Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 28.02.1961 – 5 StR 11/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2167 037
5_ StR 11/61
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Herbert H ni
aus NEED vei LE (Ostfriesland), geboren am ED 934 in EEE (Schiesien),
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Februar 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 11.November 1960
1. im Schuläspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen schwerer Unzucht nach § 176 Abs,1 Nr,.i StGB in Tateinheit mit versuchter Notzucht
2. im Strafausspruch aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
I.
Mit Recht wendet sich die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit versuchter Notzucht.
1. Im Ergebnis zu Recht macht die Revision zunächst darauf aufmerksam, daß sich der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nur eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Das Verbrechen gegen beide Mädchen fiel in einem Tatbestandsmerkmal zusammen, nämlich in der von den Mädchen als Ernst aufgefaßten Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Fällt aber bei mehraktigen Verbrechen auch nur ein Tatbestandsmerkmal zusammen, so liegt nur eine Tat im Sinne des § 73 StGB vor (BGHSt 6,81).
2. Weiterhin macht die Revision unter zutreffender Bezugnahme auf BGHSt 1,152 mit Recht geltend, daß im Falle DEE der Angeklagte nur den Tatbestand der versuchten Notzucht erfüllt hat. Denn die mit dem Mittel der Gewalt verübte Notzucht schließt notwendig die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen in sich. Der Tatbestand des § 177 ist insofern gegenüber dem allgemeineren des § 176 Abs.1 Nr.1 der engere. Obwohl beide Gesetze verletzt sind, wird in solchem Falle auf die Tat nur das eine, und zwar das besondere ("speziellere") Gesetz, hier § 177 StGB, angewendet. Das gilt auch dann, wenn es bei der Notzucht nur zum Versuch gekommen ist. Es besteht also keine Tateinheit zwischen beiden Vorschriften im Sinne des § 73 StGB, sondern Gesetzeseinheit im Sinne der sog. Spezialität.
II.
Da der Sachverhalt erschöpfend ergibt, daß der Angeklagte gegenüber Hannegret GW den Tatbestanä des § 176 Abs.1 Nr.1 StGB erfüllt hat und sich gegenüber Elke Dom der versuchten Notzucht schuldig gemacht hat, was
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auch die Revision nicht in Frage gestellt hat, konnte der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs.1 StPO den Schuldspruch wie geschehen berichtigen,
III.
Aufzuheben war somit nur der Strafausspruch, und zwar einschließlich der auf § 32 StGB beruhenden Nebenstrafe (§ 76 StGB). Die Strafkammer wird über sie neben der nach § 73 StGB festzusetzenden Strafe unter Berücksichtigung des § 358 Abs.2 StPO neu zu entscheiden haben.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Börker