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BGH Urteil vom 08.05.1979 – 1 StR 51/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

u AO 1977 § 370 Legt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung zum Beleg einer Gewinnminderung fingierte Geschäftsvorfälle zu Grunde, so wird die Annahme einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu Gunsten des Täters andere gewinnmindernde Vorgänge unterstellt werden.

8]

Nachschlagewerk: ja (zu I 1 - 2) BGHSt: nein

u

AO 1977 § 370

Legt der Steuerpflichtige seiner Steuererklärung zum Beleg einer Gewinnminderung fingierte Geschäftsvorfälle zu Grunde, so wird die Annahme einer Steuerhinterziehung nicht dadurch ausgeschlossen, daß zu Gunsten des Täters andere gewinnmindernde Vorgänge unterstellt werden.

BGH, Urteil vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 - LG Stuttgart

024

SL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

41. den Kunstmaler Kurt M EEE zus Drei / Bud (ÖMEEEEEEEED), geboren am MD. EEE 1925 in Stuttgart,

2. den Steueramtmann Ewald Ma EB aus Fe geboren am WS. GENE 1925 in Schiene Can

wegen Steuerhinterziehung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. August 1978 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten

seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten MOB wegen tateinheitlich begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer in Tatmehrheit mit Umsatzsteuerhinterziehung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten Maß wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbeund Umsatzsteuer zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel des Angeklagten MB ist auf die Verurteilung wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung beschränkt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I. Die Revision des Angeklagten MEINE

Um Schwarzkäufe von Schrott ohne ordnungsgemäße Belege als Betriebsausgaben geltend machen zu können, hat der Angeklagte fingierte Rechnungen angefertigt. Als Aussteller waren drei nicht existente Firmen angegeben; außerdem wurden fingierte Rechnungen einer wirklich bestehenden Firma hergestellt. Nach Übernahme der Vorgänge in die Geschäftsbücher wurden die Falschbuchungen den Steuererklärungen für die Einkommen- und Gewerbesteuer zugrunde gelegt.

Die Rechnungsbeträge gelangten über hierzu errichtete Konten wieder an den Angeklagten zurück. Zu seinen Gunsten ist die Strafkammer davon ausgegangen, "daß ihm in Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Betriebsausgaben tatsächliche Aufwendungen entstanden sind, die er bei Offen-

legung und ordnungsgemäßer Belegung der ihnen zugrunde liegenden Geschäfte gewinnmindernd hätte in Abzug bringen können" (UA S. 74, 75). Das Landgericht hat gleichwohl Steuerhinterziehung angenommen, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Revision meint, der Angeklagte habe - durch seine Behauptungen über Betriebsausgaben - nicht über die Höhe seines Gewinns, sondern nur über den Zahlungsempfänger getäuscht und damit allenfalls die Ordnungswidrigkeit der Steuergefährdung (§ 379 AO 1977), nicht aber eine Steuerhinterziehung begangen. Wenn nach § 205 a AbgO (jetzt § 160 AO 1977) Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen seien, falls der Steuerpflichtige den Empfänger nicht genau benenne, so dürfe doch dieser Vorschrift keine steuerstrafrechtliche Bedeutung zugemessen werden.

Der Einwand greift nicht durch. Es handelte sich hier nicht um das Verschweigen des Empfängers einer wirklich geleisteten Zahlung, sondern um insgesamt fingierte Geschäfte mit zum Teil nicht existenten Partnern. Zu einer nach § 205 a AbgO (§ 160 AO 1977) möglichen Ermessensentscheidung der Steuerbehörde konnte es deshalb nicht kommen.

2. Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Annahme der Steuerverkürzung sind unbegründet. Insbesondere wendet sich die Revision vergeblich gegen die Anwendung des (§ 396 bzw.) § 392 Abs. 3 2. Halbsatz Abgo (§ 370 Abs, 4 Satz 3 AO 1977). Nach dieser Vorschrift bleibt ein Betrag unberücksichtigt, der "aus anderen Gründen" hätte ermäßigt werden müssen. Das Landgericht

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hat sich im Ergebnis mit Recht auf diese Vorschrift bezogen (UA S. 75 ££).

Die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach der Vorschrift nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher bereits dann erfüllt, wenn nach den auf Grund des steuerunehrlichen Verhaltens geschaffenen Besteuerungsgrundlagen ein geringerer Steuerbetrag}zu Unrecht gewährt oder belassen worden ist, als er ohne die täuschenden Angaben des Steuerpflichtigen festgesetzt worden wäre (BGHSt 7, 336, 345 zu § 396 Abs. 3 AbgO a.F.). Infolgedessen kann der Beschwerdeführer sich nicht darauf berufen, daß sein steuerunehrliches Verhalten im Ergebnis ohne Folgen geblieben sei, weil er - auf Grund anderer Geschäftsvorfälle - gewinnmindernde Ausgaben in der geltendgemachten Höhe gehabt habe. "Der Täter soll nicht Tatsachen, die er zu seinen Gunsten unterdrückt hat, durch andere Tatsachen ausgleichen dürfen, die - hätte er sie dem Finanzamt vorgetragen - eine niedrigere Festsetzung des Steueranspruchs begründet hätten (BGH, Urteil vom 23. - nicht 18. - November 1960 - 4 StR 131/60 = BStBl 1961, 495). § 392 Abs. 3 Halbsatz 2 AbgO (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977) will somit gerade verhindern, daß ein Steuerpflichtiger, der falsche Angaben gemacht hat, mit Erfolg einwenden kann, er hätte auf anderem Wege ebenfalls den durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteil erlangen können (BGHSt 5, 90, 92; BGH, Urteil vom 4. März 1975 - 1 StR 34/75; BGH NJW 1962, 2311 Nr. 18; BGH MDR 1976, 770 Nr. 81; vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1978 - 5 StR 458/77 und vom 28. Februar 1978 - 5 StR 432/77).

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, daß es sich - entgegen der Meinung der Revision - bei den tatsächlichen und den fingierten Schrotteinkäufen nicht um ein und denselben Sachverhalt gehandelt hat. Das Landgericht hat nur der Endsumme nach gleichhohe Betriebsausgaben unterstellt. Die fingierten Vorgänge fanden in den unterstellten tatsächlichen Geschäften im einzelnen keine Entsprechung. Im übrigen bestanden steuerrechtliche Unterschiede: Wären die fingierten Vorgänge echt gewesen, so hätten diese Betriebsausgaben abgesetzt werden müssen, während bei den tatsächlichen Schwarzkäufen (unter Verschweigen des Geschäftspartners) die Anerkennung ganz oder teilweise von einer Ermessensentscheidung des Finanzamts abhing (§ 205 a AbgO bzw. § 160 AO 1977). Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, der Steuerbehörde die Möglichkeit der Ermessensentscheidung zu nehnen.

3. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer den direkten Tatvorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 62, 78). Das Landgericht brauchte nicht zu erörtern, ob § 205 a AbgO (§ 160 AO 1977) in der Vorstellung des Angeklagten von der Höhe der geschuldeten Steuer eine Rolle gespielt hat, weil es auch nach seinem Wissen nicht um das Verschweigen des Partners bei einem behaupteten Geschäft, sondern um insgesamt fingierte Geschäfte ging.

4. Die Strafzumessungserwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

II. Die Revision des Angeklagten Mei ist ebenfalls

unbegründet.

1. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich, ist gegen die Verurteilung des Verhaltens des Mitangeklagten MB als vorsätzliche Steuerhinterziehung rechtlich nichts einzuwenden. Das Vorliegen des Gehilfenvorsatzes ist einwandfrei festgestellt. Dasselbe gilt für die Annahme der Urkundenfälschung.

2. Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich. Auch die Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pikart Loesdau Woesner Zipfel Niepel