Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 01.07.1969 – 1 StR 206/69
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 206/69 URTEIL 14
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karl-Heinz DEE aus Hai,
geboren am ED 1933 in vu, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Zipfel
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Il.
III,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. November 1968
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen versuchter Unzucht mit einem Kind verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung (I Nr. 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kind zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision mit der allgemeinen Sachrüge, die teilweise durchdringt.
Nach dem Urteil führte der Angeklagte die siebenjährige Martina MB unter dem Vorwand, ihr Süßigkeiten kaufen zu wollen, in ein mit Buschwerk und Gestrüpp bewachsenes Gelände, legte sich auf den Boden, "zog das Kind zu sich auf den Bauch und gab ihm einen Kuß auf den Mund, wobei seine Zunge die des Kindes berührte." Dann forderte er das Mädchen auf, sich das Höschen auszuziehen. Das Kind begann zu weinen, worauf andere Personen dazukanmen.
In diesem Verhalten erblickt die Jugendkammer die Verwirklichung des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen jedoch nur die Annahme einer versuchten "Uhzucht mit einem Kind. Der Fall liegt ähnlich dem im Urteil des Senats vom 1. April 1969 entschiedenen (1 StR 649/68, Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. August 1968 gegen Demer, 21 KLs 76/68 StA Saarbrücken). Die sehr knappen Urteilsgründe machen wiederum nicht deutlich, ob sich der Tatrichter der Unterscheidung zwischen einer bloßen Zudringlichkeit und einer unzüchtigen Handlung bewußt gewesen ist. Zwar können Zungenküsse, insbesondere gegenüber Kindern unzüchtig sein (BGHSt 18, 169; BGH 1 StR 249/51 vom 26. Juni 1951). Jedoch muß auch hier aus dem Urteil nit Sicherheit entnommen werden können, daß es beim Kuß auf den
Mund nicht nur zu einer kurzen und unbedeutenden Berührung der Zunge des Mädchens gekommen ist, sondern ein intensives Geschehen vorliegt. Das Landgericht sieht selbst die Tat als an der unteren Grenze der in § 176 StGB erfaßten Unzuchtshandlungen liegend an, Wenn die Tat einer gewissen äußeren Erheblichkeit entbehrt, fällt sie überhaupt nicht in den Bereich des Unzüchtigen (vgl. BGHSt 17, 280, 288 und BGH
2 StR 624/60 vom 25. Januar 1961). Das gilt auch für einen sog. Zungenkuß, den die Jugendkammer lediglich mit dem
- Nebensatz umschreibt, "wobei seine Zunge die des Kindes berührte". Der Kuß wird noch nicht dadurch unzüchtig, daß der Täter weitergehende Handlungen beabsichtigte und das Kind aufforderte, sein Höschen auszuziehen.
In dem Vorgehen des Angeklagten ist jedoch eine versuchte Verlefi$ung eines Kindes zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu sehen. Ein Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor.
Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte, der das ihm angelastete Vorgehen bestreitet, bei einem Hinweis auf eine mögliche Beurteilung der angeklagten Tat als Versuch hätte in anderer Weise verteidigen können. Die Revision weist selbst auf die hier vorgenommene Qualifizierung hin.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der neuen Verhandlung wird auf die nochmalige Vernehmung des verletzten Kindes verzichtet werden können.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer zipfel