Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 03.12.1968 – 1 StR 581/68
1. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 581/68 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Johenn WED zus SCHE, zsevoren en ED :330 in zB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Urteil hält der Sachrüge nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen läßt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Unter den hier festgestellten Umständen genügt das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteiles zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH IM § 176 Nr. 3 StGB Nr. 7).
Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme je eines’ Vergehens nach § 1§ 3 StGB. Die Jugendkammer begnügt sich insoweit mit der Bemerkung, der Angeklagte habe die unzüchtigen Handlungen bewußt in der Öffentlichkeit begangen. Der Tatrichter geht anscheinend von der Auffassung aus, die Vornahme einer unzüchtigen Handlung auf öffentlicher Straße erfülle ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 1§ 3 StGB. Entscheidend kommt es indessen darauf an, ob die Handlungen des Angeklagten nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat, außer von diesen Schulkindern, von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnten
(4 StR 429/53 vom 12. November 1953; RGSt 73, 90, 385) und er diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ob das hier der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr kann der neben seinem Kraftwagen stehende Angeklagte sein Verhalten so eingerichtet haben, daß er jeweils nach seinem Willen und seinen Vorstellungen nur von den Schulkindern und nicht von anderen Personen gesehen wurde (5 StR 41/61 vom 25. April 1961; RG HRR 1940 Nr. 640).
Wegen der Tateinheit zwischen versuchter Unzucht und der Erregung öffentlichen Ärgernisses, ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Es erübrigen sich daher Erörterungen zur Verfahrensrüge. _
Hübner Loesdau Pikart
Pfeiffer zipfel