Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 27.01.1961 – 4 StR 537/60

4. Strafsenat

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2155 004

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Rap Kerl K EB aus DW, dort geboren am

&B, ::2t. in Untersuchungshaft,

wegen Gewaltunzucht u.2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Lr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des " Landgerichts in Bochum vom 4. August 1960 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den nach anfang Juni 1959 verübten Fällen nur wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Notzucht und mit Unzucht mit einer Abhängigen verurteilt wird.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Die seit dem 5. August 1960 erlittene Untersuchungs-

haft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die twrafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen (93 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB), ferner wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit versuchter Wotzucht sowie mit schwerer Unzucht und mit Unzucht mit einer Abhängigen (§§ 173, 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 1, 174 Nr. 1 StGB) unter Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte auf die Dauer von zwei Jahren zu einer kesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision beanstandet das Verfahren und die Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat keinen Erfolg.

dd SZ ng Ze ge 1 7

Der Beschwerdeführer hält § 252 StPO für verletzt, weil die Strafkammer bei der Vernehmung des Gerichtsassessors SCh@EB-V EEE ai: Zeugen diesem zur Unterstützung seines Gedächtnisses Vorhalte aus der Aussage der von ihm früher als Zeugin gehörten Tochter des Angeklagten gemacht hat,

Die Rüge ist unbegründet.

Zutreffend erkennt die Revision zwar, daß das Landgericht Gerichtsassessor Sch@e-V EB üper den Inhalt der früheren richterlichen Aussage der Tochter des Angeklagten vernehmen durfte, obwohl diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO Gebrauch gemacht hatte, über das sie schon vor ihrer früheren Vernenmung durch Gerichtsassessor Schp- VeiED belehrt worden war. Rechtsirrig ist aber die Ansicht des Baschwerdeführers, daß die Strafkammer dem Richter die von ihm

angeführten Vorhalte nicht habe machen dürfen. Selbst wenn die Behauptungen des Beschwerdeführers über die Art der Vorhalte zutreffen sollten, was für das Revisionsgericht, auch aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, nicht zu ersehen ist, läge in den Vorhaltungen an den Zeugen kein Verfahrensverstoß. xrklärte dieser, wie die Revision behauptet, er könne sich bei der Vielzahl der Fälle, mit denen er im Laufe der Zeit beruflich in Berührung gekommen sei, "nicht mehr an den Fall des Angeklagten bzw.

an den Inhalt der „ussage der Tochter des Angeklagten erinnern", so war der Vorsitzende der Strafkammer befugt, dem Zeugen zur Auffrischung seines Erinnerungsbildes die von der Revision behaupteten Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 11, 338), Er konnte derartige Vorhalte auch im Laufe der Vernehmung des Zeugen wiederholen.

IT, Die Sachrüge

Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils hat nur insoweit einen sachlichen Mangel ergeben, als das Landgericht bezüglich der nach Anfang Juni 1959 verübten Einzelhandlungen Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und schwerer Unzucht (33 177, 43 und § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB) angenommen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen § 176 Abs. 1 Nr. 1 und § 177 StGB, auch bei bloßem Versuch der Notzucht, Gesetzeskonkurrenz. Jlateinheitliches Zusammentreffen ist nur denkbar, wenn die Handlung des Täters aus einer Mehrzahl von Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand des § 177, ein anderer nur den des § 176 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt (so schon BGHST 1, 152, 154; vgl. auch BGHSt 11, 100, 102). Die Sachverhaltsschilderung ergibt eindeutig, daß der Angeklagie in

den bezeichneten Fällen durchweg die Vollziehung des Beischlafe und nur sie angestrebt hat. Auch das, was die Strafkammer bei rechtlicher Würdigung der Vorfälle im Keller

(UA S. 4) und im Schlafzimmer (UA S. 5) als "weitere Verwirklichung der vollen Tatbestände des § 176 Abs. 1 ür. 1 StGB" angesehen hat (UA S. 10), hat ersichtlich nur dazu gedient, die nachfolgende versuchte Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu ermöglichen, Die Drohungen, die der Angeklagte häufig zur Erzwingung des Beischlafs angewendet hatte, wirkten augenscheinlich auch in den wenigen Fällen nach, in denen er sie nicht ausdrücklich wiederholte.

Der erörterte Mangel führt zur Abänderung des Schuldspruchs in der aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Weise.

Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es nicht. Denn auf die Strafzumessung hat die zusätzliche Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach den Strafzumessungs- "gründen des angefochtenen Urteils ersichtlich keinen Einfluß gehabt.

Krumme Martin Lang-ilinrichsen Flitner Börtzler