklagten dem Landgericht "als eine verfeinerte Abart des Exhibitionismus darstellt", und die Tatausführung "auch ganz dem Bilde entspricht, wie es sich nach den Erfahrungen der Strafkammer .. bei Exhibitionisten findet",

Voraussetzung für eine Bestrafung äus § 1§ 3 StGB ist, daß der Angeklagte durch eine unzüchtige, d.h. eine das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzende Handlung öffentlich ein Ärgernis gegeben hätte. Ob eine derartige unzüchtige Handlung vorliegt, hat die Strafkammer _ilerdings nicht geprüft, vielmehr im Rahmen ihrer Untersuchungen zu § 176 Abs,1 Nr.3 StGB dahingestellt sein lassen und den Angeklagten nur aus subjektiven Gründen von dem Vorwurf des Sittlichkeitsverbrechens freigesprochen. Die Verteidigung hat nun gegenüber den Ausführungen der Revision der Staatsanwaltschaft vorgetragen, daß das jeweils flüchtige, unauffällige Verhalten des Angeklagten noch nicht

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als so schwer zu werten sei, um es als unzüchtiges, auffälliges Tun im Sinne des § 1§ 3 StGB zu betrachten.

Ob das zutrifft (vgl.hierzu RG DR 1943,578°), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen einer öffentlichen Beleidigung verneint hat, ergeben, daß der Angeklagte auch nicht - jedenfalls nicht vorsätzlich - öffentlich ein Ärgernis gegeben hat. Allerdings weist die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, daß seit der in RGSt 73,90,93/94 veröffentlichten Entscheidung des Reichsgerichts der Begriff der Öffentlichkeit in § 200 StGB in der Rechtsprechung (auch des Bundesgerichtshofes, vgl. BGHSt 12, 42,46; 11,282,284) enger auszulegen ist als in § 1§ 3 StGB. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Obwohl sich der Angeklagte auf offener Straße vergangen hat, sein Verhalten also von einem unbestimmten Personenkreis hätte wahrgenommen werden können, konnte er nach § 1§ 3 StGB nicht verurteilt werden, wenn er sein Verhalten nur gegen eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis richtete. Es fehlt am Vorsatz, wenn er sein Verhalten so einrichtete, daß er nach seinem Willen und seiner Vorstellung von anderen nicht gesehen wurde (vgl.RG HRR 1940,640).

So lag es hier erkennbar nach Überzeugung der Strafkammer. Denn der Angeklagte hat nach ihren Feststellungen "die Nacktfotos so verwendet, daß die Abbildungen nur von den Mädchen, und nicht von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden konnten". Das Verhalten des Angeklagten mit dieser Willensrichtung schließt mindestens der inneren Tatseite nach die Anwendung des § 1§ 3 StGB aus. Allerdings beziehen sich die Ausführungen der Strafkammer insoweit ausdrücklich nur auf die Vorfälle am 15.Februar und am 1.März 1960. Ersichtlich ist jedoch die Strafkammer auch hinsichtlich der ersten, im Sommer 1959

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begangenen Tat der gleichen Meinung. Der Angeklagte hat sich gleichartig verhalten, und auch hier war es ein bestimmter Personenkreis, an den er sich wandte. Marlies KB uni ihre Mitspielerinnen bei der "Ballprobe" waren einander durch persönliche Beziehungen innerlich verbunden im Sinne der Entscheidung BGHSt 11,282.

3. Schließlich wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft noch gegen die Strafzumessungsgründe. Sie meint, es hätte strafschärfend verwendet werden müssen, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen zugegeben habe, sich seit Herbst 1958, also etwa 1 1/2 Jahr lang, in einer gar nicht mehr feststellbaren Vielzahl von Fällen Schulkindern in der im Urteil festgestellten Weise genähert zu haben, ohne daß es ihm noch möglich war, die Einzelfälle anzugeben. Demgegenüber ist jeüoch darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte nach UA S.5 nur die Möglichkeit eingeräumt hat, daß auf seinen Spaziergängen Kinder und Erwachsene die Bilder, wenn er sie betrachtete, im Vorbeigehen gesehen haben. Daß dies in weiteren als den abgeurteilten Fällen auch geschehen ist, hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Es konnte der Strafzumessung daher auch nicht zugrunde gelegt werden. Im übrigen hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, daß "er sich zugegebenermaßen die Nacktfotos häufig auf offener Straße betrachtet hat, obwohl jederzeit die Möglichkeit bestand, daß Erwachsene und Kinder ihn dabei beobachteten".

4. Da, wie die folgenden Ausführungen zur Revision des Angeklagten ergeben, das Urteil auch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält (vgl. § 301 StPO), war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.

II.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil auf die Sachrüge darauf geprüft, ob es Rechisfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält. Das ist nicht der

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Fall. Die neben der Sachrüge allgemein erhobene Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs.2 StPO).

1. Zunächst wendet sich die Revision des Angeklagten ohne Erfolg gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich der Beleidigung in zwei Fällen schuldig gemacht. Das Landgericht hat entgegen der Meinung der -Verteidigung die in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29,.Mai 1951 (abgedruckt BGHSt 1,288 ff) dargelegten Rechtsgrundsätze knapp, aber zutreffend angewendet. Danach kann die Zumutung eines Mannes an ein Kind, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen, als ein Ausdruck der Mißachtung und damit als Beleidigung anzusehen sein, wenn sie die Auffassung zu erkennen gibt, das Kind besitze so wenig Schamgefühl, daß man ihm zutrauen könne, mit fremden Männern nackte Frauenbilder anzusehen. In der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist allerdings ausgeführt, da3 die Zumutung an ein gesundes Kind, das Bild einer nackten Frau anzusehen, für sich noch keine Beleidigung enthält, daß vielmehr zu dem Vorzeigen des Bildes noch eine schamverletzende Beziehung des Handelns hinzukommen und erkennbar sein muß (aaO 5.290). Das hat die Strafkammer jedoch auch nicht verkannt. Sie hat den schamverletzenden Umstand darin gesehen, daß der Anzeklagte dem "kindlichen weiblichen Pseudopartner" zumutete, die Abbildung in seiner Gegenwart anzusehen, und weiter, zu beobachten, wie er selbst sich das Bild gleichzeitig betrachtete. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, :enn die Revision demgegenüber behauptet, der Vorsatz des Angeklagten habe die Mitwirkung der Mädchen nicht eingeschlossen, so setzt sie sich mit den Urteilsfeststellungen in Widerspruch. Daß der Angeklagte an sich nach dem "psycho-sexuellen Befund!" der Annäherung an die Kinder gar nicht bedurfte, steht der Feststellung, der Anzeiilagte habe den Mädchen die Bilder unter schan-

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verletzenden Umständen vorsätzlich gezeigt, nicht entgegen, Die Revision des Angeklagten entfernt sich auch in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Urteils, wenn sie behauptet, dem Angeklagten sei niemals der Gedanke gekommen, daß er die Kinder durch das Vorzeigen der Bilder in ihrer Ehre kränken könnte. Die Strafkammer stellt vielmehr fest, er habe das erkamnt,

2. Auch die Anwendung der §§ 3, 6, 21 Abs.1 Satz 1 GjS beanstandet die Revision vergeblich.

a) Die Strafkammer hat zunächst zutreffend dargelegt, daß der Angeklagte aus Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben, herausgenommene Abbildungen den Kindern zugänglich gemacht hat. Nicht ausdrücklich eingegangen ist die Strafkammer allerdings auf die Tatsache, daß der Angeklagte den Kindern nicht den gesamten Inhalt der Schriften gezeigt hat, vielmehr nur einzelne von ihm herausgesuchte Bilder. Darauf kommt es aber auch nach Ansicht des Senats nicht an. Es ist nicht erforderlich, daß dem Jugenälichen der gesamte Inhalt einer Schrift gezeigt wird. Sie wird ihm schon dann zugänglich gemacht, wenn ihm jedenfalls solche Teile gezeigt werden, die der Schrift den jugendgefährdenden Charakter verleihen. Daß hierunter bei "Schriften, die durch Bild für Nacktkultur werben!" gerade die Bilder fallen, bedarf keiner näheren Begründung. Es kann auch nicht von Bedeutung sein, daß | die Bilder aus der Zeitschrift entfernt werden, bevor sie den Jugenälichen zugänglich gemacht werden. Hierdurch wird weder an dem jugendgefährdenden Charakter noch an der Tatsache etwas geändert, daß es sich um eine Werbung für Nacktkultur handelt,

b) Auch die Ausführungen, mit denen die Revision dartun will, daß es sich gar nicht um Schriften im Sinne des § 6 Abs.2 GjS gehandelt habe, vermögen ihr nicht zum Ziele zu verhelfen. Die Strafkammer hat allerdings den Inhalt der später vom Angeklagten vernichteten Schriften

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‚nicht näher angegeben, sondern sagt nur, die Bilder hätten aus Schriften gestammt, die durch Bild für Nacktkultur werben.

Es. ist nun richtig, daß § 6 Abs.2 GjS nur solche Zeitschriften betrifft, die gerade auf Bildwerbung eingestellt sind, und daß deshalb nach überwiegender kieinung solche Schriften nicht umfaßt werden, die hauptsächlich durch den Text werben, während das Bildwerk nur Beigabe ist ‚(vel.Potrykus in Erbs,Strafrechtliche Nebengesetze,

GjS § 6 Anm. 6; Schilling, Schund- und Schmutzgesetz

Nr.122 c 2.Abs,; a.A. Riedel GjS 103). Hier bestehen

aber keine Bedenken, daß die Strafkammer trotz der nur knappen Wiedergabe mit den Worten des Gesetzes davon ausgegangen ist, es handle sich um die typischen, äuf Bildwerbung eingestellten Zeitschriften der FKK-Bewegung mit Nacktaufnahmen, die nach ihrer Art nicht nur Beiwerk waren.

3. Was die Revision des Angeklagten gegen die Strafzumessungsgründe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Daß in der Person des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB vorliegen, hat das Landgericht strafmildernd berücksichtigt. Wenn die Kevision ausführt, die Strafkammer habe die Vorschrift "offenbar nicht gebührend" berücksichtigt, so wird damit in unzulässiger Weise das Ermessen der Strafkammer als solches angegriffen.

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IV.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker