Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 14.12.1965 – 1 StR 471/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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der Strafsache
gegen den Landi N ED zus Ve. ;<borc. am N ;O in KENNER il weg: ter Unzucht mit einer Abhängigen u.2&s
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben;
Scnatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in üer Verhandiung, Staatsanwalt Dr. WED ci dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts liosbach vom 24. Juni 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. Juni 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I. Der Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Verm der Unzucht nit einer Abhängigen in Tatcinhcit teils mit gefährlicher Körperverletzung teils nit Nötigung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. II. Zur Verfahrensrüge:
Zwar hat der Angeklagte es abgelehnt, sich zur Sache zu äußern. Auch haben die Stieftochter Waltraud und die Ehefrau des Angeklagten die Aussage verweigert. Einc Verletzung des § 261 StPO ist jedoch nicht dargetan. Das Urtc ergeht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung, nicht auf Grund des Protokolls (BGH Urt. v. 26. Oktober 1965 - 5 StR 405/65; Schwarz-Kleinknecht 25. Aufl. Anm. 7 F, S. 558 zu § 273 n.F. StPO). Die von der Revision beanstandeten Feststellungen beruhen offensichtlich auf der Aussage des Vernchmungsrichters, der die polizeilichen Aussagen Waltrauds und ihrer Mutter zum Gegenstand der richterlichen Verncehmu gemacht hattco.
III. Zur Sachrüge:
a) Ob die Stieftochter Waltraud dem Angeklagten zur Aufsicht anvertraut war, war im wesentlichen Tatfraze, wic
auch der Verteidiger unter Hinweis auf die Intscheidung
des Senats NJW 1953, 471 Nr. 13 hervorhebt (vgl. ferner das Urteil vom 31. Januar 1961, 1 StR 605/60 = KLs 19/60 StA Mosbach; in NJW 1962, 61, 62 auszugsweise mitgeteilt). Dic Revision erwähnt übrigens selbst als Aussage des Vernehnungsrichters Dr. SED. das das Mädchen vom Angeklagten "wic dic anderen Kinder" behandelt worden sci. Zudem hat der Tatrichter ausdrücklich festgestellt, daß die drei Stiefkinder, darunter auch Waltraud, schon scit Jahren in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen waren und der Angeklagte sich um sie kümmerte (vgl. auch BGH Urt. v. 26. Oktober 1965, 1 StR 417/65). Tas die Verteidigung zu diesem Funkt sonst vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen dic tatrichterliche Bevciswürdigung.
b} Auch im übrigen läßt der Schuldspruch keinen den Ängceklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sci bei den beiden Überfällen auf Waltraud jeweils vom Versuch der Notzucht mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten (BGHSt 7, 296 ff), nicht jedoch vom Versuch der Unzucht mit einer Abhängigen. Diese Annahme war rechtlich möglich. Weiter hat die Strafkammer im ersten Fall das Würgen des Opfers als gefährliche Körperverletzung (BGH NIW 1963, 1683 Nr. 15) beurteilt. Bei dem zweiten Vorkommnis hat sie darin cine (vollendete) Nötigung geschen, daß der Angeklagte das Mädchen durch drohendes Vorhalten cincs Messers und Festhalten der Hände von der Straße in den Waldweg zerrte. Auch hiergegen läßt sich rechtlich nichts cinwenden., Dic weitgehende Annahme von Fortsetzungszusammenhang (vgl. dazu: BGHSt 2, 163, 167) beschwert den Angeklagten nicht.
c) Auch die Strafzumessung, gegen dic sich übrigens die Revision nicht besonders wendet, ist rechtlich einwandfrei. Das Landgericht betont unter anderem, erheblich straferschwerend wirke, daß der Angeklagte "die Erreichung seincs Ziels mit Mitteln der Gewalt und der Bedrohung versuchte" (S. 7 UA). Darin liegt indes keine unzulässige Ververtung von Tatbestandsmerkmalen. Vielmehr stellt es die Anwendung dcs in § 73 StGB liegenden Grundgedankens dar, in solchen Fällen die Verletzung weiterer Strafgesetzc bci der Strafbenessung mit zu berücksichtigen (RGSt 49, 401, 402). Daß der Tatrichter außer der bisherigen Vorbestraftheit des Angeklagten und dem Umstand, daß cs beim Versuch blicb, keine weiteren Milderungsgründe zu finden vermochte, l1a& ersichtlich daran, daß der Angeklagte von seinem Rcecht aus § 243 Abs. 4 StPO, nicht zur Sache auszusagen, Gebrauch gcmacht hat.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart