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BGH Urteil vom 02.08.1960 – 1 StR 229/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Rei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

Nachschlagewerk: ja 2169 044

Amtliche Sammlung: ja Ko § 240 Abs. 1 Nr. 3

Rei der Bankrotthandlung der unordentlichen Buchführung ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

BGH, Urt. v. 2. August 1960 - 1 StR 229/60 - LG München I

1. de am

2.

den Kuufmann Jchann D bei M Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

Im Namen des volkes In der Strafsache

gegen

"ie Ss CD =: SE, Zeroren

1915 in wg aus G

‚ geboren am

wegen Konkursvergehens u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, August 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

. Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshofß 5ei der Verkündung. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1959 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten SED wegen Betrugs in vier Fällen, davon ein Fall in Mittäterschaft, einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 XO und Vergehens gegen §§ 84, 64 GmbHG unter Einbeziehung einer früheren rechtiskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtstrafe von einen Jehr und neun Monaten Gefängnis und zu Gelästrafen verurteilt; in einem weiteren Falle (Betrug) hat es den Angeklagten freigesprochen. Den Angeklagten DEE hai das Lanägericht wegen Betrugs (in Mittäterschaft mit dem Angeklagten SB) zu elf !onaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet.

I. Zur Revision des Angeklagten Sn.

1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach 9§ 84, 64 GmbHG greift die Revision nicht an.

2. Soweit der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Firmen Top. cn: SD verurteil: worden ist, hat das Landgericht im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß, der von einer for&gesetzten Handlung ausging, drei selbständige Handlungen angenommen. Tas wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Das Landgericht konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte auf Grund eines im voraus sefaßten einheitlichen und bestimmten Tatentschlusses handelte. Eine nähere Begründung brauchte es dafür nicht zu geben. Da sich die Tathanälungen gegen verschiedene Geschädiste richteten, liegt es an sich schon fern, daß sie auf: einem einheitlichen Vorsatz beruhen. Die selbständige Handlung ist Regel, Fortsetzungszusammenhang die Ausnahme (u.a. BGH 4 StR 727/53 v. 21.1.1954). Der Grunäsatz "im Zuveifelt für den Angeklagten” kann bei der Frage, ob Fortsetizungszusammenhang gegeben ist, nicht Platz greifen.

3. Zur Verurteilung in Falle SC vr inst die Revision darüber hinaus nichts vor. Die Verurteilung wird von den Feststellungen getragen.

4. Im Falle Fu Hatte üer Angeklagte Därme für 25:.281,-- DM gegen Wechsel bezogen, die sämtlich zu Protest gingen. Das Lendgericht sagt dazu, daß die Firme Fu I] um den vollen Rechnungsbetrag geschädigt worden sei» Des wird von der Revision bemängelt, weil aus den von der Firme Tu zelieferten waren Bestände im Werte von 16.000 DM übrig geblieben seien, die diese Firma durch Gettenamachung ihres Aussonäerungsrechts wiedererlangt habe. lit diesem Vorbringen kann die Revision schon deshalb nicht gehört werden, weil sie sich damit auf Tatsachen beruft, die den Urteilsgrünäen nicht zu eninehmen sind. Devon abgesehen könnte die spätere Wiedererlangung eines Teiis der gelieferten Ware nur als teilweiser nachträglicher äusgleich des zunächst in Höhe des Gesamtbetrages der Xaufpreisforderung entstandenen Schadens angesehen werden.

5, Die im Falle Raschner erhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet. Was die Revision dazu vorträgt, stützt sich teils auf Tatsachen, die dem Verteidiger erst nach der Hauptverhandlung bekannt wurden und von denen auch die Strafkammer nichts wissen konnte, teils auf Behauptungen, die in den Urteilsgründen keinen Anhalt finden und von der Revision auch nicht unter Hinweis auf den Akteninhalt belegt werden können. Hiernach kann nicht gesagt werden, daß Umstände gegeben waren, welche die Strafkammer zu der von der Revision vermißten Vernehmung eines weiteren Zeugen, nämlich des Kaufmanns IP: hätten drängen müssen. Es wäre Sache des Verteidigers oder des Angeklagten gewesen, einen entsprechenden Beweisamtrag zu stellen:

8. Auch die Verurteilung wegen Betrugs durch Austausch von Reitwechseln mit dem Angeklagten Ti uni eitergabe dieser Wechsel an Kreditinstitute und Lieferanten, wird von den Feststellungen getragen. Sie besteht auch insofern zu#Recht, als der Angeklagte die von der DEiEup GmbH eingetauschten Akzepte zur Bezahlung von Warenlieferungen verwertetc. Wenn die Revision meint, die Finanzwechsel seien durch diese Verwendung zu Warenwechseln geworden, so verkennt sie, daß durch das Hinzutreten weiterer Wechselschuläner zwar zusätzliche Haftunzen begründet, die ursprüngliche, in der Begebung eines Finanzwechsels liegende. Ninderwerügkeit jedöch nicht vescitigt-wirdy sondern:allerweiteren Indesserten trifft. Im relle Bob st=!1t das. Landgericht ausärücklich fest, daß Bow. von Angeklagten getäuscht, die Wechsel irrig als Warenwechsel ansah. Was die Revision gegen diese Feststellung vorbringt, ist ein unbeachtlicher Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im Falle der Firma Sügilwnat das Lanägericht zwar eine Täuschung des Inhabers dieser Firma durch den Angeklagten verneint. Es ist ferner davon ausgegangen, daß auch der Angeklagte damit rechnete, der Firmeninhaber werde die wahre Sachlage erkennen. Ts hat jedoch Täuschung und Vermögensschädigung zu-

reffend in der gewollten und auch erreichten Unterbringuns der \echsel bei einer Bank gesehen.

7. Das Konkursvergehen des Angeklagten hat das Landgericht in seiner unordentlichen Buchführung gefunden. Es hat insoweit für die Zeit bis zum Ausscheiden des Buchhalters Schg> Fahrlässigkeit, für die folgende Zeit bis zur Zahlungseinstellung Vorsatz bejaht. |

Die Revision meint, das Vergehen nach § 240 Abs. 1 Ur. 3 KO könne nur vorsätzlich begangen werden, bloß fahrlässige unordentliche Buchführung sei nicht strafbar. Was

äic Revision dazu im einzelnen ausführt, kann den Senat

nicht veranlassen, von der ständigen Rechtsprechung des

chts und des Bundesgerichtshofs abzuweichen, welche die Strafbarkeit fahrlässiger Begehung bei diesem Tatbestande nie ausgeschlossen hat. (vgl. die in LK 8.’Aufl.: Anm’ Iy zu § 240 KO angeführten Entscheidungen). Hieran ist in änwendung der Grundsätze festzuhalten, die in BGHSt 6, 131 für

ie gleichfalls in ihren Wortlaut die Schuldform nicht aus-

.

ärlicklich bezeichnende Vorschrift des § 330 StGB dargelegt

sind.

der hiernach zulässigen und gebotenen Auslegung des

5 240 KO ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Vorschrift en e % 330 StGB aus einer Zeit stammt, in der der Ge-

scetegeber auf die Teilung der Schuld in die verschiedenen schuldarten noch nicht so Bedacht genommen hat wie heute. Unter dissen Umständen kann es nicht als beweiskräftiger Einana angesehen werden, daB einzelne Teiltatbestände der Vorschrift wie etwa die Yerhsimlichung der Handeksbücher nur

vorsätzlich zu verwirklichen sind.

Entscheidend sind jedoch folgende Erwägungen: Schon bei den im 18. Jahrhundert in Geltung befindlichen Strafvorschriften zeichnete sich die Erfassung von dolosem und fahr-Jässigem Bankrott deutlich ab. Während einzelne Rechte noch so weit gingen, schon den bloßen Konkurs unter Strafe zu stelien, unterschied das preußische Landrscht zwischen einem ben, mutwilligen, fahrlässigen und unbesonnenen Bankti, wobei der mutwillige und fahrlässige Bankrott etwa den and unseres einfachen umfaßte (vgl, hierzu und zun en Neumeyer, Historische und dogmatische Darstellung s strafbaren Bankrotts, München 1891, S. 97 ff). In anderen deutschen Qerritorien während der gleichen Periode erlassene

H = er Mm [e} 2 Pr a [6] ey {D

Yorschrifien erlaßten ebenfalls- vorsätzliche und fahriässige lungen: Die Regelung des Bankrotts im französiscken

Code de Commerce, die seit dem Jahre 1807 das deutsche Konkursrecht entscheidend beeinflußte, unterschied in ähnlichen Sinne zwischen banqucroute frauduleuse unä barncuaroute simple, wobei der letziere gerade auch die Tahrlässige Begehung u,a. in der Form der Vorlegung unordent- :ter Bücher umfaßte. Die deutschen Partikulargeyeizgebungen des 19, Jahrhunderts schritten auf diesem Yege fort. Sie erklärten sämtlich neben dem dolosen Bankrott auch den leichtsinnigen für strafbar, wobei teilweise, us2. bei unordentlicher Führung der Bücher, sogar gesetzliche Schuldvermutungen aufgestellt wurden (siehe Köstlin GA 5, 721; 6, 2809). Der Gesetzgeber des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund (§§ 281 und 2§ 5 StGB) und der ihm insoweit Tolgende Gesetzgeber der Konkursordnung begegnete also einer gefestigten seit langer Zeit bestehenden Rechisüraaltion, als er vor der Aufgabe stand, äie bis dahin geltenäen Partikularrechte durch eine einheitliche Regelung zu ersetzen. Nichts spricht dafür, daß er sich von dieser Traaition abwandte. Hätte er dies getan oder tun wollen, so würde er es ohne Zweifel durch eine ausdrückliche Beschränkung des Tatbestands. des damaligen § 2§ 3 StGB und des ihn ersötzenden § 210 KO auf die Schuldform des Vorsatzes zum Ausdruck gebracht haben. Aber an eine solche Einschränkung war angesichts der damals im Gegensatz zu heute herrschenden wesentlich strengeren Auffassungen über Schuldnervflicht und Schuldnermorsi, die den Bankrotteur mit dem Makel der Ehrlosigkeit zeichneten, überhaupt nicht zu denken. Aus den Besetzesmaterialien läßt sich nicht einmal eine Andeutusz dafür entnehnen, daß eine Einschränkung des Tatbestanäs auf vorsätzlichs Handlungen in Erwägung gezogen wurde. Bezeichnend für sie damaligen Auffassungen und das ihnen enisprechen-Endnis des einfachen Bankrottis ist es auch, daß das icht diesen Tatbestand anfänglich im Anschluß an

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das Preußis sche OÖbertribunal als ein bloßes Formaläelikt

wertete, also gänzlich vom Schuläsrfordernis .absah'-(RGSt.4, 418; 5, 407/410).

Das alles macht es allein nach der Entstehungsgeschichte

vorschrift unzweilelhaft, daß jedenfalls fahrlässiges Han-

u “ fen

deln. miterlaßt werden sollte. Aber abgesehen von dem durch die vorausgehende Rechtsentwicklung und die Zeitanschauung bedingten Willen des Gesetzgebers sprachen auch kriminaipoijskische Gesichtspunkte, die ihr Gewicht für die Gegenwart behalten haben, für die Einbeziehung der Fahrlässigkeit.

In dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, daß gerade die im § 240 Abs. 1 Nr. 53 KO zusammengefaßten Tatbestän-

ch nur auf den (buchführungspflichtigen) Vollkaufnann iehen, dessen Auftreten im Geschäftsleben mit Fug und ht strengen Maäöstäben unterworfen ist, in buchführungsichtigen Unternehmen werden im allgemeinen nicht äer Inhaber oder äic verantwortlichen Organpersonen selbst die isher führen, sondern diese Aufgabe einem Angestellten übertragen. Wollte man die unordentliche Buchführung, die der

wichtigste Anwendungsfall des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist, nur

bei vorsätzlicher Begehung unter Strafe stellen, so würde es unter diesen Umständen im allgeneinen kaum möglich sein, „nhaber oder Organpersonen eines großen Unternehmens zur xschenschaft zu ziehen, weil es in tatsächlicher Hinsicht arade in Fällen nicht eigenhändiger Buchführung außerordentich schwer wäre, diesen Personen ein vorsätzliches Handeln

iR

nachzuweisen. Die Beschränkung auf die vorsätzliche Begehungs-

form würde sulso im Ergebnis die Inhaber von großen Imnternehmen

gegenüber Zaufleuten nit beschränkterem Wirkungskreis be-

simstigen, die ihre Handelsbücher versönlich führen. Aber

auch in diesen Fällen müßte es angesichts der Schwierigkeiv, ze von fehrlässigem und vorsätzlichem Handsin bei

unoräentlicher Buchführung im Binzelfall zuverlässig zu

ermitteln, wpitgehend von Zufällen abhängen, ob der Nachweis vorsätzlichen Handelns gelänge. Die Folge wäre nicht nur eine zwangsläufige, durch das Gesetz selbst verursachte Ungleichbehandlung an sich gleich strafwüräiger Tälle, sondern darüber hinaus eine weitgehende Entwertung der Garantie, welche die Strafbestimmungen der Konkursordnung für Redlichkeit un& Sicherheit im Handelsverkehr bieten sollen: Gerade dieses unabweisbare Bedürfnis würde andererseits

für die Gerichte wieder eine ständige Quelle der Versuchung sein, durch eine mehr oder minder willkürliche Feststellung vorsätzlichen Handelns der Schutzaufgabe des Tatbestandes genüge zu tun, während umgekehrt eine strenge Beachtung

des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" dazu führen müßte, der Strafbestimmung einen guten Teil ihrer Wirksankeit zu nehmen und eine Art Freibrief für nachlässige Buchführung zu gewähren. Gerade das ursprünglich auch vom Reichssericht (RG Rsour. 4, 92) unterstützte Bestreben, für das Vergehen des § 240 XO eine Art dritter, mittlerer Schuldart anzunehmen (vgl. Meves GA 36, 377, 388 ff), ist kennzeichnend dafür, daß der Tatbestand des einfachen Bankrotts bei einer Beschränkung auf die Schuläforn des Vorsatzes nicht mehr praktikabel wäre.

8. Auch das weitere Vorbringen der Revisionen zur Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO geht fenl. Das Landgericht ist, wie die Nebeneinanderstellung des Angeklagten und des Zeugen Schnabel auf S. 10 UA erkennen läßt, ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß es sich bei Sch un einen besonders gewissenhaften Buchhalter gehandelt hat. Dieser Umstand hinderte es jedoch nicht Caran, äie Tatsache zu berücksichtigen, daß Sch» trotz seines (immerhin vorhandenen) sachverständigen Wissens als Helfer in Steuersachen einige Viochen benötigte, um in Auftrage des Konkursverwalters eine zuverlässige Vermögensübersicht zu erstellen, Davon abgesehen ist eine ganze Reihe von Tat-

sachen (Rückstand der Buchführung von 4 - 6 Wochen, Nichtverbuchen und falsche Verbuchung einer Reihe von Geschäften,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1960-08-02/1-str-229-60#rd_19

widersprüche der Bilanzen) angeführt, die unabhängig hiervon die unordentliche Buchführung belegen. Die Schuld des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt. Zin buchführungspflichtiger Schuläner kann sich nicht darauf berufen, daß

er wegen fchlender Geldmittel nicht in der Lage gewesen

sei, einen ungeeigneten Buchhalter durch einen geeigneten

zu ersetzen (siehe RGSt III vom 13. März 1950 3 D 1213/29 bci Stenglein, Strafrechtliche Nebengesetze Ergänzungsbanä Ss. 342). Er muß notfalls selbst die Führung der Bücher übernehnen.

II. Die Revision des Angeklagten Demharter

ist offensichtlich unbegründet.

Dr. Peetz Werner Seibert

willms Fischer