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BGH Beschluss vom 21.02.1961 – 5 StR 500/60

5. Strafsenat

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5 StR 500/60 2156 073

ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Prokuristen, Verwaltungsinspektor a.D.

und Buchhalter Alfred K ED zus rem, geboren am EB 1916 in SED Kreis DEE (Schlesien),

wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.Februar 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte me als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7.Juli 1960 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

I. -Die Verfahrensrügen gehen fehl,

1. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die erkennende 3.Große Strafkammer des Landgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil statt des Landgerichtsrats DB die Assessorin Miiwpnitgewirkt habe.

Die Assessorin war durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 1.April 1960 dem Landgericht Hannover als Hilfsrichterin zugewiesen worden, weil ein Landgerichtsrat an das Oberlandesgericht in Celle abgeorädnet worden war. Wegen dieses Richterwechsels änderte das Präsidium des Landgerichts durch Beschluß vom 4.April 1960 den Geschäftsverteilungsplan. Es ließ den Landgerichtsrat Scheele aus der 3. in die 2,.Strafkammer übertreten und teilte die Assessorin Pier 3.Strafkammer zu, weil die Strafkammern 1 und 2 schon je einen Assessor hatten. Die Landgerichtsräte Dr.K@Bund DEE blieben in der 3.Strafkamner, der sie auf Grund des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 1960 angehörten,

Die Assessorin MB war daher ordnungsmäßiges Mitglied der 3.Strafkammer (§§ 70 Abs.1, 63 Abs.2, 64 Abs,1 GVG). Welche der drei Beisitzer in den einzelnen Sitzungen mitwirkten, hatte der Vorsitzende der Strafkammer zu bestimmen (§ 69 GVG).

2. Nach der Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 StPO für das Revisionsgericht allein maßgebend ist, hat der Verteidiger nicht beantragt, den Brief des Angeklagten vom 21.Mai 1958 und das Attest des Arztes Dr NED vom 8.April 1958 zu verlesen. Den genannten Brief als Beweismittel zu verwerten, brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen. Das ärztliche Zeugnis war überhaupt nicht verlesbar. Das folgt aus den §§ 250, 256 Abs.1 StPO; daß die Voraussetzungen des § 251 Abs.2 StPO vorgelegen hätten, behauptet die Revision nicht.

- 3.

3. Schließlich ist auch § 358 Abs.1 StPO nicht verletzt. Das Urteil widerspricht nicht, wie die Revision meint, der Aufhebungsansicht in der Entscheidung des Senats vom 15.September 1959. Der Senat hat damals beanstandet, daß das Landgericht "weder einen Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313,315) noch die einzelnen Geldentnahmen nach Zahl, Zeit und Höhe wenigstens ungefähr" festgestellt hatte. Aus diesem Grunde vermochte er damals nicht "zu beurteilen, ob mehrere selbständige Handlungen vorliegen können, die möglicherweise zum Teil verjährt sind oder unter das Straffreiheitsgesetz von 1954 fallen". Das Landgericht hat jetzt Feststellungen getroffen, die dies ermöglichen. Es hat sich also an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des vorigen Urteils zugrunde lag, gehalten,

II.

Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung.

Über die einzelnen Geldentnahmen trifft das Landgericht im Rahmen des Möglichen genügende Feststellungen. Die rechtswidrige Zueignung der Gelder lag darin, daß der Angeklagte sie "für eigene Zwecke verbrauchte" (UA S.61). Die Strafkammer konnte zwar die Art dieses Verbrauchs nicht klären (UA S.58-60). Das ist aber nicht immer erforderlich, um das Merkmal der Zueignung zu bejahen. In tatsächlicher Beziehung ist es zwar für den Richter regelmäßig von Bedeutung, zu wissen, wo die fehlenden Gelder geblieben sind. Die Strafkammer prüft aber, ob sie auch ohne diese Kenntnis überzeugt sein kann, daß der Angeklagte die Gelder aus der Kasse genommen und für sich verbraucht hat. Sie kommt in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß jene "Unklarheit allein das im übrigen völlig eindeutige Beweisergebnis nicht zu erschüttern" vermag (UA S.60). Was die Revision hiergegen vorbringt, bezweckt, die tatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig durch

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eine andere zu ersetzen. 3s kann keine Rede davon sein, daß die Strafkammer "die Beweislast verkannt" und den Grundsatz verletzt habe, nach dem das Gericht Tatsachen, die ihm zweifelhaft geblieben sind, nicht zu Ungunsten des Angeklagten verwerten darf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Dr,.Börker