Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 23.11.1960 – 4 StR 131/60
4. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert von 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
9%
Im Nanen aes Yolkes
In der Strafsache gegen
1.) den Handlungsbevollmächtigten Wilheln & Eon 0 003 ZUS EEE, zeboren ar Au in Le,
2.) den Transportunternehmer unä Kohlenhändler Josef Le Sm
aus HER, dort geboren an EEE,
3,) de Buchhalt er Adolf J rm aus Tl, scboren NENNE in Go, |
wegen Steuerhinterziehung uU.&.
hat der 4. Strafsenat des Bunissgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 18, November 1960. in der Sitzung vom 23. Novenber 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
®
Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Sn in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. en bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter MR als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten Ey ird das rteil des Lanägerichts in Paderborn vom 2. April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Tortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteil
worden ist, Im übrigen wird seine Revision verworfen.
als Ne-
2, Auf die Revision des Finanzamtes in Fo
benklägers wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit.
&) die Angeklagten Le und Je von dem Vorwurf der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten C mes,
6b) der Angeklagte Case von den Vorwurf der Hinterziehung von kinkommen- und Gewerbe-
steuer und die Angeklagten Lee und Je
von dem der Beihilfe hierzu und
c) der Angeklagte Lee von dem Vorwurf der Hinterziehung VoA Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer und der Angeklaste TE vor den der Beihilfe hierzu
freigesprochen worden sind: im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Bielefeld
\N
zurückverwiesen.
"Von Rechts wegen
vu
- 2.
Gründe§
„
. Untreue und Betrug des Angeklagten a 001 zum Nachteil der Firma V_XG.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Tortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, w
er
a) mindestens 1 691,35 + Brennstoffe (39 4 Kohle, 545,5 98...
ohne buchmäßigen Nachweis der Geschäfte und des
im übrigen Koks) im Werte von DM?107%2
Erlöses weiterverkauft hat; Tatzeit: April 1950 bis Dezember 1954,
db) insgesamt 44 t Koks auf Kosten seiner Firma un-
eli
befugt an ein Waldschulhein, wo ein Sohn von ihn
°
untergebracht war, geliefert hat; Tatzeit: 3 Juli 1952, 18. Februar und 4. September 1955,
- ce) ein Darlehen von DM 3.500,--, das ihm der Fuhr-, unternehmer Less gewährt hatte, durch Vorlage
fingierter Frachtrechnungen aus Firmenmitteln getilgt hat;z. Tatzeit:1955.
Der Angeklagte hat Revision eingelegt: Er ist der An-
sicht, der äußere Tatbestand der Untreue sei - bei den zu a) festgestellten Sachverhalt - nicht gegeben, weil ..vieder eine Vex rmögensgefährdung noch gar in Vermögensschaden eingetreten sei. Außerdem fehle es am inneren
Tatbestand, weil er habe überzeugt sein dürfen, die Firmeninhaber seien mit seinen a Vorgehen einverstanden.
Die Sachrüge hat Erg.
1. Der äußere Tatbest and der Untreue (§ 266 Stc$) ist nach den Feststellungen zwar auch im Falle des buch-
icht erfaßten Verkaufs von Brennstoffen (oben a) gegeben.
Die Revision übersieht, daß der Beschwerdeführer dem Vermögen der Firma vB XC. trotz Verwendung rlöse für diese schon deshalb einen Nachteil zu-
S gsefügt hat, weil durch die Weiterverkäufe der Firma zur
0)
ätzliche Frachtkosten und Umsatzsteuerforderungen entstanden, ohne daß sie einen diess Verluste ausgleichenden Gegenwert erlangte. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, das Vorgehen des Beschwerdeführers habe es seinen Geschäftsherien unmöglich gemacht, einen Überblick Über den Umfang der Verkaufserlöse und deren Verwendung zu gewinnen, und diese hätten "daher insoweit
rd
keinen klaren Überblick über ihren wirklichen Vernögensstand und über ihre vermögensrechtlichen Beziehungen ZU
allenkamp" (UVA 25) gehabt, ist rechtlich zutreffend.
to ©
Der Bundesgerichtshof hat - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichis - bereits ausgeführt (GA Ka 121), daß eine Vermögensgefährdung, die durch unrdentliche Buchführung en ntsteht, ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB ist, wenn ger Treugeber keine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über seinen Vermögensstand ZU gewinnen vermag, SO daß er verhindert ist, Ansprüche geltend zu machen, weil er sie nicht erkennt.
2. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch deshalb, weil sich nicht ausschließen 1äßt, daß die Feststellun-
gen zum inneren Tatbestand ‚auf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.
a) Die Strafkammer hat die Beweggründe für das Handeln des Angeklagten sowie Umfang und Zweck der
Xoksverkäufe nicht aufklären können, "weil insoweit hinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und
Pi
Gallen ıkamp sowie die übrigen ärei Angeklagten keine erschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten"
(UA 7). An anderen Stellen des Urteils heißt es allerdings, "der von ee 00 unwiderlegt angegebene Zweck dieser Weiterverkäufe (sei) die Beschaffung von Geldmitteln (gewesen), um mit ihrer Hilfe die Unkosten. für die Besorgung zusätzlicher Brennstoffmengen während der Kohlenkrise bestreiten zu können" (VA 23/24;
Weiter stellt dis Jtrafkammer fest, der von C- wg nit dem Weiterverkauf von Brennstoffen beauftragte Kohlenhändler Lei habe von dem dabei erzielten Ers nur "den Großhandelspreis, &.. h. den Preis, den äie Großhändler und der DB der Firma ru in Rechnung stellten", en Can ausgezahlt, den Mehrerlös jedoch abredegemäß für sich behalten (UA 6).
Dem Betrag, den Leite an Cie zahlte und den
dieser unwiderlegtermaßen für die Zwecke seiner Firma
verwandte, stand aber nicht nur der ordnungsmäßig aus |
Firmennitteln an die Lieferanten bezahlte Kaufpreis
in a Höhe gegenüber, sondern es kamen noch die an Leising bezahlten Frachtbeträge hinzu, die ebenfalls als Betriebsunkosten der Firma Ya KG ver-, bucht wurden (UA 7). Von dem - dadurch bereits wirtschaftlich geminderten - Erlös wurden dann unwiderlegt zusätzlich Brennstoffmengen zu Überpreisen eingekauft und die hierbei angefallenen Syesen und Unkosten aller Art, vor allem "Schmiergelder", bezahlt.
Die Strafkammer ist sonach davon ausgegangen, gaß Gallenkamp in den Jahren 1950 bis 1954 mindestens 1 691,35 t Brennstoffe für 107.545,96 DM ohne jeden Gewinn verkaufte, von den Erlös Spesen aller Art bezahlte und von den Kestbetrag Brennstoffe zu Überpreisen
eihkaufte, Er hätte demnach im Ergebnis eine weit geringere Menge an Brennstoffen erhalten müssen, als
dem Werk vor den Weiterverkäufen zur Verfügung 8°- standen hatte. Ein solches Verhalten ist bei den kaufmännischen Leiter eines Werks, der im wesentlichen
nicht zu seinen eigenen Nutzen handelt, für sich betrachtet wirtschaftlich sinnlos, besonders wenn man hinzunimnt, daß die Lage des Werks durch die Übernahne der zusätzlichen Frachtkosten noch verschlechtert wurde. Ein derartiges Geschäftsgebaren ist auch mit der tatsächlichen Aufwärtsentwicklung des Werks während der
Zeit der dem Angeklagten zum Vorwurf gemachten Weiterverkäufe nicht ohne weiteres zu vereinen. Zur Herstellung werden nach einer Faustregel für je 100 #5 Zement etwa 30 + Brennstoffe benötigt (UA 5). Ungeachtet der Tatsache, daß - nach den Feststellungen der Strafkamner - der jährliche Brennstoffbedarf des Werks etwa 30 - 40.000 detrug und diese Nenge ohnedies nur zu etwa 50 % durch Zuteilungen abgedeckt wurde, dem Werk somit im Ergebnis ein noch geringerer Prozentsatz an Brennstoffen hätte zur Verfügung stehen und die Zementherstellung demnach hätte sinken müssen, stiegen Erzeugung und Umsatz "yon
5 1/2 Mi llionen D-Mark im Jahre 1950 auf fast 10 Milllonen D-Mark in den Jahren 1953 und 1954" (UA 5)»
Diese Ungereimtheit ist auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu beseitigen. Der Beschrwerdeführer hat dem Senat in der Hauptverhandlung erklärt (vgl. Revisionsschrift vom 6. Oktober 1960, Seite 3), er habe den ordänungsmäßig zugeteilten, aber für die Zementherstellung kaum benötigten Koks weiterverkauft, um dafür dringend benötigte Peinkohle einzukaufen, Träfe diese Darstellung zu, dann wäre ein einleucht tender Beweggrund für die Handlungsweise des Ängeklagten aufgedeckt. Das Schweigen der Urteilsgründe zu dieser Deutungsmöglichkeit 138t die Frage offen, ob die Strafkan-
u
ner diesen wirtschaftlichen Zusammenhang erkannt und in seiner Bedeutung für die Handlungsweise des Angeklagten gewürdigt hat. Dem Senat ist als Revisions-
gericht eine eigene Prüfung in disser Richtung ver-
schlossen.
db) Hätte die Strafkammer den Sachverhalt unter
diesem Blickwinkel betrachtet, so wäre sie bei der
Feststellung des inneren Tatbestandes möglicherwe eise zu einem anderen Ergeonis gelangt.
Die Strafkamner führt aus, die Weiterveräußerung der Brennstoffe. habe nicht der Zweckbestimmung des Werks und den Erwartungen der Geschäftsherren entsprochen; Gallenkamp hätte die Mittel für den Ankauf zusätzlicher Brennstoffe auf oränungsmäßigen Wege beschaffen, nämlich den " lussigen Kassennitteln der Firne Tee xo. entnehmen können, die in ausreichenden Maße vorhanden gewesen seien. Es habe für ihn "keine vernünftige Veranlassung" bestanden, sich die Mittel auf diese "höchst ungewöhnliche Art" zu beschaffen. Er habe nicht einnal eigene Aufzeichnungen über die Weiterverkäufe und die Verwendung der Erlöse angefertigt und könne die Geschäftsvorgänge den Firmeninhabern "nicht einmal glaubhaft machen" (VA 23 tis 25). 0 habe bewußt “in Kauf genommen und gebilligt, daß seine Geschäftsherren berechtigte Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben über die Verwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen haben würden, zumal er tatsächlich auch Mittel der Firma für eigene Zwecke verwendet hat, wie die Arei Lieferungen Koks nach Adi Und die Rückzahlung des Darlehens an Leising zeigen, Das gleiche gilt auch für den dargelegten Nachteil in steuerlicher Hinsicht v (VA 26). .
Gallenkanp war leitender Angestellter der Firma TEE
vertrages u
x
rt
. Er hatte "auf Grund seines Anstellungs- =
+
ıd der ihm übertragenen Handlungsvollmacht
sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten seines Verkes zu besorgen", wobei er sich "des besonderen und erklärten Vertrauens seiner Geschäftsherren erfreute" (UA 23). Unter diesen Umständen konnte es sein, daß
er die Mittel für den Ankauf der im wesentlichen nur als "Schwarzkohle" erhältlichen, aber für die Zementherstellung dringend benötigten Feinkohle nur deshalb nicht offen den Kassenbeständen entnahm und nicht oränungsmnäßig verbuchte, weil er dann "das Finanz-
amt mit der Nase darauf gestoßen hätte", wie er dem Senat in der Hauptverhanälung erklärte. Das Unterlassen eigener Aufzeichnungen könnte er vielleicht Geshalb als unschädlich erachtet haben, weil er sich des vollen Vertrauens seiner Geschäftsherren sicher wußte und. sie nicht in diese — unter Umständen steuerstrafrechtlich mißbilligten - Geschäftsvorgänge hineinziehen wollte, Der Tatrichter hat zu diesen Punkten
in Urteil nicht Stellung genommen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß er sie nicht in ihrer vollen Bedeutung erkannt und gewürdigt hat und daß die Beweiserwägungen zum inneren Tatbestand von diesem Mangel beeinfilußt sind,
3, Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug kann wegen dieses sachlichrechtlichen Mangels nicht bestehenbleiben und ist, da die Strafkamner den Beschwerdeführer wegen fortgesetzter Untreue in
Tateinheit mit Betrug verurteilt hat, im gesamten Unfange, also auch in den Fällen b) und c) aufzuheben, obwohl die strafrechtliche Beurteilung disser Fälle
Keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ent-
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen;
Be
a) Die Strafkamner hat angenommen, die äre
Handlungen (vorstehend 1, a), b) und c) seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Gallenkamp habe "von
vornherein" einen Gesamtvorsatz gefaßt; die Einzelhandlungen unterschieden sich nach Art und Weise ihrer Durchführung "nur unwesentlich" voneinander (UA 28). Diese Auffassung ist nicht bedenkenfrei. Insbesondere legen die unterschiedliche Begehungsweise und der jeweils andersartige Zweck der Geschäfte die Annahme
bständiger, in Tatmehrheit zueinander stehender
es pr ten nahe.
b) In der neuen Hauptverhandlung wird deshalb weiter zu prüfen sein, ob nicht das Straffreiheitsgesetz 1954 Platz greift. Dabei ist allerdings zu beachten, daß - von der Strafhöhe ganz abgesehen - für eine fortgesetzte Handlung schon dann keine Straffreiheit gewährt wird, wenn die Teilakte teils vor und teils nach dem Stichtage (1. Dezember 19553) liegen (BGH NOW 1956, 1079 Nr. 19).
.Sclite die Strafkamner den Beschwerdeführer siederum in allen drei Fällen oder in den Fällen b und ce schuldig sprechen und unter Annahme von Tatmehrheit eine Gesamtstrafe bilden, wäre folgendes ZU berücksichtigen:
Straffreiheit wird nach § 11 StFG 1954 nicht gewährt, wenn der Täter am Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hätte, die über die Straffreiheits-
>
srenze (§ 2 StFG 1954; drei Monate Gefängnis) hinaus-
geht, und diese Gesamtstrafe aus an sich amnestiefähigen Einzelstrafen - in Betracht kämen möglicherweise die oben unter b) und c) angeführtenlaten - und einer weiteren gedachten Einzelstrafe gebildet werden müßte, die die vor den Stichtage begangenen
Finzelakte einer danach fortgeführten Straftat er-Faßt (BEHSS 5, 1365 BUCH NJW 1956, 801 Nr. 20).
ıT, Hinterziehung von_Unsat 28 teuer
zugunsten der Firna Wer KG.
1. Der Angeklagte Ce
a) Der Senat hat die Verurteilung des Beschwerdeführers Co» auf die von ihm allgemein erhobene Sachrüge hin auch hier im ganzen überprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht festzustellen; das Rechtsmittel bleibt deshalb ohne Erfolg, sowe it es sich gegen die Verurtei lung wegen Unsatzsteuerhinterziehung richtet.
"Die Strafkammer hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß CE Ale Weiterverkäufe der Brennstoffe im Namen der Firma Ve KG. - und nicht etwa im eigenen Namen — vorgenommen hat, Die Urteilsgründe lassen aber in ihren Zusammenhang deutlich erkennen (vgl. UA 23 bis 26 und 32/33), daß das Landgericht davon ausgegangen ist und deshalb mit Recht die Verkäufe als Umsatz der Firma angesehen hat. Der in Steuerfragen erfahrene Beschwerdeführer hatte dies auch vor der Strafkamner offen zugegeben (VA 26 oben).
-10-20 00 | u 0.
Die Verwerfung des Rechtsmittels hat zur Folge, daß die Anrechnung der Untersuchungshaft in Höhe eines Monats und die damit verbundene Pilgung der Geldstrafe von 2 500 DM (VA 53) bestehenbleiben.
5b) Soweit die Revisionsbegründungsschrift des
Nebenklägers Ausführungen zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten Ce enthält (Lieferungen
das Waldäschulheim), gehen sie ins Leere. Eingang und Schlußantrag der Rechtfertigungsschrift zeigen, daß die Revision nur eingelegt ist, "soweit die Angeklagten Cu , De und a wegen der ihnen zur Last gelegten Steuervergehen freigesprochen worden sind", ae ist aber wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer verurteilt worden, so daß diese Tat vom Rechtsmittel des Nebenklägers nicht erfaßt
wird Wilüe
2, Die Strafkammer hat den Fuhrunternehmer 'und Kohlenhändler Le Bun und dessen Buchhalter nes von der Anklage freigesprochen, zur Unsatzsteuerhin- = terziehung des Angeklagten CE ihres Vorteils
wegen Beihilfe geleistet ZU. haben. Sie ist davon ausgegangen, daß Leising und ee "über den Sinn
und Zweck dieser Weiterverkäufe und vor allen über die Verwendung der Erlöse aus den Weiterverkäufen nicht unterrichtet" gewesen seien. Sie konnte "nicht einmal mit hinreichender Sicherheit feststellen, daß die ,:» Angeklagten überhaupt nur die Vorstellung hatten, daß Gallenkamp mit diesen Weiterverkäufen "steuerliche Hanipulationen verband" (UA 34).
Die Revision des Nebenklägers greift die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtlich fehlerhaft an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
a) Ohne Bedeutung für die Frage nach der Schuld beider Angeklagter ist es, ob sie Sinn und Zweck der Weiterverkäufe erkannten und ob sie über die Verwendung der Erlöse unterrichtet waren. Das mangelnde Wissen dieser Umstände brauchte sie nicht an der Erkenntnis zu hindern, daß die Verkäufe im Namen der Firma Ve KG. stattfanden und deshalb einen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang darstellten.
b) Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, beiden Angeklagten sei nicht nachzuweisen, daß sie von den "steuerlichen Manipulationen" ee
Kenntnis gehabt hätten, hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand,
beising war als Fuhrunternehmer und Kohlenhändler kaufmännisch nicht unerfahren. Die Erlöse aus den über sein Geschäft abgewickelten Koksverkäufen der Firma Vi \G zahlte er in Höhe des GroS- handelspreises stets an CB selbst aus oder ließ sie durch seinen Buchhalter auszahlen (UA 6, 29/30), obwohl diese Gelder - nach seiner Vortellung - nur für Zwecke der Firma verwendet werden
[7]
sollten (VA 16 und 30). Die beim Verkauf teilweise erzielten Mehrerlöse durfte er abredegemäß für sich
behalten (VA 6). Diese Umstände legen es nahe, daß Leising erkannt haben könnte, der auf diese nicht nach Art eines ordentlichen Kaufmanns:abgewickelte Geschäftsgang solle buchmäßig — und damit auch steuerlich ! - nicht erfaßt werden und die Zuwendung der Mehrerlöse solle neben den Frachtkosten eine zusätzliche "Belohnung" für seine bei ger Verheimlichung
des Umsatzes geleistete Hilfe darstellen.
Die Strafkammer hat diese Umstände nicht gewürdigt, sondern sich bei der Verneinung des Vorsatzes nur einer formelhaften Wendung bedient (UA 35 oben), die nicht erkennen läßt, daß sie dabei den zur Tatzeit allgemein gegebenen Verhältnissen und vielfach geübten Praktiken sowie den jahrelangen, engen Beziehungen Lee zu GeHNIng (UA 15%
Rechnung getragen hat.
Ähnliche Erwägungen gelten für den Angeklagten EB. Ir hat als Buchhalter Jahre hindurch "die Weiterverkäufe allmonatlich nit N N abgerechnet und ihm auch teilweise die Erlöse aus diesen Weiterverkäufen ausgezahlt" (TA 30). Auch BR :.] hat erklärt, er sei davon ausgegangen, Cap habe das Geld für Firmenzwecke benötigt unä verwendet. Be
Eu
dieser Sachlage hätte es der Darlegung besonderer Unstände bedurft, wenn der Tatrichter entgegen der Lebenserfahrung annehmen wollte, ein in kaufmännischen Dingen erfahrener Buchhalter wisse nicht, aus welchen Gründen sein Geschäftspartner den Umsatz seines Betriebes teilweise buchmäßig nicht erfasse, un
ce) Für die neue Hauptverhandlung wird die Strafkammer beachten müssen, daß der Gehilfe zwar einen bestimmten Tatbestand, der von Haupttäter verwirklicht werden soll, in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge haben muß. Es ist aber nicht erforderlich, daß er auch eine Vorstellung davon hat, wie die Haupttat in ihren Einzelheiten ausgeführt werden Soll. Die Rechtsprechung hat diese Grundregeln für das allgemeine Strafrecht geprägt (RGSt 67, 343, 344; BGHSt 11, 66). Es bestehen keine Bedenken, sie auch im Steuerstraf-
echt anzuwenden.
- 13 -
Til, Hinterziehung von _ Einkommen und
Gewerbesteuer zugunsten der Firma W RG.
1. Dem Angeklagten Ce wurde zur Last gelegt, zugunsten der Inhaber der Firma vier X fortgesetzt Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen zu haben, und zwar durch folgende Binzelhandlungen:
ehlende Anführung der buchmäßig nicht er-
a)
A) Bßten Weiterverkäufe von Koks und Kohle in
1%)
n Steuererklärungen der Jahre 1950 bis 954;
aD bb 6)
B) mangelnde Aktivierung der Schadensersatzforderungen wegen der Kokslieferung an das Waldschulheim und der aus Firmemmitteln erfolgten
#
Darlehensrückzahlung an Lee;
C) Gewinnverkürzung durch unbefugte Yerbuchung von Anschaffungskosten für noch nicht gelieferte Baggerteile und Abschreibung eines noch nicht im Betrieb befindlichen Motors (1954/ 1955);
D) zu niedrige Angaben über die vorhandenen Brennstoffmengen in den Inventuraufstellungen (1950 - 1954); i
E) Bezahlung von Kohlen- und Frachtrechnungen und Absetzung als Betriebsausgaben {4. Vierteljahr 1954), obwohl eine Lieferung noch nicht stattgefunden hatte;
e>} De)
unbefugte Inanspruchnahme von Steuervorteilen bei Gewährung von Darlehen nach § 7 c und
§ 7 & EStG mangels oränungsmäßiger Buchführung (1950 - 1954).
WG
Das Landgericht hat CB insoweit freigesprochen, Der Nebenkläger rügt die Verletzung sachlichen Rechts; seine Revision hat Erfolg:
zu A. Koksverkäufe
a) Die Strafkammer ist bei der Verurteilung
CB wegen fortgesetzter Untreue (Koksver-
käufe) zu seinen Gunsten von dessen unwiderlegter
Einlassung ausgegangen, er habe die Erlöse aus diesen Geschäften ausschließlich für Zwecke seiner Firma verwendet (UA 16, 25 u. a.). Im übrigen hat sie ausgeführt,. es sei "ungewiß und nicht bewiesen, was im Einzelnen mit den Geldern geschehen (sei) und ob sie insgesamt mittelbar oder unmittelbar dem Vermögen
der Geschäftsherren wieder zugeflossen" seien (VA 25). Es sei " ein starker Verdacht ... nicht von der Hanä zu weisen”, daB Ce gen Koks verkauft habe, "un sich selbst oder einen anderen zu bereichern" (VA 17)
Bei der Prüfung, ob CE für die Firma
ae X: Einkommen- und Gewerbesteuer hinterzogen
habe, hat sich die Strafksmmer zum äußeren Tatbestand ebenfalls auf seine unwiderlegte Einlassung gestützt, er habe die Einnahmen aus den Koksverkäufen nicht für eigene Zwecke, sondern ausschließlich für Zwecke des Werkes verwendet (UA 36). Trotzdem hat die Strafkammer ee nicht wegen Einkomen- und Gewerbesteuerhinterziehung verurteilt, weil sie "ninreichend sicher Feststellungen zur inneren Tatseite" nicht glaubte treffen zu können (VA 39). Dennoch besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, aaß das Gericht die eigene kEinlassung eines Angeklagten -— hier die zum äußeren Tatbestand ann gegen ihn verwenden darf, wenn es
e
- 15 -
von ihrer Richt igkeit überzeugt ist, nicht aber schon dann, wenn es sie nur nicht widerlegen kann (BGH NW 1953, 1033/34 Nr. 18 a.E.).
b) Die Strafkamnmer ist bei der Steuerrechtlichen Würdigung des äußeren Tatbestandes davon ausgegangen, daß der Erlös aus den Koksverkäufen uneingeschränkt für Betriebsausgaben der Firua VRR KG verwendet worden sei. Betriebsausgaben könnten bei der Feststellung des Einkommens rundsätzlich abgesetzt werden, eine Gewinnverkürzung sei deshalb nicht eingetreten (VA 36). Das Finanzamt könne allerdings gemäß 8 205 a
Ei
biz ou cc 16} N
Abgü verlangen, daß ein Steuerpflichtiger die mpfänger seiner Zahlungen usw. benenne; erteile er se Auskunft‘ nicht, so seien diese Ausgaben von
2) u bi r rd
mmen nicht absetzbar. Diese Vorschrift sei aber
ki 13 Pau Q t
2“ Dr ‘db 2)
nicht anwenäbar, weil die Ausgaben für den Einkauf der später weiterveräußerten Brennstoffe ordnungsmäßig verbucht seien. Die fehlende Verbuchung des Weiterverkaufs und der Verwendung des hieraus erzielten Erlöses
+ u
[#%) ch
»
N en lediglich zur Folge, "daß sowohl auf der Einnahmenseite als auch auf der Ausgabenseite gleichermaßen zu nieärige Beträge erscheinen, nicht aber, daß auf
der Ausgabenseite Betriebsunkosten angeführt werden, die in dieser Höhe fingiert oder Übersetzt oder nicht
belegt sind" (UA 37).
Diese Auffassung erweckt Bedenken. Den Ausgaben für den Kokseinkauf stünden die Einnahmen aus dem \eiterverkauf gegenüber; beide Geschäftsvorgänge wären steuerlich zu berücksichtigen und mögen sich in etwa ausgleichen, Dagegen ist die Verwendung der Erlöse aus dem Weiterverkauf (Beschaffung zusätzlicher Brennstoffnengen zu Überpreisen sowie Spesen und Unkosten aller
Art hierfür (UA 11) buchmäßig nicht belegt, Bine vollständige Aufklärung ist nicht möglich, "weil insoweit hinreichende Beweistatsachen nicht vorhanden sind und Gallenkamp sowie die übrigen drei Angeklagten keine erschöpfende Auskunft geben konnten oder wollten" (UA 7):
Die Firma WEB KG wäre zwar an sich befugt gewesen, die für die Beschaffung der zusätzlichen Brennstoffmengen aufgewendeten Beträge als Betriebsausgaben abzusetzen. Das Finanzamt könnte dabei aber gemäß § 205 2
Abs, 2 AbgÜ verlangen, daß die Firma jeden dieser Lieferbetriebe "genau bezeichnet", Würden diese Auskünfte von Steuerpflichtigen nicht erteilt, so müßte die Absetzung für den Fall ihrer Beantragung (§ 205 a Abs. 3 Abg0) unterbleiben.
ileraus ergibt sich, daß - entgegen der von der Strafkamner vertretenen Meinung -— ein Anwendungsfall des § 205 a Abs. 2 AbgO gegeben wäre, wenn der Erlös aus dem Weiterverkauf von Koks nachweislich für Rechnung der Fa. Vie zur Beschaffung anderer Brennstoffe und zur Deckung der damit verbundenen Unkosten
verwendet worden wäre, -
c) Die weitere - ünter Hinweis auf das Urteil äes Bundesfinanzhofes in BStBl, 1951 III 77 angestellte - Erwägung des Landgerichts, bei der Handhabung des § 205 a AbgO seien die Finanzbehörden an die Grenzen gebunden, die das Gesetz dem Ermessen stelle, ist rechtlich zver nicht zu beanstanden. wie der Bundesfinanzhof jedoch zutreffend entschieden hat, verletzt das Finanzamt regelmäßig sein Ermessen nicht, wenn es von einen Unternehner, der nach der Währungsunstellung Kohlen am "Schwarzen Markt" erworben hat, die Benennung der Verkäufer fordert (BStBl. 1957 III 364 = NIW 1958, 318 Nr. 25). Das
gleiche gilt: für die Benennung der Empfänger von Schmiergeldern, falls die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit besteht, daß diese Personen ihren hieraus entstehenden steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen (BFH BStBl. 1956 III 206; 1960 III 167).
Die Strafkammer ist im Ergebnis zur gleichen Auffassung gekommen, hat aber erklärt, es sei ihr "nicht möglich, auch nur annähernd: richtig zu entscheiden", "ob und in welchen Umfange das /Verfahren nach 8 205 a Abs. 2 und 3 Abg0/ tatsächlich zur Feststellung einer Steuerverkürzung und u einer Nachver- , anlagung der Firma Wu geführt hätte" (UA 38).
Eine Aussetzung des ‚Strafverfahrens gegen en
zu dem Zweck, die steuerliche Vorfrage äurch die Finanzhehörde entscheiden zu lassen, komme nicht in Betracht, weil § 468 Abgü nur im Verfahren gegen den persönlich Steuerpflichtigen anwendbar sei.
Es ist richtig, daß eine Aussetzung des gegen Gallenkamp gerichteten Strafverfahrens aus dem angegebenen Grunde nicht statthaft ist {BGHSt 14, 11, 18/ 19). Der Tatrichter ist deshalb - wie in anderen Fällen auch - verpflichtet, die Frage der Steuerverkürzung selbständig zu klären. Dabei kann er, wenn brauchbare Unterlagen für eine unmittelbare Berecknung fehlen,
sogar verpflichtet sein, eine Schätzung vorzunehmen (vgl. BGH IM Abg0 8 396 Nr. 2; § 468 Ir. 2 = NIW 1954, 1819 Nr, 20 [Leitsatz/ ). Denn das Gericht darf auf Grund der ihm nach § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuläfeststellung auch im Wege der Schätzung kommen. Voraussetzung für die Ve rwenäbarkeit des Schätzungsergebnisses als Grundlage für einen strafrechtlichen Schuldspruch ist allerdings, aaß das
Ergebnis mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit richtig ist. Vermag sich der Tatrichter eine entsprechende Überzeugung mangels der hierfür notwendigen Sachkunde nicht selbst zu verschaffen, so wird er sich der Hilfe eines geeigneten Sachverständigen bedienen müssen,
ä) Die Strafkamnmer hat die Frage, ob der äußere Tatbestand einer Steuerverkürzung vorliege, letztlich offengelassen und den Freispruch damit begründet, es ließen sich "hinreichend sichere Feststellungen zur inneren Tatseite" nicht treffen, "und zwar weder für einen Vorsatz Gallenkamps ... noch für ein leichtfertiges, also grob fahrlässiges Verhalten" (UA 39). Es sei nicht zu widerlegen, daß Gallenkamp "yon der Abzugsfähigkeit der Unkosten als einer Tatsache ausgegangen" sei, Bei den laufenden Betriebsprüfungen seien nach seiner unwiderlegten Einlassung: "Betriebsausgaben gleicher oder ähnlicher Art ... wiederholt zur Sprache gekommen"; Schwierigkeiten bei der Abzugs-Tähigkeit derartiger Ausgaben seien nie aufgetreten,
Auch diese Beweiswürdigung gibt zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. . E
Die Revision des Nebenklägers weist zutreffend darauf hin, daß die - von der Strafkanner für unwiderlegbar erachtete - Einlassung SEE , er habe eine Verkürzung von Einkommen- und Gewerbesteuer zugunsten der Firma WER KG weder angestrebt noch sich als | möglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintretens / gebilligt, mit einen anderen Teil seiner Einlassung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen ist. An anderer Stelle hat die Strafkammer als Einlassung C-
FIRE og —
- 19 =
dass nämlich angeführt (UA 11), er habe die Einnahmen aus den Weiterverkäufen und den Ankauf zusätz-
H-f
icher Brennstoffmengen zu Überpreisen deshalb nicht verbuchen können, weil er -— von zwei Ausnahmen abgeehen - keine Belege von seinen Geschäftspartnern habe erhalten können. Es liegt auf der Hand, daß diese Geschäftsabwicklung es den beteiligten Fremäfirmen ermöglichen sollte und auch tatsächlich ermöglicht hat, die hierbei erzielten Einnahmen steuerlicher Erfassung zu entziehen. Hat der Angeklagte aber dies erkannt, und hieran zu zweifeln besteht angesichts dieses allgenein bekannten Verhaltens kein Anlaß, so kann er als Kaufmann mit umfassender Tätigkeit auf steuerlichen Gebiete sehr wohl auch an die steuerlichen Auswirkungen bei der eigenen Firma gedacht haben, falls er für deren Rechnung gehandelt haben sollte.
Gallenkamp war der kaufmännische Leiter des Werkes (UA 5); er hatte auf Grund seines Anstellungs« vertrages und der ihm erteilten Nandlungsvollmacht sämtliche kaufmännischen Angelegenheiten zu besorgen (UA 23) und besaß nach seinen eigenen Worten "plein pouvoir" (UA 52). Er hatte die Aufgabe, als leitender Bilanzbuchhalter des Betriebes die Steuererklärungen und die dazugehörigen Unterlagen wie Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen. usw. vorzubereiten und aufzue stellen (UA 41). Der Steuerberater der Firma, Wirtschaftsprüfer Dipl,-Kaufnmann Dr. De aus DER, verlangte von Cain "fertige Arbeit", d. h. die Vorlage vollständiger Erklärungen, die von ihm nur noch überprüft und als maßgebliche Grundlage der jeweiligen
92)
teuererklärung verwendet wurden (UA 36). Angesichts
[e2
ieser Tätigkeit, der genossenen Ausbildung (UA 4) und iner eeistigen Wendigkeit (UA 17) widerspricht es er Lebenserfahrung, daß En an eine mögliche
on
Kos Fu 47 on MD
ne, ,
F) ®
St euerverkürzung zugunste n der Firma Sr KG nicht einmal gedacht haben will, auch hier vorausgesetzt, daß die Verwendung der Erlöse zu ihren Gunsten nachgewiesen wird.
Der Nebenkläger weist mit Recht auf zwei Vorfälle hin (Anfertigung fingierter Rechnungen, siehe oben zu E; Fälschung von Rechnungsbelegen, UA 17}, die deutlich erkennen lassen, daß Gallenkamp be-Strebt war, die zugunsten der Firma Ve KG vorgenommenen Schwarzmarkt igeschäfte nach Beginn der Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1955 zu verheimlichen. Die Strafkammer hat diese Tatsachen bei der Beweiswürdigung unberücksichtigt gelassen. Der Senat kann nicht feststellen, ob diese Maßnahmen, wie der Nebenkläger meint, zwingend beweisen, ame habe die Steuerverkürzungen erkannt und gebilligt.
Der Tawrichter wird in der neuen Haupiwerkandlung Ge- _
legenheit haben, dieses Verhalten eingehend zu würdigen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einlassung des Angeklagten, die Abzugsfähigkeit gleicher oder ähnlicher Betriebsausgaben sei bei früheren Betriebsprüfungen nie beanstandet worden. Die Strafkamner wird: sich mit dieser allgemeinen Behauptung nicht begnügen dürfen, sondern aufklären müssen, um welche Betriebsausgaben (Art und Menge) es sich gehandelt und welcher Betriebsprüfer diese Erklärung abgegeben hat.
e) Die weitere Erwägung der Strafkamner,' zur Tatzeit seien keine Entscheidungen des Bundesfinanzhofes
bekannt gewesen, die eine strengere Handhabung des. =
§ 205 a Abs. 2 AbgO hätten erkennen lassen, ist in dieser allgemeinen Forn nicht. zutreffend. Der Nebenkläger führt in der Revisionssehrift zutreffend die
FL
Entscheidung des Bundesfinanzhofes in BStBl, 1951 Prm
77 an. Auch in Fachzeitschriften hatten verschied
Bo
a
rn,
Kb SPAR
N
Verfasser bereits Aufsätze zu diesen Fragen veröf-
fentlicht, u. a, Mondorf "OR-Geschäfte" in Der Be-
triebs-Berater 1949, 379 und Graß "Der Kohlen-Engpaß" in Deutsche Steuer-Rundschau 1952, 79. Die Strafkan-
mer wird dies, auch wenn sie eine Anwendung des § 402 Abgs0 (fahrlässige Steuerverkürzung) erwägen sollte,
zu beachten haben.
£) Unzutreffend ist schließlich die Auffassung, es sei von Bedeutung, daß ComEB Aas Finanzamt nicht "durch ein hinterhältiges Verhalten getäuscht" habe (UVA 40),
Der Senat hat zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmai der Steuerunehrlichkeit bereits früher ausgeführt [NIW 19553, 1841 Nr. 22), daß nicht notwendig ein täuschendes Verhalten des Steuerpflichtigen erfordäerlich ist. Vielmehr genügt es, wenn dieser vorsätzlich bewirkt, daß die Steuerbehörde die Steuerpflicht oder deren Höhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb unterläßt, die Steuer einzufordern. Hat der Täter das Eintreten dieses Erfolges erkannt unä gebilligt, dann ist der Vorwurf der Steuerunshrlichkeit gerechtfertigt.
‚Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten Cem von dem Vorwurf der Einkonmen- und Gewerbesteuerhinterziehung freispricht, aufzuheben. Die Aufhebung umfaßt auch die oben unter 1. B- Ferwähnten Vorfälle, da das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat:
2, Die Angeklagten Lee uns Ve, sind rt
ie von der Anklage, Beihilfe zu dieser Steuerkinte zie- /
en
- 22 -.
hung geleistet ZU haben, nur - deshalb freigesprochen worden, "weil eine Haupttat nicht vorliegt" {UA 50). Auf die Revision des Nebenklägers ist das Urteil somit auch hinsichtlich dieser Angeklagten aufzuheben.
3. Für die neue Hauptverhandlung erscheinen folgende Hinweise geboten:
zul. u Koxekaine
-
a) Zunächst wird die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht klären müssen, ob und gegebenenfells in welchen Unfange Be die Erlöse aus den Koksverkäufen für betriebliche oder eigene Zwecke verwendet hat. Sie wirä, ‚söweit es auf eine Schätzung ges Umfangs einer etwaigen Steuerverkürzung ankommen sollte, zweckmäßigerweise einen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen (vgl. oben 1. ca.B.).
b) Im ersteren Falle wird das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon auszugehen haben, daß eine vollendete Steuerhinterziehung auch dann anzunehmen ist, wenn.der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen. Yorteile auch auf andere, gesetzmäßige Weise. hätte erlangen können - (8 396 Abs. 3 Hs. 2 Abg0): Eine Vermögensschädigung des Staates gehört nicht zum Matbestand der Steuerhinterziehung. Vielmehr darf die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden (BGHSt 7, 336, 345). Der Täter ‚soll nicht Tatsachen, die er zu. seinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere
ı
|
et u
nt
- 23 _
Tatsachen ausgleichen dürfen, die - hätte er sie
dem Finanzamt vorgetragen - eine niedrigere Fest-
setzung des Sheueranspruchs begründet hätten (Troeger/Meyer, teuerstrafrecht 1, Bü. 3, Aufl, S. 47 m. Beisp. 2),
Dies bedeutet, daß die Nichtverbuchung der
Einnahmen aus dem Koksverkauf und die demzufolge
unrichtige Angabe über den Kassenbestand, zusammen mit der Abgabe einer falschen Gewinnerklärung, bereits den Tatbestand der Steuerverkürzung erfüllen Könnten ohne Rücksicht darauf, ob gleich hohe Un-Kosten für buchmäßig nicht erfaßte Brennstoffeinkäufe als Betriebsausgaben nach 8 205 .a Abs. 2 und 53 AbgoO hätten abgesetzt werden dürfen oder nicht.
c) Sollte die Strafkammer dagegen feststellen, Gallenkamp habe äle Erlöse aus den Koksverkäufen ganz oder teilweise für sich verwendet, 0 könnte die Steuerverkürzung darin zu erblicken sein, daß er es unterlassen hätte, die durch äie Untreuehandlung gegen ihn entstandene Sch adensersatzforderung der Firma Wittekind xG in der. Bilanz zu aktivieren (vgl. nachstehenä zu 1, Bes EEE
zu 1, B.mangeinde Aktivierung der Schadensersatzforderungen Bee ee
a) Die Strafkamner. hat den inneren Tatbestand
nicht als hinreichend sicher Bachgewiesen angesehen,
veil Cie - nach seiner Binlassung - Yan die Möglichkeit, daß auf diese Weise: Einkomnen- und Ge-Werbesteuer verkürzt werden könnten, überhaupt nicht sedacht habe", Er:habe zwar Erfahrung in steuerlichen
Dingen gehabt; dies bedeute aber nicht, "daß er such Über den nicht einfachen rechtlichen Tatbestand, wie er hier vorliegt, Bescheid wußte" (UA 41).
Durch die Untreue- und Betrugshandlungen würde Gallenkamp beim Unterbleiben der. Inhabenstellung entsprechendef*: Schadensersatzansprüche gegen ihn selber den Gewinn der Firma TB KG verkürzt haben. Der ermittelte Gewinn ist aber die Grundlage der Besteuerung nach dem Einkommer- und dem Gewerbesteuergsesetz, Es Bürfte angesichts der Vorbiläung und der Tätigkeit des Angeklagten Can nahe liegen, daß ihm diese einfachen Zusammenhänge nicht | entgangen sind. Es wäre rechtlich ohne Bedeutung, wenn ihm die steuerrechtliche Wirkung der Gewinnverkürzung unerwünscht gewesen wäre. Im Rechtssinne billigt ein Täter diesen Erfolg trotzdem, wenn er, um des erstrebten Zieles willen, notfalls, d. h. Sofern er anders sein Ziel nicht erreichen kann, sich auch damit abfindet, daß seine Handlung den on sich unerwünschten Erfolg herbeiführt, und ihn damit für den Fall seines Bintritts will (BGHSt 7, 363, 369). - Im übrigen kann die Aktivierung von Schadensersatzforderungen, die | einem Steuerpflichtigen gegen einen anderen aus unerlaubter Handlung zustehen, nicht als. steuerrechtlich besonders schwieriger oder seltener Tatbestand angesehen werden, weil z. B. "Waremmängel oder Ver kehrsun-. fälle einen Kaufmann shhe weiteres in die gleiche Lage versetzen können. a
b) Gallenkamp hat in der- Hauptverhandlung vor dem Senat erklärt, daß er sich, hätte er die Schadensersatzforderungen. aktiviert, "selbst ans Messer geliefert" hätte,
-. 25.
Der Senat hat die Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen Maßnahme bereits früher dahin beant- & wortet (BStBl. 1957 I 122), daß auch die dem Täter dadurch drohende Gefahr der Entdeckung ihn hiervon nicht entbindet. Wenn ihm auch nicht zuzumuten ist, sich selbst einer strafbaren Handlung zu bezichtigen, so kann darum doch eine zu ihrer Verdeckung verübte weitere Straftat nicht straflos bleiben (RGSt 72, 20, 23; BGHSt 5, 18, 19). Eine so weitgehende Vergünstigung wäre gegenüber einem Rechtsbrecher, der Qurch eigenes Verschulden in eine Zwangslage geraten ist, aus der er sich nur durch eine neue erhebliche Verletzung der Rechtsorädnung befreien zu können glaubt, selbst nach den Grunäsätzen der Güter- und Pflichtenabwä-
re
gung: schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht zu verantworten (vgl. RGSt 72, 19). - Eine sog. Straflose Nachtat scheidet ebenfalls aus, weil durch das Ssenervergehen dem durch die Yortat eingetretenen Nach=-
Be
il ein weiterer Rechtsschaden hinzugefügt worden ist
(Beust 6, 67; BGH NOW 1955, 508 = IM Nr. 34 zu § 263).
c) Sollte sich der Angeklagte etwa über die Frage der Rechtspflicht zur Aktivierung im Irrtun be- N funden haben, so würde es sich hierbei um einen Tatbestandsirrtum handeln, weil bei unechten Unterlassungstaten die Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand gehört (BGESt 3, 82): Sollte er sich jener Pflicht bewußt gewesen sein, dennoch aber geglaubt haben, sie wegen Unzumutbarkeit nicht örfüllen zu müssen, so würde er sich in einen Verbotsirrtum befunden haben.
Die Strafkanner nüßte dann, wenn der Angeklagte
seine Akt ivierungspflicht nicht ‚erkannt haben soll te; prüfen, ob dieser Irrtum auf: Fahrlässigkeit (2. B.
mangelnder } Erkundigung) beruht hätte, und gegebenen-
falls die Anwendung des § 402 AbgO erwägen. Unter dem Begriff der "Leichtfertigkeit" ist eine an Vorsatz grenzende grobe Fahrlässigkeit zu verstehen; Gewissenlosigkeit ist nicht erforderlich. Diese Auslegung deckt sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu § 164 Abs. 5 tGB, die auf § 402 AbgD entsprechend anwendbar ist.
Ein Täter, der äurch dieselbe Steuererklärung eils vorsätzlich, teils fahrlässig Steuern verkürzt st nur wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung zu bestrafen: die fahrlässige Verkürzung kann im Strafmaß berücksichtigt werden (BGH IM AbgO 8 396 Nr. 13 = NW 1953, 1561 Nr. 28 /Ieitsatz/).
S
ab
zu 1. Ps unbefuste Inanspruchnahme von Steuer-
vorteilen
Die Ab lehen nach § 7 e und § 7 d EStG wird nurra einü Steuerpflichtigen zugestanden, äle ihren Gewinn "auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln". Die Strafkamner hat schon den äußeren Tatbestand der Steuerverkürzung nicht als nachgewiesen angesehen, weil beachtliche Mängel in ‚der Buchführung nicht vor-
anden gewesen seien.
ugsmöglichkeit für Zuschüsse oder Dar-
a) Zu den notwendigen Voraussetzungen einer oränungsmäßigen Buchführung gehört die bestandsmäßige Aufnahme der Warenvorräte ("Inventur"; Gutachten des BFH BStBl. 1954 III 195). Nach den Feststellungen nat Ce die Brennstoffvorräte am Bilanzstichtag nn icht körperlich erfaßt ‚„ sondern rechnerisch er-
- 27 -
mittelt; angelieferte Brennstoffe abzüglich - nach Brfahrungssätzen geschätzter - Verbrauch . Das Ergebnis überprüfte er durch eigene Schätzung (UA 47/48).
In der neuen Verhandlung wird zu klären sein, wie die Bestandsaufnahme der Brennstoffvorräte vorgenommen und ob insbesondere der jeweilige Zu- und Abgang im Lager z. B. karteimäßig erfaßt worden ist (vgl. dazu BEH BStBl. 1953 III 357). Weiter wird die. Strafkammer prüfen müssen, ob Cake bei seiner Berechnung nur von den buchmäßig erfaßten oder den
tatsächlich ins Werk gelangten Brennstoffen ausgegangen ist, |
b) Bei Entscheidung der Frage, ob die mangelnde Erfassung der Brennstoffkäufe unä -verkäufe die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Sinne der 8 7 c una 7 & EStG beeinträchtigt hat, wird die Strafkammer nicht nur auf das zahlenmäßige Verhältnis der nachgewlesenen Unrichtigkeiten zur Höhe des Jahresumsatzes abstellen dürfen. Ausgangspunkt der rechtlichen Würäigung ist zunächst, ob die Falschbuchungen auf einen Versehen oder der Unkenntnis des Steuerpflichtigen beruhen oder ob sie einen bewußten Verstoß gegen die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung darstellen oder gar absichtlich zun Zwecke der Steuerverkürzung erfolgt sind. Bewußte Falschbuchungen werden, wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat (BStBl. 1955 III 106), wesentlich größere Bedenken gegen das sachliche Ge-_
samtergebnis_ der Buchführung erwecken als versehent-
liche unzutreffende Buchungen. Es handelt sich dabei so um einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Be-
weiswürdigung,. ob die Geschäftsvorgänge sich insgesamt.
Lan erneut net RiaER Yeneirgre enden ste Kr
eeneneu
so ereignet haben, wie die Buchführungsunterlagen, such soweit ihre Fälschung nicht erwiesen ist, dies aufzeigen (vgl. § 208 Abs. 1 Satz 1 Abg0).
Führt die Würdigung zu dem Ergebnis, daß. die Buchführung ungeachtet der festgestellten Mängel noch als beweiskräftig für die niedergelegten Geschäftsvorfälle betrachtet werden kann, so ist weiter zu prüfen, ob zur Berichtigung der Falschbuchungen Schät zungen notwendig werden und ob es sich dabei um (steuerunschädliche) ergänzende Schätzungen oder um {steuerschädliche) Gesamtschätzungen unter Verwertung der vorhandenen Buchführungsunterlagen handelt (BFH BStBl. 1957 III 393). Sind grobe Mängel festgestellt, die geeignet sind, der Buchführung überhaupt den Charakter einer kaufmännischen Buchführung zu nehmen ("ystemmängel"), so kann der Weg der ergänzenden Schätzung nicht zum Ziele führen. Anders liegt es, wenn die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung beachtet und die zeitgerechte Verbuchung der Geschäftsvorfälle sowie eine ordnungsmäßige Kassenführung erwiesen sind (BFH BStBl. 1954 III 59; 1956 III 3; 1958 III 102). Die Entscheidung dieser Frage hängt dabei nicht von starren Verhältniszahlen ab, sondern richtet sich nach der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.
c) Sollte die Strafkanner das Vorliegen des äußeren Tatbestandes der Steuerverkürzung in diesen. Punkte bejahen, wir rä sie zur ‚Frage :des inneren Tatbestandes ggf. Ale Anwendbarkeit von 8 402 Apg0 prüfen müssen,
Die Erwägungen aer Strafkamner zu den- oben: unter III 1 eingangs unter C. und E kurz gekennzeichneten Einzelhandlungen des Angeklag ten begegnen an
- 29 -
A
sich keinen rechtlichen Bedenken, Im Falle neuer % Feststellungen wird die Strafkammer die Entscheidung BGH ZIZ 1958, 145 zu beachten haben.
IV. Steuerhinterziehung des Angeklagten
Le re _(Umsatz-, Einkommen-. und Fi
Gewerbesteuer); Beihilfe des Angeklagten PR — |
i, Dem Angeklagten Lew wurde zur Last geiegt, in den Jahren 1952 bis 1954 Steuern im Gesamt- ) etrage von über DM 17.000,- vorsätzlich verkürzt Ä{ zu haben. Die Strafkanner hat Lem freigesprochen, | weil sie sich "auch durch die Schätzung des Finanzamtes von der strafrechtlichen Schulä des Angeklagten nicht voll überzeugen" konnte und der Steuerberater des Angeklagten, Scheeem zlaubwürdig bekundet habe, daß selbst er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob und in welchen Umfange der Angeklagte tatsächlich zu wenig Steuern bezahlt habe und ob und inwieweit die Schätzungen des Finanzamtes richtig seien (VA 51/52).
Un;
[20
[02
3 Die Revision des Finanzamtes rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes und des sachlichen Rechtes. Das
Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Aufklärungsrüge durch-
greift,
Die Strafkammer hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Buchführung des Angeklagten “nicht in Ordnung" sei und die vom Finanzant vorgenommenen Schätzungen - die auf Einspruch Leisings erfolgte zweite Schätzung lag um 40 % niedriger als die erste - für das Strafverfahren keine hinreichend sichere Grundlage bilden könnten! Viel- |
-30-
mehr hätte sie sich im einzelnen mit den Schätzungen des Finanzamtes auseinandersetzen und versuchen müssen, das Einkommen De selbst zu ermitteln und sei es auf dem Wege eigener Schätzung (z. B. innerer oder äußerer Betriebsvergleich).
Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgeführt, daß der Tatrichter, sofern keine Bindung nach § 468 AbgO besteht, selbständig zu prüfen hat, ob und welche Steuerforderungen gegen den Steuerpflichtigen bestanden haben, Beim Fehlen brauchbarer Aufzeichnungen muß das Gericht die Besteuerungsgrundlagen selbständig und in einer den Schuldspruch tragenden Weise schätzen (BGH BStBl. 1955 I 365; 1956 I 441). Die Grundlagen für die Schätzung und das dabei angewandte Verfahren (der "Schätzungsweg") sind im Urteil darzulegen, danit.das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob die Schätzung den Denkgesstzen sowie den allgemeinen Erfahrungssätzen nicht widerspricht. Da die Strafkammer die tatsächlichen Verhältnisse nicht näher dargelegt hat, kann der Senat nicht nachprüfen, ob Anhaltspunkte für eine Schätzung gegeben sind oder ob sie fehlen. Im letzteren Falle müßte eine Schätzung allerdings unterbleiben, weil sie dann reine Willkür wäre, Auf die Ausführungen zu III 1 zuA c letzter Absatz wirä verwiesen, Be
2. Der Angeklagte Se ist von dem Vorwurf, dem Angeklagten Lee Beihilfe zur Steuerverkürzung geleistet zu haben, mangels Beweises freigesprochen worden. Das Urteil muß auf die Revision des Nebenklägers aus den unter 1. erörterten Gesichtspunkten auch . hier aufgehoben werden,
- 31 -
Dem Senat erschien es angebracht, die Sache an das Landgericht in Bielefeld zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz.2 StPO).
Rotterg Krumne: " Sauer, Martin. Lang-Hinrichsen