Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 31.01.1961 – 1 StR 605/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_ 605/69 2117 00€
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Reinhard MÜEwp aus Hp: zevoren ar ED 1927 ir OD (Kreis 2 ,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben:
.
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 20. Oktober 1960 wird verworfen, jedoch ist er nur "wegen Un-
zucht mit einer Abhängigen!" verurteilt.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragan.
Von Rechts wegen
Io Der verheiratete Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Stralrechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
il. Die Rügen einer Verletzung des § 267 Abs. 1 und des
§§ 338 Nr. 7 StPO gehen offensichtlich fehl. Auch kann mit der Revision nicht als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden, daß der Tatrichter Beweismittel nicht genügend ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125, 126). - Anklage und Eröffnungsbeschluß waren davon ausgegangen, daß
Frieda Egg den Angeklagten zur Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraut gewesen war (Bl. 95, 107 d:A.): Die Revision kann daher nicht geltenä machen, der Angeklagte und sein Verteidiger seien durch das Urteil überrascht worden, weil dieses ein Anvertrautsein zur Aufsicht angenommen habe (BGH LM Nr. 25 a.E. zu § 174 Nr. 1 StGB), Die im Gesetz (§ 174 Nr. 1 StGB) genannten vier Abhängigkeitsverhältnisse können ohnehin nicht immer streng von einander geschieden werden (Königer, NJW 1957, 161; vgl. auch BGH 1 StR 446/58 vom 14. Oktober 1958, teilw. veröffentlicht in LM Nr. 23 zu § 174 Nr. 1 StGB). Die von
der Revision angeführte Entscheiäung BGHSti 11, 88 ff betraf eine wesentlichrandere Sach- und Verfahrenslage.
III. Die Verurteilung des Angeklagten nach § 174 Nr. 1 StGB ist rechtlich nicht angreifbar. Nach den Feststellungen
hatte der Angeklagte, der technische Leiter des betreffenden Betriebes, es während der Lehrzeit Friedas mehrfach übernommen, in seinem PKW das Mädchen nach Geschäftsschluß
oder nach der Beendigung von Überstundenarbeiten nach OD
zu dessen #ohnung zu bringen. Während solcher Fahrten kam es gann zu unzüchtigen Berührungen des Lenrmädchens durch den „ngeklagien. Hierin hat der Tatrichter ohne Recütsfenler den Wißcrauch einer der Aufsicht des Angeklagten anvertrauten Minderjährigen gesehen (vgl. die, ebenfalls eine Autofanrt betreffende Entscheidung BGH LM Nr. 19 zu § 174 Nr. 1 StGB). Das Anvertrautsein konnte das Landgericht aus den von ihm ausreichend geschilderten Umständen entnehmen (vgl. auch Königer, Id 1957, 162 zu b, letzter Absatz, betr. Anvertrautsein von Angestellten). Zum Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gehört nicht, daß Eltern oder Erzieher die Minderjährige dem Täter ausdrücklich anvertraut haben (BGHSt 1, 292 und Werner, iM Nr. 8 zu
8 174 Nr. 1 StGB). Zudem hatte der Angeklagte, als er einmal Frieda abends in der elterlichen Wohnung absetzte, zu ihrer Mutter gesagt, das Mädchen sei bei ihm gut aufgehoben (S.7 UA). Wenn die Verteidigung dies anders darstellt, so wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters (§§ 261, 337 StGB). Auch die von
der Revision gerügten Widersprüche bestehen nicht.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen. Bezüglich der Klarstellung des Urteilsspruchs wird auf die in BGH NJW 1957, 1288 Nr. 18 dargelegten Grundsätze verwiesen.
Dr. Geier Werner Seibert Hübner Fischer