Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 28.02.1967 – 1 StR 43/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1S4R 43/67 URTEIL N.c,
in der Strafsache
gegen
den Bäckermeister Siegfried OB aus DEE (Kreis DEE), sctvoren an 1942 in ZUEEEEEEEEEEEEED :
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar 1967, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Staatsanwalt 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 25. Oktober 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gegen den seit 1964 verheirateten Angeklagten hatten schon früher Verfahren wegen unzüchtiger Handlungen geschwebt. Im Februar 1965 pachtete er in DW; einem kleinen Dorf, eine Bäckerei mit Gastwirtschaft, wo er auch Wohnung nahm. Hierzu benötigte er im Haushalt und in der Bäckerei, insbesondere zun Brotausfahren Personal. Er vereinbarte daher mit dem Eherear EM aus SEE (Saar), daß deren damals 14 Jahre alte Tochter Evelin in seinen Haushalt aufgenommen und als
N.“
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Hausgehilfin sowie als Helferin in der Bückerei gegen Entlohnung tätig werden sollte. Evelin hat dann auch im Haushalt und in der Bäckerei des Angeklagten gearbeitet. Sie war in den Haushalt aufgenommen, wohnte im Haus und wurde dort auch verpflegt (S. 3 UVA).:
Im April oder Mai 1965 war der Angeklagte mit dem Mädchen in seinem Kraftwagen zu Einkaufszwecken unterwegs. Bei dieser Gelegenheit griff er ihr an die Brust und spielte an ihren Sceschlechtsteil. Bei einer weiteren Fahrt versuchte er wieder, an dic Scheide des Mädchens zu kommen, gelangte aber infolge der Abwehr Evelins nur an ihre Oberschenkel. Die Jugendkammer hat in diesem Verhalten fortgesetzte Unzucht mit einer Abhängigen gesehen.
Ferner hat sich der Angeklagte im Sommer und Herbst 1965 gegenüber anderen (noch nicht 14 Jahre alten) Mädchen unsittliche Übergriffe zuschulden kommen lassen. Er wurde insoweit der versuchten und vollendeten Unzucht mit je einem Kind für schuldig befunden. - Die Gesamtstrafe lautete auf ein Jahr und drei Monate Gefängnis.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Das Rechtsmittel wendet sich zwar, wie der Wahlverteidiger auf Anfrage erklärt hat, gegen das ganze Urteil. Begründet wurde es aber nur zum Fall Evelin Me (5 345 StPO), so daß das Rechtsmittel bezüglich der Fälle Hannelore Gggp und Ilse Dip unzulässir ist. Im übrigen kann die Revision, soweit sie zulässig ist, keinen Erfolg haben.
Die als solche nicht zulässige Aufklärungsrüge (Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers) ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde.
Das angefochtene Urteil ist jedoch im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar. Die Jugendkammer hat -— zwar knapp, aber
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roch hinreichend - dargelegt, daß Evelin dem Angeklagten anvertraut war. Im Urteil ist allerdings einmal von Anvertrautsein zur Aufsicht, an anderer Stelle von Aufsicht und Betreuung
die Rede (S. 53, 8 UA). Diese Ungenauigkeit ist jedoch rechtlich ohne Bedeutung. Es ist anerkannt, daß die im Gesetz gerannten vier Arten des Anvertrautseins "nicht immer streng von einander geschieden werden können" (BGH Urt. v. 31. Januar 1961, 1 StR 605/60).
Evelin war "gerade" 14 Jahre alt, als sie, nach Übereinkurft ihrer Eltern mit dem Angeklagten ganz in dessen Haushalt aufgenommen wurde (S. 3 UA). Die Eltern Evelins wohnten auswärts und waren offensichtlich nicht in der Lage, ihr Kind ständig zu überwachen. Angesichts dessen lag die Schutzbedürftigkeit des Mädchens auf der Hand. Der Angeklagtc hat denn auch ein Anvertrautsein nicht in Abrede gestellt (S. 3, 8 UA). Es handelte sich insoweit um einen einfachen Vorgang des täglichen Lebens, den auch ein Rechtsunkundiger wie der Angeklagte zum Gegenstand eines Eingeständnisses machen konntc (vgl. auch RGSt 37, 371). Nach alledem durfte der Tatrichter davon ausgehen, daß Evelin - anders als Hannelore und Ilse - nicht ein bloßes Arbeitsverhältnis mit dem Angeklagten eingegangen, sondern persönlich seinem Schutz anheimgegeben war, so daß sich die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB rechtfertigte (vgl. BGHSt 1, 55-59). Das Autoritätsverhältnis bestand naturgemäß auch während der beiden Ausfahrten (BGH IM Nr. 14, 8 174 Nr. 1 StGB).
-5._
Der innere Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB ist ebenfalls ausreichend dargetan (S. 3, 8 UA).
Da auch der Strafausspruch im Rahmen der Nachprüfung (§ 352 Abs. 1 StPO) keine Rechtsfehler aufweist, ist’die Revision zu verwerfen.
Hübner Seibert Loesdau
Pikart Pfeiffer